Teil 3 Vv Rvg

Erster Teil 3 Vv Rvg

1.3 Begrenzungsgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG und für die per. 17 Nr. 2 RVG = 2 x PTP.

Nr. 1008 VV RVG in Verbindung mit einer 1.2 Termingebühr gemäß Nr. 3202 in Verbindung mit Ergänzungen durch die RVG-Reform 2013 / 2. 8 Teil 3 Vorbemerkung Abs. 1 und 3 VV n.

Einleitende Bemerkung 3 VV RVG

Die Honorare nach diesem Teil sind an den Anwalt zu zahlen, der ein uneingeschränktes Mandat als Prozessanwalt oder Vertreter, als Berater eines Zeugnisses oder Gutachters oder für jede andere Aktivität in einem Gerichtsverfahren erhalten hat. Das Verfahrenshonorar fällt für den Betrieb des Unternehmens an, einschließlich der Teilnahme an Sitzungen zur Abwendung oder Abwicklung des Vorgangs.

Stellt sich für denselben Gegenstand eine Geschäftsvergütung nach Teil 2 ein, so wird die halbe Geschäftsvergütung auf die Prozessgebühr für Rechtsstreitigkeiten gutgeschrieben, bei Wertvergütungen jedoch nicht mehr als 0,75. Bei mehreren Honoraren ist das letzte Honorar maßgeblich für die Verrechnung. Im Falle einer Rahmengebühr sollte nicht berücksichtigt werden, dass der Arbeitsaufwand im Gerichtsverfahren aufgrund der bisherigen Arbeit kleiner ist.

Im Falle einer wertmäßigen Vergütung wird der Gegenstandswert berücksichtigt, der auch im Gerichtsverfahren berücksichtigt wird. Ist oder wird der Streitgegenstand eines unabhängigen Beweisverfahrens gerichtlich angefochten, so wird die Vergütung für das unabhängige Beweisverfahren auf die Klagegebühr angerechnet. b) Die Höhe des Honorars für das unabhängige Beweisverfahren wird auf die Klagegebühr verrechnet. Wird ein Rechtsstreit an ein nachgeordnetes Rechtsprechungsorgan verwiesen, das den Rechtsstreit bereits bearbeitet hat, so wird die vor diesem Rechtsprechungsorgan bereits angefallene Verfahrenshonorar auf die Verfahrenshonorar für das neue Rechtsstreitverfahren anrechenbar.

In diesem Teil gelten die Bestimmungen dieses Teiles nicht, soweit Teil 6 Sonderbestimmungen vorsieht.

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