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Warenzeichen eintragen

Erst die Eintragung einer Marke bietet Startups einen optimalen Schutz vor dem Missbrauch ihrer Ideen. Starten Sie die Markenanmeldung & schützen Sie Namen. Bei der Auswahl und Entwicklung Ihrer Marke unterstützen wir Sie. Möchten Sie Ihre Marke eintragen lassen und Ihren Firmen- oder Produktnamen schützen? Inwiefern schütze ich meine Marke (Markenüberwachung) und was muss ich bei der Eintragung einer Marke beachten?

Registrieren Sie eine Marke: Wie vermeidet man gängige Irrtümer - Kanzlei, Deutschland

Die Eintragung einer Handelsmarke ist eine komplizierte Angelegenheit. Deskriptive bzw. verkaufsfördernde Zusatzstoffe verdünnen den Markeninhalt und reduzieren den Warenwert. Auch die überflüssige Verknüpfung mehrerer Elemente in einer Markenanmeldung bestimmt den Inhaber der Warenzeichen. Nach fünf Jahren müssen die Warenzeichen in der registrierten Fassung verwendet werden. Ansonsten erlöschen Markenzeichen durch Nichtgebrauch.

Mittlerweile können Dritte frühere gleichartige Zeichen beantragt haben und die aufgrund der Umgestaltung zu beanspruchende eigene Zeichen kollidieren schlagartig mit der früheren Zeichen von Dritten. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine nationale Schutzmarke beim DPMA oder eine internationale Schutzmarke beim HABM anzumelden ist. In der Schweiz bietet die GM jedoch keinen Markenschutz.

WIPO: Ist die Weltmarke die beste Lösung? Das Waren- und Leistungsverzeichnis definiert den Schutzumfang der Schutzmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung. Wenn ein Bekleidungshaus geöffnet werden soll, ist die Bezeichnung "Bekleidung" in der 25 er-Klasse die richtige Entscheidung. Eine fehlgestufte Handelsmarke reduziert die Chance, die Handelsmarke zu schützen und kann zu einem Schaden durch Nichtnutzung der Handelsmarke beitragen.

Nach Festlegung des Schutzumfangs muss eine Ähnlichkeitsprüfung für bestehende ältere Marken durchgeführt und das Zusammenstoßrisiko mit diesen bewertet werden. Der folgende Artikel soll dazu beitragen, solche Irrtümer bei der Markeneintragung zu verhindern. Auch wenn nur ähnliche Erkennungsmerkmale verwendet werden, droht Verwechslungsgefahr und damit Warenzeichenverletzung. Das angemeldete und als Warenzeichen eingetragene Markenzeichen ist nicht nur gegen identische Fälschungen, sondern auch gegen ähnliche Marken, die verletzt werden können, geschützt.

Selbst wenn Sie eine solche Bezeichnung nicht selbst beantragen, kann allein die Verwendung solcher ähnlichen Marken die Rechte anderer Personen mindern. Gegen unbefugte Verwendung kann der Inhaber der Schutzmarke mit Abmahnung und Schadensersatzansprüchen gerichtlich vorgegangen werden. Häufig werden bei der Suche nach alten Marken nur die Markenregister gesucht und es wird übersehen, dass eine Auseinandersetzung auch mit Firmennamen oder nur mit speziellen Geschäftsbezeichnungen für einen Teil eines Betriebes sowie mit Eigentumsrechten bestehen kann.

Auch eine Suche im Register reicht nicht aus, da es auch zu einer Verletzung von Gemeinschafts- und internationalen Warenzeichen kommen kann. Wenn eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingereicht wird, kann sie mit in jedem Mitgliedstaat der EU angemeldeten einzelstaatlichen Warenzeichen in Konflikt geraten. Patentanmelder denken oft, dass sie für die offizielle Hinterlegungsgebühr von 900 EUR für eine EU-Kennzeichnung mehr für ihr Honorar erhalten können als für die 290 EUR für eine bundesdeutsche Kennzeichnung.

Dies ist jedoch in der Regel nicht der Fall, wenn die Handelsmarke nicht EU-weit verwendet werden soll. Im Gegensatz zur deutschen Handelsmarke bietet eine Gemeinschaftsmarke EU-weiten Patentschutz, und in vielen Ländern kann ein deutscher Richter auch andere Staaten verbieten.

Allerdings wird dem mit deutlich mehr Risiko begegnet als einer in Deutschland. Das Vorliegen älterer kollidierender Zeichen innerhalb der ganzen EU ist um ein Mehrfaches wahrscheinlicher als das Vorliegen allein in Deutschland. Bevor eine EU-Markenanmeldung eingereicht wird, kann nur mit sehr großem Rechercheaufwand nach allen kollisionsgeeigneten alten Zeichen gesucht werden.

Es handelt sich um Kennzeichen, die sich ausschließlich aus ihrer Verwendung ergeben und nicht in amtliche Verzeichnisse eintragen sind. Sogar nach Ende der Widerspruchsfrist kann eine registrierte Gemeinschaftsmarke einfacher angefochten werden als eine national gültige deutschsprachige Marken. Dies hat damit zu tun, dass eine im Handelsregister registrierte Handelsmarke nur gerichtlich gelöscht werden kann.

So lange es sich nur um vergleichbare Zeichen handeln und der Verlauf des Verfahrens nicht mit Gewissheit vorhergesagt werden kann, entmutigt dieses Risiko mögliche Täter. Die Situation vor dem Amt für europäische Markenzeichen ist anders. Hier kann die Gemeinschaftsmarke auch nach Ende der Widerspruchsfrist einer früheren Handelsmarke ohne Anrufung der Gerichte vor dem Amt angefochten werden.

Die Stornogebühr beläuft sich im Vergleich zur Einspruchsgebühr von 350 EUR auf 700 EUR. Allerdings muss der Inhaber der Schutzmarke damit gerechnet werden, dass der Verlust der Schutzmarke während des ganzen Prozesses ungewiss ist. Das Prinzip findet auch Anwendung auf eine kombinierte Wort- und Bildmarke, d.h. eine aus einer Wortmarke und einem graphischen Design bestehende Marke: Der Markenschutz betrifft die gesamte Eintragsform.

Nur wenn das Wortelement oder das grafische Element die gesamte Schutzmarke kennzeichnet, gewähren die Markenrechte allein für diesen Teil des Wortes Schutzwürdigkeit. Infolgedessen gibt es für eine eingetragene Wort- oder Bildmarke keine rechtliche Sicherheit, ob ein Gericht ein einzelnes Element als in einem Rechtsstreit bestimmend erkennt und ihm somit als einzelnes Element schützt. Hinzu kommt eine weitere Unsicherheit: Auch die dominante Komponente ist nur dann geschützt, wenn sie allein als solche eingetragen werden kann.

Descriptive oder andere Informationen, die frei gehalten werden müssen, dürfen nicht als Markenzeichen registriert werden. Dies gilt nicht nur für glatte Beschreibungsmarken, sondern auch für solche, die aus neuen Wortverbindungen gebildet werden und vom Publikum als Beschreibungsmarken aufgefasst werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist zum Beispiel der Ansicht, dass es nicht möglich ist, das Kennzeichen "Nail Master" für Handgeräte zu registrieren.

In diesem Beispiel wird gezeigt, dass nicht nur die deutschsprachigen Beschreibungszeichen vom Schutz der Marken ausgenommen sind, sondern auch fremdsprachige Marken, wenn sie von der Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommen werden. Oftmals möchten Antragsteller ein Kombinationszeichen beantragen, das aus ihrem markenbildenden Herzstück besteht und zur Differenzierung mit einem Anspruch oder einem Werbeslogan versehen ist. Dies verdünnt den Kernbereich der Handelsmarke und bietet keine Vorzüge.

Auch in diesem Fall gilt: Die Handelsmarke ist in ihrer Gesamtheit markenrechtlich abgesichert. Jedoch ist es sehr ungewöhnlich, dass ein Imitator den gleichen Marken-Kern mit einem gleichen Motto imitiert. In den meisten FÃ?llen verwendet ein Imitator nur das Markenessenz allein oder in Kombination mit anderen Additiven. Bei diesen Verfahren herrscht rechtliche Unsicherheit darüber, ob gegen die jüngste Version der jüngeren Gemeinschaftsmarke vorzugehen ist.

Im Straßenverkehr wird sowieso nur der kleine Kern der Maschine gespeichert und nicht der ganze Spruch. Eine weitere Gefahr ist die Verpflichtung zur Benutzung von Warenzeichen. Nach fünf Jahren ab dem Datum der Registrierung muss eine Handelsmarke in der registrierten Fassung genutzt werden. Wird die Originaleintragung nicht mehr genutzt, erlöschen die Warenzeichen wegen Nichtgebrauchs.

Infolgedessen kann ein jüngerer Buchstabe als die ursprüngliche eingetragene kombinierte Bezeichnung das ältere Markenrecht sein und gegen den Nutzer des revidierten, ursprünglichen alten, nun jünger gewordenen Kennzeichens gerichtlich durchgesetzt werden. Dies bedeutet, dass selbst bei solchen Verbundmarken der Unterscheidungskern der Marke der einzige ist, der Unterscheidungskraft und Unterscheidungskraft besitzt. Nur durch ein hohes Verkehrsbewusstsein kann ihr Erhalt erreicht werden.

In einem langwierigen Abstimmungsverfahren mit dem grafischen Büro haben viele Anmelder kurz vor der Eintragung ein eigenes Firmenlogo entwickelt und sind nun davon überzeugt. Sie erkennen dabei nicht, dass das Warenzeichenregister kein Medium der Präsentation in der Bevölkerung ist. Auch hier ist eine Handelsmarke in ihrer registrierten Fassung und darüber hinaus nur gegen verwirrend gleichartige Imitationen für gleiche oder gleichartige Waren und Leistungen abgesichert.

Damit ist der Patentschutz im Wesentlichen auf die ausgewählten Farbtöne der Registrierung begrenzt. Abstrakter und damit weitreichender wäre jedoch die Registrierung in Schwarzweiß oder im Graustufenformat. Weil ein Eintrag in Schwarz-Weiß oder im Graustufenbereich in allen Farbtönen und -kombinationen schützt. Durch eine solche abstrakte Markenanmeldung ist es leichter, gegen vergleichbare, neuere Markenanmeldungen zu vorgehen.

Zahlreiche Unternehmer vertrauen darauf, dass ihr Unternehmenslogo durch das Urheber- oder Geschmacksmusterrecht geschÃ?tzt ist und nehmen daher von einer offiziellen Eintragung als Warenzeichen Abstand. Das neue Zeichen ist als nicht registriertes Gemeinschaftsmuster durch das Geschmacksmusterrecht geschÃ?tzt, auch wenn es nicht den gleichen Gestaltungsgrad hat wie Ã?ltere. Allerdings ist die Schutzwirkung 3 Jahre nach der ersten Verwendung des Zeichens unwiderruflich beendet.

Das Geschmacksmusterrecht und das Recht des Urheberrechts haben gemeinsam, dass ihr Patentschutz nur vor identischen Fälschungen geschützt ist. Andererseits bietet eine Schutzmarke auch die Möglichkeit, sich gegen verwechselbare Markenbenutzungen durch Dritte zu wehren. Damit ist der Markenschutz nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht wesentlich weiter. Neben der Wahl des als Warenzeichen einzutragenden Kennzeichens ist der wesentliche Aspekt der Anmeldung die Erstellung eines Waren- und Leistungsverzeichnisses.

Das Waren- und Leistungsverzeichnis legt den Umfang des Markenschutzes fest. Verstehen: Eine Handelsmarke schützt nicht vor Fälschung oder unbefugter Benutzung. Die Schutzwirkung bezieht sich nur auf bestimmte Waren und Leistungen, die mit der Handelsmarke versehen sind. Wenn zum Beispiel aus dem Verzeichnis der Waren und Dienste hervorgeht, dass der Patentschutz in Nizza Klasse 25 für Kleidung und Schuhwerk beansprucht wird, ist die Verwendung des Kennzeichens durch Dritte in allen anderen 44 Klassen von Waren und Diensten generell zulässig.

Es ist daher nicht nur zu untersuchen, was der Anmelder selbst in Bezug auf Waren und Leistungen zu identifizieren wünscht, sondern auch, gegen welche Markierungen mit seiner Handelsmarke durch Dritte er einen wirksamen rechtlichen Schutz haben möchte. Zum Beispiel werden die Bekleidungs- und Schuhhersteller sicherlich nicht nur unzufrieden sein, wenn ein anderer Produzent Kleidung und Schuhwerk herstellt, sondern auch die Verwendung ihrer Marken für ein Bekleidungs- oder Schuhmarkt.

Die Registrierung als Medizinprodukt in Nizza Klasse 10 bietet somit keinen Schutz gegen die Verwendung des gleichen Namens für ein Therapiegerät. Besonders oft wird die Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen durch die Betreiber von Online-Shops bei der Eintragung des Shop-Namens als Handelsmarke untergraben. In den meisten Fällen registrieren sie ihr ganzes Sortiment als Warenzeichen, ohne eine einzelne dieser Waren mit ihrer Handelsmarke zu versehen.

Allerdings vergisst man, die Dienstleistungen des Einzelhandels mit diesen Waren in der Klasse 35 von Nizza zu deklarieren. Die registrierte Handelsmarke kann längstens nach fünf Jahren durch Nichtnutzung erlöschen. Spektakulär war 2005 die Aufhebung von 27 "OTTO"-Marken mit und ohne Zusatz in allen Warengruppen.

Diese Warenzeichen wurden in allen Warengruppen registriert. Die Anmeldung zur Aufhebung unbenutzter oder aus anderen GrÃ?nden ungÃ?ltiger Zeichen ist im öffentlichen Interesse ein Zugangsrecht. Damit wurde die Aufhebung der " OTTO " Marke für den unbenutzten Teil endgültig vom BGH genehmigt.

Eine falsche Auflistung von Waren und Dienstleistungen bei der Einreichung einer Anmeldung von Marken birgt das Risiko der Existenz einer Warenmarke. Eine unvollständige Liste von Waren und Dienstleistungen beschränkt die Möglichkeiten, Dritten die Benutzung der Handelsmarke zu verbieten. Bei der Erstellung des Verzeichnis sollten Sie z.B. immer um die eigene Achse denken und sich fragen, gegen welche Markennutzung durch Dritte Sie sich schützen müssen.

Internet-Domains, die aus namhaften Handelsmarken mit typischer Schreibweise oder Composite Trademarks mit oder ohne Trennzeichen bestehen, sind dafür besonders gut gerüstet. Sind diese Leistungen im Waren- und Leistungsverzeichnis der Markenanmeldung aufgeführt, kann der Domain-Grabber verwarnt und Schadensersatz von ihm einfordert werden. Bei Kollisionen von Handelsmarken erhält am Ende der Eigentümer der Handelsmarke mit der höchsten Prioritätsstufe den Zuschlag.

Der Prioritätstag stimmt im Prinzip mit dem Anmeldetag überein. Allerdings kann die PrioritÃ?t einer Handelsmarke innerhalb gewisser ZeitrÃ? Der Prioritätstag im Auslande ist dann der Anmeldetag der ersten Anmeldungen trotz einer späteren Einreichung. Dies ist für den Ausbau einer existierenden nationalen Handelsmarke von Bedeutung. Markenanmeldungen aus Deutschland wollen ihre Waren häufig außerhalb Deutschlands verkaufen, vor allem in deutschsprachige Länder wie Österreich und die Schweiz.

Werden die Warenzeichen nicht gleichzeitig mit der dt. Wortmarke in Österreich oder der Schweiz beantragt, kann der Prioritätstag der dt. Eintragung innerhalb von sechs Monaten bei einer späteren schweizerischen, österreichischen oder sogar EU-weiten Warenanmeldung beansprucht werden. Zum Beispiel kann eine Handelsmarke in Deutschland im Jänner eines jeden Kalenderjahres eingetragen werden und die gleiche Handelsmarke wird später im selben Jahr von einem Dritten in der Schweiz eingetragen.

Danach kann der Antragsteller sein innerdeutsches Prioritätstermin Jänner bis zu sechs Monaten nach seiner Bewerbung in die Schweiz bringen, d.h. bis spätestens Juni desselben Jahres, und hat dann auch in der Schweiz die frühere Priorisierung gegenüber der dritten Bewerbung im Monatsmai. Nur wenn eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingereicht wird, kann der frühere Anmeldetag der Eintragung der EU-Marke in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen werden.

Die Vorteile sind nicht sofort ersichtlich, da die frühere Landesmarke weiterbesteht. Die Vorteile werden jedoch erst bei der kommenden Markenerweiterung sichtbar. Nach zehn Jahren in Deutschland wird für diese in drei Klassen von Nizza eine Erweiterungsgebühr von aktuell 750 EUR erhoben; zusätzlich 260 EUR für jede weitere Klasse von Nizza.

Gibt es nun eine Gemeinschaftsmarke mit Zeitrang für Deutschland, ist es nicht sinnvoll, die Gemeinschaftsmarke für 750 EUR zu verlänger. Ein identischer Prioritätsschutz wird nun vollständig durch die EU-Kennzeichnung zuerkannt. Das Prioritätsrecht liegt auch dann vor, wenn ein mit der Schutzmarke übereinstimmendes Kennzeichen bereits vor der Anmeldung auf einer Fachmesse in Deutschland verwendet wurde.

Mit einer solchen Messepriorität kann der Messetermin innerhalb von sechs Monaten als Prioritätstag für die Handelsmarke eintragen werden. Zu diesem Zweck muss die Verwendung des Kennzeichens auf einer Fachmesse vom Anmelder der angemeldeten Ware nachweisbar sein. Selbst wenn die EU-Kennzeichnung potenziell risikoreicher ist als eine national gültige deutschsprachige Kennzeichnung, hat eine EU-Kennzeichnung auch Vorzüge. Damit kann ein nationales Bundesgericht in einem Verletzungsverfahren auch die Verwendung einer Gemeinschaftsmarke in einem anderen EU-Staat unterlassen.

Das EU-Markenzeichen bietet einen EU-weit einheitlich gültigen Warenzeichenschutz. Dies ist bei vielen Ländermarken nicht der Fall: Sie bieten nur im jeweiligen Staatsschutz und können nur vor einem Landesgericht durchgesetzt werden. Die internationale Ausdehnung einer Handelsmarke als sogenannte IRMarke hat den großen Nutzen einer einheitlich zentralisierten Markenrechtsverwaltung.

In vielen europäischen Staaten, aber auch in China, sind die offiziellen Kosten über die WIPO ebenfalls deutlich geringer als bei einer dezentralisierten Anwendung in einer großen Anzahl von Staaten. Alternativ kann die Schutzmarke in jedem Staat einzeln eingetragen werden. Dies macht die Verwaltung von lokal eingetragenen Handelsmarken aufwendig.

Bei der internationalen Ausdehnung kann es sich nicht nur um eine national gültige deutschsprachige sondern auch um eine europäisch geprägte Handelsmarke handeln. Eigentümer von EU-Marken finden oft, dass der Schutz von Marken nicht für die Schweiz oder Norwegen gilt. Dies ist potenziell riskanter als der Ausbau einer national ausgerichteten Markenposition. Dies liegt daran, dass sie innerhalb der ersten fünf Jahre nach Einreichung der internationalen Markenanmeldung vollständig von der Existenz der Grundmarke abhängt.

Die Gefahr einer europäischen EU-Mark ist, wie bereits erwähnt, größer als die einer deutschen nationalen Mark. Wird ein EU-Warenzeichen als Grundlage eines weltweit eingetragenen Warenzeichens erweitert, geht dieses Recht in voller Höhe auf dieses über. Daher ist es auch bei Vorhandensein einer europäischen Handelsmarke ratsam, vor der Erweiterung eine solche als Grundmarke für die beabsichtigte Erweiterung zu beantragen.

Obwohl die zusätzliche offizielle Eintragungsgebühr für die Schutzmarke 290 EUR betrug, werden diese Ausgaben rasch relativiert. Die offizielle Verlängerungsgebühr für eine Gemeinschaftsmarke liegt derzeit bei 350 EUR, während die Verlängerungsgebühr für eine nationale deutschsprachige Handelsmarke nur 180 EUR ausmacht. Deshalb belaufen sich die Zusatzkosten auf nur 170 EUR. Die Zukunftsperspektiven der einzelnen Präparate werden nicht von jedem Unternehmer und Markeneigentümer gleich beurteilt.

Bis dahin hatte die gemeinsame Entwicklung der marktorientierten Produkte einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht und stellte einen eigenen Mehrwert für die Weitervermarktung dar. Wird die Geschäftsverbindung zwischen mehreren Markeninhabern beendet, muss über die Zukunft der gemeinsamen Markenbildung nachgedacht werden. Eine von mehreren angemeldeten Marken kann nur gemeinschaftlich und gemeinschaftlich durchgesetzt werden.

Im Streitfall ist die Handelsmarke nahezu unbenutzbar. Jedem einzelnen Markeneigentümer kann die weitere Benutzung der Handelsmarke durch die anderen Eigentümer untersagt werden. So wird ein vorher gemeinschaftlich erstellter Wert der Marken zerstört. Daher ist es zweckmäßig zu entscheiden, wer nach dem Ende der Geschäftsverbindung die weitere Benutzung der Schutzmarke festlegen darf, bevor die Markenanmeldung eingereicht wird.

Nach der Devise "Viele Köchinnen und Köche verwöhnen den Brei" ist es in der Regel zweckmäßig, anzugeben, dass die Ware dann einer einzigen Persönlichkeit angehört und die anderen nur noch einen Anspruch auf Entschädigung für den Warenwert haben. So könnte zum Beispiel die Durchschnittsrendite der vergangenen fünf Jahre genutzt werden.

Je nach Beteiligungsquote an der Handelsmarke können dann drei bis fünf Jahresrenditen als finanzielle Gegenleistung ausbezahlt werden. Eine andere Variante wäre, alle Markeneigentümer verbleiben als Markeneigentümer, aber ein Markeneigentümer bekommt eine exklusive lebenslange Nutzungslizenz und die anderen Markeneigentümer eine umsatzbasierte Lizenzpreis. In der Regel werden Handelsmarken von Produzenten oder Einführern der betreffenden Waren beantragt.

Für den Erfolg einer solchen Zusammenarbeit wird der Handelsname in der Regel auch von den Handelspartnern mitverwendet. Es ist sicherzustellen, dass die Handelsmarke ausschliesslich zur Identifikation der Waren und nicht als Geschäftsbezeichnung des betreffenden Handelspartners dient. Sobald die Öffentlichkeit die Verwendung eines Schildes als Firmenname wahrnimmt, wird ein besonderer Firmenname geschaffen, ohne dass es zu einer offiziellen Eintragung oder einer anderen Handlung der Betroffenen kommt.

Der Eigentümer dieses Firmennamens ist der entsprechende Firmeninhaber und nicht der Warenzeicheninhaber. Weil die Herstellermarke in der Regel für ein Produkt geschutzt wird. Ein Rechtsanspruch des Markeninhabers auf die Verwendung des Kennzeichens als Handels- oder Dienstleistungszeichen besteht daher nicht. Jeder Distributionsvertrag sollte daher eine Vorschrift über die Verwendung von Nummernschildern haben.

Dabei soll dem Handelspartner die Verwendung der Handelsmarke als Teil des Unternehmens verboten werden. Dies bedeutet, dass der Distributionspartner die Handelsmarke nicht zu einem amtlichen Teil des Firmennamens machen darf, der eventuell im Firmenbuch eingetragen ist. Viel mehr ist der Vertreiber dazu angehalten, bei Kündigung des Distributionsvertrages die Handelsmarke aus allen Geschäftsdokumenten, der Produktverpackung etc. zu streichen.

Im Gegensatz zu einer Handelsmarke ergibt sich der Geschmacksmusterschutz eines Firmennamens ohne offizielle Eintragung ausschließlich aus seiner Verwendung im Handel. Wenn der Markenname vor der Hinterlegung der gleichlautenden Markenanmeldung verwendet wird, ist der Markenname alt und der Eigentümer des alten Unternehmen kann dem Eigentümer der jungen Marken die Verwendung verbieten.

So lange Firmeninhaber und Markeneigentümer gleich sind, spielt das keine Rolle. Aber im Gegensatz zum Firmennamen ist die Handelsmarke nicht an das eigene Haus geknüpft. Daher sollte die Handelsmarke immer außerhalb des operationellen Geschäftes und der damit einhergehenden Gefahren sein. Dies reduziert nicht nur die Gefahren für den dauerhaften Fortbestand der Handelsmarke, sondern öffnet auch den steuerlichen Spielraum durch Tantiemen, die das jeweilige Produkt an den Markeneigentümer zahlt.

Wenn der Firmenname jedoch länger als die Handelsmarke ist, nützt dieses Design nichts. Wenn der Markenbesitzer die Beherrschung über das betreffende Produkt verloren hat (an fremde Anleger, neue Aktionäre oder den Insolvenzverwalter), kann das Produkt dem Eigentümer der jungen Handelsmarke die Nutzung untersagt werden. Dies bedeutet, dass nach der Eintragung der Handelsmarke eine Übereinkunft zwischen dem Markeneigentümer und dem Betrieb mit dem Hinweis zu treffen ist, dass die Gesellschaft in erster Linie die Schutzrechte an der Handelsmarke erkennt und dass keine Rechte aus dem Firmennamen gegen die Handelsmarke durchsetzbar sind.

Zur Vermeidung des Vorwurfs einer anschließenden Zurückdatierung einer solchen Prioritätsvereinbarung sollte der Vertrag nämlich unmittelbar nach der Markeneintragung unterschrieben und von einem notariellen Beurkundung zum nachfolgenden Beweis der Korrektheit des genannten Termins unterfertigt werden. Registrieren Sie Ihren direkten Weg zur Marke:

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