Erbschaftsanwalt

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Nützliche Informationen zum Thema Anfechtung der Annahme oder Ablehnung der Erbschaft: Informationen zur Anfechtung der Annahme oder Ablehnung der Erbschaft, die Frist für die Anfechtung und vieles mehr. Fachkundige Beratung im Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht. Beiträge Tagged'Erbschaftsanwalt Spanien'. Vererbung von Familienmördern, Anwalt, Gericht, Nachlass, Gold, Banken, Immobilien, Bruder, Schwester.

Bestreiten der Erbschaftsannahme

Lehnt der Begünstigte die Vererbung nicht innerhalb dieser Frist ab, so wird sie ohne weiteres akzeptiert. Es kann jedoch im Rückblick noch Ursachen geben, die den Erbe dazu bringen würden, den Nachlaß doch nicht zu akzeptieren. Ist es aber noch möglich, die Akzeptanz des Nachlasses anzufechten? Ab wann ist es möglich, die Akzeptanz einer Vererbung anzufechten?

1954 BGB gibt den Berechtigten die Gelegenheit, die Entgegennahme der Erbfolge, die Entscheidung oder gar das Scheitern der Entscheidungsfrist zu beanstanden (§ 1956 BGB). Der Grund für die Ablehnung der Vererbung kann unterschiedlich sein: Rückblickend zeigt sich, dass der Besitz überverschuldet ist. Tritt beim Erben ein Fehler in der Gestaltung des Nachlasses auf oder ist ihm zum Zeitpunkt der Übernahme keine verbindliche Verpflichtung bekannt, die mit dem Vermögen überverschuldet ist, ist die Willenserklärung ein Fehler.

Die inhaltliche oder sachliche Fehlerhaftigkeit der Vererbung kann einen Rücktrittsgrund gemäß 119 Abs. 2 BGB ausmachen. Einwilligung oder Ablehnung beruht auf fehlerhafter Weitergabe durch Dritte. Die betreffende Person hat das Erbe aufgrund einer Irreführung oder Androhung akzeptiert oder abgelehnt. Beides kann die Ablehnung der Erbfolge nach § 123 BGB rechtfertigen.

Der Anfechtungsgrund für die Ablehnung einer Vererbung muss dem sachlich kompetenten Gericht einleuchten. Inwieweit kann die Erbfolge angefochten werden? Das Erbschaftsrecht gibt den Begünstigten, wie in vielen anderen Gebieten auch, im Fall einer Ablehnung der Erbschaftsannahme eine exakte Deadline vor. Dies resultiert aus den Vorschriften des § 1954 BGB.

Soweit die Entgegennahme oder Ablehnung der Vererbung einem Rücktritt gemäß 119, 120, 123 BGB unterliegt, beträgt die Rücktrittsfrist sechs Monate. Die Widerrufsfrist von sechs Kalenderwochen läuft ab dem Tag, an dem der Begünstigte die Widerrufsgründe für die Entgegennahme oder Ablehnung der Vererbung zur Kenntnis nimmt.

Ein besonderes Merkmal entsteht im Hinblick auf den Beginn der Frist, wenn die Androhung durch einen Dritten als Rücktrittsgrund herangezogen werden soll. Der Rücktrittszeitraum läuft in diesem Fall erst mit dem Ende der "Zwangslage" (§ 1954 Abs. 2 BGB). Die Anfechtungsklage erlischt längstens nach 30 Jahren (§ 1954 Abs. 4 BGB).

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