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Ausgleichsanspruch Versicherungsvertreter Hgb 84
Schadenersatzanspruch des Versicherungsvertreters Hgb 84Modernste Versicherungsmaklervergütung
Im Zuge der Novellierung des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungsvermittlergesetzes im Jahr 2009 wurden viele Grundsatzfragen zur Ermittlung der Entschädigungsansprüche von Versicherungsvermittlern und Bausparkassenvertretern kontrovers erörtert. Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 8.5. 2014 - VII ZR 282/12 und 23.11. 2011 - VIII ZR 203/10 einige wichtige Fragestellungen für die Anwendung der Entschädigungsberechnung deutlich gemacht:
Nach der Entscheidung des BGH haben ehemalige Versicherungsvertreter und Vertreter von Bausparkassen die Möglichkeit, ihren Ausgleichsanspruch nach der Rechtsvorschrift des 89b Abs. 5 HGB zu ermitteln oder die in den Grundlagen der Assekuranz festgelegte Berechnungsmethodik zu verwenden. Die Prinzipien der Assekuranz sind nach Ansicht des BGH eine industrieweit akzeptierte Schätzungsgrundlage, die ein Richter bei der Bestimmung der Schadenersatzforderung heranzuziehen hat, wenn sich der Versicherungsvertreter auf die "Prinzipien" bezieht.
Gleiches trifft zu, wenn die Anwendbarkeit der "Grundsätze" nicht mit der Versicherungsgesellschaft abgestimmt wurde. Die Prinzipien sollen in diesem Falle mindestens als Schätzung für die Ermittlung der Mindestabrechnung des Intermediärs herangezogen werden. In der Vergangenheit hatten die Richter gefordert, die Prinzipien der Assekuranz nur dann anzuwenden, wenn sie im Vertrag explizit festgelegt worden waren.
Das ist für den pensionierten Versicherungsmakler eine willkommene Aufwertung. Schließlich ist die Ermittlung des Schadensersatzanspruchs nach der Rechtsvorschrift des 89b Abs. 5 HGB wesentlich komplizierter als die Abschätzung des Schadensersatzanspruchs nach den Prinzipien der Assekuranz. Hier erfahren Sie, wie Sie die Entschädigungssumme des Versicherungsvermittlers in den verschiedenen Versicherungszweigen nach diesen Prinzipien der Assekuranz berechnen können!
Dessen ungeachtet dürfen Finanzdienstleister die "Financial Services Principles" bei der Bewertung ihrer Entschädigungsansprüche nicht anwenden, es sei denn, die "Principles" wurden mit der Gesellschaft explizit festgelegt. In diesem Fall richtet sich der Schadensersatzanspruch ausschließlich nach den rechtlichen Anforderungen des § 89 b Abs. 1 HGB.
Der BGH hat bei der Antwort auf die Fragestellung, was genau im Entschädigungsanspruch "ausgewogen" ist, bisher die Erwartungshaltung hochrangiger Manager des strukturellen Außendienstes enttaeuscht. Sie erhofften sich, dass ihre Erfolge beim Bau großer Verkaufsstrukturen, die oft mehrere tausend Menschen umfassen, besser vergütet würden. Entscheidend für die Schadenshöhe ist jedoch nach wie vor der "Provisionsverlust".
Aufgrund des hohen ökonomischen Wertes, den eine Restvertriebsstruktur für das Unternehmen bedeutet, wird daher verlangt, dass der Entschädigungsanspruch des ausgeschiedenen Versicherungsmaklers prinzipiell auch die beträchtlichen "unternehmerischen Vorteile" des Unternehmens nach europäischem Recht berücksichtigt. Der BGH wies dies mit der einfachen Behauptung zurück, dass die Richtlinie nur für "Handelsvertreter" in Deutschland bindend sei, nicht aber für Versicherungsvertreter.
Daher gilt nach dem Bundesgerichtshofurteil vom 23. November 2011 nach wie vor der Grundsatz, dass allein die Abrechnung des Versicherungsvermittlers und der Bausparkassenvertretung dazu dienen soll, noch nicht voll ausgeschüttete Maklerprovisionen aus den von ihm abgeschlossenen Vermittlungsverträgen auszugleichen, sofern diese aufgrund der Kündigung des Vermittlungsvertrages nicht mehr gelten. Für die Verrechnung sind nur noch nicht voll ausgeschüttete Vergütungen von Bedeutung.
Der BGH hat jedoch für den Chef der Bezirksleitung deutlich gemacht, dass die Superkommissionen eines Generalbevollmächtigten oder Bezirksamtsleiters im Strukturverkauf tatsächlich entschädigungspflichtig sind. Es genügt zu behaupten, dass seine Tätigkeit als Chef zumindest teilweise für die von den untergeordneten Repräsentanten ausgehandelten Aufträge verantwortlich war. Infolgedessen muss der scheidende Makler selbst den schweren Beweis dafür führen, dass die bei Kündigung seines Maklervertrages fälligen Provisionsanteile einen abrechnungsrelevanten Anteil haben.
Der pensionierte Leiter einer Strukturvertriebsabteilung beschwerte sich in dem vom BGH am 8. Mai 2014 entschiedenen Verfahren nochmals über den Anspruch auf einen Aufpreis für seine Dienstleistungen beim Auf- und Ausbau der zurückbleibenden Vertriebsstrukturen. Der BGH wies die Prämie dieses Mal mit der Begruendung zurueck, dass der Versicherungsvertreter selbst beschlossen habe, dass das Bundesgericht seine Mindestentschaedigung nach den "Grundsaetzen" schaetze.
Die Regeln und die Berechnung der "Grundsätze" sind jedoch endgültig und enthalten keine Vergabemöglichkeit für Sonderleistungen eines ausgeschiedenen Zwischenhändlers. Jeder, der bewußt beschließt, daß das Gesetz den minimalen Entschädigungsanspruch nach den "Grundsätzen" einschätzt, akzeptiert, daß dann nur dieser Satz von Rechnungen zutrifft.
Die Frage stellt sich daher, wie der BGH hätte entscheiden können, wenn der Intermediär die Ermittlung seiner Mindestvergütung ohne die " Grundsätze " gefordert hätte. Bereits in seinem Votum vom 23.11. 2011 hatte er den besonderen Leistungszuschlag beim Vertriebsaufbau zurueckgewiesen. Praktisch wird die Ermittlung der Schadenshöhe nach den Prinzipien der Assekuranz auch nach den derzeitigen BGH-Urteilen die vereinfachte und sichere Schätzmethode sein.
Die genaue Berechnung des Entschädigungsanspruchs nach dem Recht ist unter den Anwälten nach wie vor kontrovers. Nach § 89b Abs. 5 HGB darf die Vergütung des Versicherungsvermittlers nicht mehr als drei Jahresgebühren bzw. Jahresbezüge, d.h. die durchschnittliche Jahresprovision der vergangenen fünf Geschäftsjahre mal drei, betragen dies ist die sogenannte Bemessungsgrundlage für die Vergütung.
Diese Bemessungsgrundlage könnte dann mit dem Prognosehorizont multipliziert werden, in dem das Versicherungsunternehmen in den Genuss der künftig zu vermittelnden Aufträge kommen könnte. Bei vielen Versicherern wird von einer mittleren Vertragslaufzeit zwischen 20 und 28 Jahren ausgegangen. Die Verwendung eines solchen Vervielfachers würde leicht zu einer so genannten Bruttoabrechnung führen, die den Maximalbetrag des 89b HGB überschreitet.
Vorraussetzung für den gesetzlich geregelten Schadenersatzanspruch ist in jedem Fall, dass der Versicherungsintermediär infolge der Beendigung des Vertrages einen Provisionsanspruch erleidet, den er erreicht hätte, wenn das Vertragsverhältnis aus bereits geschlossenen oder zukünftig zustande gekommenen oder aus Vertragsverlängerungen fortgesetzt worden wäre. Sie hängt also davon ab, ob der Makler mit Provisionsansprüchen oder nachträglichen Provisionsansprüchen aus den während der Vertragslaufzeit geschlossenen Kontrakten ohne Kündigung gerechnet hätte.
Die Besonderheit zukünftiger "Provisionsverluste" wird nahezu nur für solche Verträge erreicht, aus denen der Makler Anspruch auf eine Folgeprovision hat - auf die er im Falle der Kündigung seines Maklervertrages wie gewohnt nach dem Maklervertrag verzichten kann. So kann der Makler bei dynamischer Lebensversicherung die Folgeprovision bei Vertragsauflösung verlieren.
Kommissionsverluste können durch ansonsten zu erwartende Vertragserneuerungen oder -erhöhungen beim Makler auftreten. Der Wegfall der Maklerprovisionen aus dem vom Makler aufgebaute dynamische Lebensversicherungsbestand muss ausgeglichen werden. Wie bereits erwähnt, ist die Höchstgrenze des Schadenersatzanspruchs die Höhe einer tatsächlichen Jahresdurchschnittsprovision der vergangenen 5 Jahre mal drei Dadurch kann ein nach 89 HGB berechneter Schadenersatzanspruch bei dynamischer Lebensversicherung wesentlich größer sein, als wenn der Schadenersatzanspruch nach den Prinzipien der Assekuranz für Lebensversicherungspolicen errechnet wird.
Für alle anderen Versicherungszweige ist es jedoch besser, den Ausgleichsanspruch für den Intermediär nach den entsprechenden "Grundsätzen" zu berechnen. Weil die "Grundsätze" den Entschädigungsanspruch nicht von Provisionsausfällen des Maklers infolge der Kündigung des Vertrages abhängt. Falls Ihre Versicherung Sie nicht über den Gehalt der relevanten "Grundsätze" informiert, schicke ich Ihnen einen entsprechenden Hinweis. Der BGH hat dies in seinem Beschluss vom 8. Mai 2014 für den Falle bestätigt, dass der Versicherungsvertreter beschließt, dass seine Mindestvergütung vom Richter nach den "Grundsätzen" zu schätzen ist.
Der Vorsteuerabzug ist in diesem Kontenplan vorgesehen, wenn die Vorsorgeeinrichtung aus Beitragszahlungen des Versicherers gebildet wurde und die "Grundsätze" nur vollständig oder gar nicht angewandt werden können. Die Behauptung, der Makler selbst sei zur Errichtung der Pensionskasse vertragsgemäß gezwungen, wird vom BGH nicht akzeptiert. Alle Versicherungsmaklerverträge beinhalten Bestimmungen über den Verzicht auf Provisionen bei Vertragsbeendigung.
Durch diesen Erlass des Vermittlers von künftigen Kommissionen aus den von ihm abgeschlossenen Verträgen sollte lediglich die Basis für den gesetzlich geregelten Vergütungsanspruch nach 89 b HGB gelegt werden. Schließlich sollte der Entschädigungsanspruch die noch nicht gezahlten Maklerprovisionen kompensieren. Der BGH hat jedoch in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2009, Az. VIII ZR 286/07, eine große Zahl von genormten Verzichtsklauseln der Versicherer für ungültig befunden.
Die Entscheidung des BGH könnte den Weg für einen Nachzahlungsanspruch des ausgeschiedenen Intermediärs gegen das Versicherungsunternehmen bahnen. dass die Gesamtprovision eines Maklers im Durchschnitt bis zu 10% dynamische Provision betragen kann, müsste dieser Betrag mit der voraussichtlichen durchschnittlichen Laufzeit eines Versicherungsvertrags von bis zu 28 Jahren multipliziert werden.
Selbst bei einer solchen Kalkulation kann ein pensionierter Intermediär seine Forderungen nach einer entsprechend höheren Entschädigung in den aussergerichtlichen Gesprächen mit dem Unternehmen unterstreichen.