Hgb 89b Ausgleichsanspruch

Hongkong 89b Schadensersatzanspruch

Anspruch auf Entschädigung hat, hängt von einer Reihe unterschiedlicher Bedingungen ab. Die Einzelheiten sind in § 89b HGB geregelt:. 89 b HGB. Schadensersatzanspruch des Vertragshändlers, § 89b HGB analog. Kaufmännische Vertreter, Handelsrecht, Schadenersatz, Schadensersatzansprüche, § 89b HGB, Vertreter, Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter.

Entschädigungsanspruch des Handelsagenten nach § 89b HGB

Bei Kündigung des Vertrages kann dem Handelsagenten der gesetzlich vorgeschriebene Ersatzanspruch nach 89b HGB zuerkannt werden. Die Handelsvertretung muss gekündigt werden (siehe Punkt I.), der Gewerbetreibende muss auch nach Kündigung des Vertrages beträchtliche Leistungen erhalten (siehe Punkt II.), die Vergütung muss fair sein (siehe Punkt III.).

Bei Fehlen eines der drei oben genannten Elemente entfällt der Anspruch auf Schadensersatz nach § 89b HGB. Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht im Prinzip in folgendem Fall: Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Vertragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden, steht ein Anspruch auf Schadenersatz für Handelsvertreter zu; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich die Vertragspartner darauf einigen, dass anstelle des Handelsvertreter ein Dritter in den Versicherungsvertrag eingeht (§ 89b Absatz 3 Ziffer 3).

Dieser Vertrag kann nicht vor Ablauf des Vertrages geschlossen werden. Bei einer eigenen Auflösung des Handelsagenten dagegen gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung. Für die Erfüllung des Merkmals der Vertragsauflösung wird jedoch in den nachfolgenden drei Ausnahmefällen eine Ausnahmeregelung getroffen: Der Gewerbetreibende hat dem Handelsagenten einen berechtigten Kündigungsgrund genannt ( 89b Abs. 3 Nr. I, 1a. HGB).

Von einem berechtigten Grund kann ausgegangen werden, wenn sich der Kaufmann durch das Handeln des Unternehmens in einer unzumutbaren Situation befindet. In der Regel wird von einer altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, wenn der Kaufmann das Pensionsalter überschritten hat (vgl. 89b Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1 und Abs. 3 HGB).

Ein Selbststorno wegen Erkrankung kann einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen, wenn die gesundheitliche Situation ernsthaft und von unvorhersehbarer Dauer ist und zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Handlung führen kann (vgl. 89b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 2 HGB). Um entschädigungsberechtigt zu sein, muss der Gewerbetreibende auch nach Auflösung des Vertrages noch wesentliche Vorzüge aus der Geschäftsbeziehung mit Abnehmern, die der Handelsagent gewonnen hat, genießen.

Eine Neueinstellung zum Handelsagenten gilt als erfolgt, wenn er zu Beginn der Handelsvertretung mit dem Auftragnehmer noch keine Transaktionen abgeschlossen hat und der Abschluß des ersten Geschäftes mit dem Auftraggeber durch den Handelsagenten mindestens teilweise zustande gekommen ist. Aber auch die Abnehmer, mit denen der Handelsagent die Geschäftsbeziehung erheblich ausgebaut hat, werden als Neukunden betrachtet (§ 89b Abs. 1 Satz 2 HGB).

Neukunde sind jedoch nicht die einmal bestellten Personen, auch wenn sie vom Handelsagenten erst einmal gewonnen wurden. Der unternehmerische Vorteil besteht in jeder besseren Gewinnaussicht, d.h. alle Veräußerungsgewinne, die der Unternehmen durch die vom Handelsagenten geschaffene Kundenbindung erwirtschaften kann, sind die Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs.

Prinzipiell ist vom Fortbestehen der vom Handelsagenten begründeten Geschäftsverbindung auszugehen, d.h. es muss eine Vorhersage über die zu erwartenden Unternehmensvorteile durch Wiederholaufträge und Folgeaufträge aus dem Kundenstamm des Handelsagenten gemacht werden. Der Ausgleich muss unter Beachtung aller Gegebenheiten, vor allem der Kommissionen, die dem Handelsagenten aus dem Geschäft mit diesen Abnehmern entgehen (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB), fair und angemessen sein.

Gründe, die die Vergütung im Sinne der Fairness-Kontrolle erhöhen können, sind: die langjährig erfolgreich ausgeübte und besonders aufwändige Gewinnung von Kunden; eventuell auch eine Vorauszahlung bei Vertretungsübernahme; und schließlich insbesondere auch ein Vertragsbruch seitens des Unternehmens, der zu einer Unstimmigkeit geführt hat. Der Anspruch auf Entschädigung kann u.a. wegen der Anziehungskraft eines Markenproduktes, bei den Pensionsleistungen des Unternehmens für den Handelsagenten, bei den außerordentlichen Umsatzbeiträgen des Unternehmens durch ein Werbebudget oder Aufwandszuschüssen, wegen der Kostenersparnis (wenn die Aufwendungen des Agenten besonders hoch waren) oder bei der Weiterverwendung des Kundenstamms durch den Handelsagenten bei der Übernahmemöglichkeit einer Wettbewerbsagentur reduziert werden.

Ein Nachlass kann sich auch aus den Gründen der Kündigung des Vertrages herleiten, vor allem aus grober Fahrlässigkeit des Handelsagenten. Der Entschädigungsanspruch des Handelsagenten wird in zwei Stufen berechnet: Basis für die Bruttovergütung sind die Kommissionen des Handelsagenten in den vergangenen 12 Monate seiner Aktivität (Basisjahr). Im nächsten Schritt wird ermittelt, wie lange der Handelsagent nach Beendigung des Vertrages noch von dem von ihm angelegten Kundenkreis hätte profitieren können.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass ein Kundenbestand einer bestimmten Schwankung unterworfen ist, da der Kunde seine Geschäftsbeziehung jedes Jahr kündigt. Für das erste Jahr nach Auflösung des Agenturverhältnisses beträgt diese Firmenleistung die als Bemessungsgrundlage berechnete jährliche Provision abzüglich der Abwanderungsrate. Jahr nach Vertragsende wird der unternehmerische Vorteil durch erneuten Abzug der Abwanderungsrate von der des ersten Jahrgangs berechnet.

Die Kommissionsverluste des Vorjahrs abzüglich der Abwanderungsrate für so viele Jahre, wie der Kunde den Kundenbestand noch hätte ausnutzen können. Dadurch erlangt man die für den Unternehmen entstehenden Vorzüge aus der Aktivität eines Handelsagenten. In der Regel ist danach am Berechnungstag noch ein Skonto zu gewähren, da der Handelsagent die Abrechnung in einer Höhe bekommt, die er über einen größeren Zeitabschnitt ohne Kündigung des Vertrages durch Provisionen erhalte.

Jedoch ist die Entschädigung begrenzt. Sie darf eine jährliche Vergütung oder andere jährliche Vergütung, die auf der Grundlage des Durchschnitts der vergangenen fünf Jahre der Handelsvertretungstätigkeit berechnet wird (sog. Höchstbetrag), nicht überschreiten. Im Falle einer kürzeren Laufzeit des Auftragsverhältnisses ist der Mittelwert der Laufzeit der Tätigkeit maßgeben. Bei der Ermittlung des Höchstbetrages müssen alle Entgelte des Handelsagenten berücksichtigt werden (z.B. auch Provisionen für Warenkredit, Lagerung oder Kundendienst).

Darüber hinaus unterscheidet der Maximalbetrag nicht, ob die Vermittlungsprovision auf Transaktionen mit bestehenden oder neuen Kunden oder solche, die nicht auf einer Aktivität des Handelsagenten basieren (z.B. Bezirksprovision), zurechenbar ist. Übersteigt die Bruttoabrechnung den Maximalbetrag, wird die Abrechnung durch den Maximalbetrag gebildet. Ansonsten steht dem vertretenen Unternehmen die Bruttovergütung zu.

Die Entschädigung ist innerhalb eines Jahrs nach Beendigung des Vertrages (Ausschlussfrist), 89b Abs. 4 S 2HGB zu beanspruchen. Eine Quantifizierung der Entschädigung bei der Durchsetzung des Anspruchs ist jedoch noch nicht notwendig. Die Anwaltskanzlei betreut und vertreibt sowohl Unternehmen als auch Handelsagenten in allen Fragen im Rahmen von Handelsvertretungsverträgen und betreut Sie - falls notwendig - auch in eventuellen gerichtlichen Verfahren.

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