Kündigung bei Schwerbehinderung 50

Beendigung bei schwerer Behinderung 50

Demnach sind Menschen schwerbehindert, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 haben. eine Person mit einem Invaliditätsgrad von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Kündigung durch den Schwerbehinderten. Entlassungsschutz, wenn sein Invaliditätsgrad mindestens 50% beträgt.

Prinzipiell haben alle Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung von mehr als 50% einen besonderen Kündigungsschutz.

Kündigungs- und Entlassungsschutz für Schwerbehinderte

In den §§ 85 ff. SGB IX ist ein besonderer Entlassungsschutz für Menschen mit schweren Behinderungen geregelt. Schwerbehinderter im Sinn des SGB ist, wer einen Behinderungsgrad (GdB) von mind. 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Eine Person mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 50, aber wenigstens 30 kann als Schwerbehinderter behandelt werden.

Neben dem allgemeinen Entlassungsschutz nach dem Kündigungsgesetz (KSchG) gilt der Sonderkündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch. Möchte ein Unternehmer einen schwer behinderten Mitarbeiter entlassen, muss er vor der Entlassung die Genehmigung des Integrationsbüros eingeholt haben. Nachfolgend wird beschrieben, wann der Sonderkündigungsschutz nach SGB IIX gilt und wann eine schwerbehinderte Person austreten kann.

Es gibt kein uneingeschränktes "Kündigungsverbot", wonach Schwerstbehinderte überhaupt nicht entlassen werden können. Schwerstbehinderte Menschen haben einen Behinderungsgrad von 50 und mehr. Bereits ab einem Alter von 50 Jahren kann ein schwerbehinderter Ausweis bei den verantwortlichen Behörden (Versorgungsämtern) für den Schwerbehindertennachweis angefordert werden. Jeder mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 50, aber wenigstens 30 kann von der Arbeitsagentur als schwerbehindert behandelt werden.

Wird die Gleichheit erreicht, genießen die Gleichgestellten nach dem Sozialversicherungsgesetz einen Sonderschutz. Die Kündigungsmöglichkeit gilt ab dem Tag des Antrags auf Gleichbehandlung. Bei Schwerbehinderten ist der Sonderkündigungsschutz ausgenommen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt sechs Monaten nicht besteht (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Es ist daher das Kündigungsdatum und nicht das Kündigungsdatum zu berücksichtigen. Schwerbehinderte oder Gleichgestellte unterliegen nach sechs Monate einem SGB IX. Es ist jedoch nicht notwendig, dass die Schwerbehinderung zum Kündigungszeitpunkt bereits erkannt wurde. In einem solchen Falle muss jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bis zu drei Wochen vor der Kündigung ein Gesuch um Feststellung einer Schwerbehinderung oder -gleichheit eingereicht worden sein - erst dann gilt der Schwerbehinderten-Schutz (BAG v. 01.03.2007, Ref. 2 AZR 217/06).

Wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist (z.B. Beinamputation), gilt diese Beschränkung nicht - in diesem Falle steht ein schwerstbehinderter Mensch auch ohne Erkennung unter dem SGB IX. Ist die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung dem Arbeitnehmer nicht bekannt, muss der Kündiger den Schwerbehindertenstatus innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung dem Arbeitnehmer mitteilt.

Ältere Mitarbeiter sind auch als Mitarbeiter durch den Entlassungsschutz für schwer behinderte Menschen mitversichert. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten das Gleiche für Geschäftsführer der GmbH oder nur für arbeitnehmernahe Mitarbeiter, wie z.B. Handelsvertreter, da diese auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind, aber keine "abhängigen" Mitarbeiter sind. Ebenfalls besteht kein besonderer Entlassungsschutz, wenn Sie nach 90 Abs. 3 SGB IIX sozialversichert sind, z.B. weil Sie älter als 58 Jahre sind und im Kündigungsfall einen Abfindungsanspruch haben.

Bei einer Kündigung eines Arbeitnehmers, der unter den Entlassungsschutz für schwerstbehinderte Personen fallen soll, muss der Auftraggeber zunächst einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung durch das Integrationsbüro stellen. Holt der Auftraggeber die vorherige Genehmigung des Integrationsbüros nicht ein und entlässt einen schwerstbehinderten Mitarbeiter, ist die Kündigung ungültig. Gibt es einen Beauftragten für schwerstbehinderte Menschen, muss dieser im Voraus informiert werden. Die Integrationsbehörde prüft den Fall und kann die Meinung der Schwerbehindertenvertreter oder des Betriebsrates eingeholt werden.

Es kann eine Anhörung für das Genehmigungsverfahren anberaumt werden, vor allem wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern angestrebt wird. Das Integrationsbüro entscheidet innerhalb eines Monates über die Kündigung. Gibt das Integrationsbüro seine Einwilligung zur Kündigung, muss die Kündigung mindestens einen Monat nach der Genehmigung aussprechen.

Die Genehmigung eines Betriebsrates muss ebenfalls innerhalb dieses Monates einholt werden. Ist eine Schwerbehinderte außergewöhnlich, d.h. in der Regel aus besonderen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sieht 91 SGB IIX vor. Das Integrationsbüro entscheidet in einem solchen Falle über die Kündigung innerhalb von zwei Wochen. 2.

Bekommt der Dienstgeber die Einwilligung zur Kündigung, so hat er diese sofort, d.h. am Folgetag nach Erhalt der Einwilligung des Dienstnehmers, zu erklären. ErklÃ??rt der Auftraggeber die KÃ?ndigung nach Einholung der Einwilligung durch das IntegrationsbÃ?ro, so kann er innerhalb von drei Wochen Schutzklagen gegen eine solche KÃ?ndigung erheben (§ 4 KSchG).

Neben dem allgemeinen Entlassungsschutz nach dem Kündigungsschutzrecht gilt der spezielle Entlassungsschutz für Menschen mit schweren Behinderungen, d.h. eine Entlassung muss gesellschaftlich begründet sein, d.h. darf nur aus persönlichen, verhaltensbedingten oder betrieblichen Erwägungen stattfinden. Mit dem Entlassungsschutz für schwerstbehinderte Menschen soll die Rechtsstellung schwerbehinderter Menschen geschützt und verhindert werden, dass Menschen mit schweren Behinderungen aufgrund ihrer Invalidität unmittelbar oder mittelbar entlassen werden.

Sachverhalte, die nichts mit dem Schwerbehindertenstatus zu tun haben, werden daher im Hinblick auf die Legalität einer Kündigung beurteilt, wie dies auch für Arbeitnehmer ohne Schwerbehindertenstatus der Fall ist. Diejenigen, die als Schwerbehinderte unter den Entlassungsschutz fallen, haben Anspruch auf eine amtliche Überprüfung des ganzen Sachverhaltes durch das Integrationsbüro. Vor allem wird untersucht, ob der Abbruch mit dem Schwerbehindertenstatus zusammenhängt oder nicht.

Hat der Unternehmer eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, so hat er neben § 626 BGB auch die besonderen Bestimmungen des § 91 SGB IX zu beachten. Das Integrationsbüro erklärt sich mit der Kündigung einverstanden, wenn das Integrationsbüro nicht innerhalb von zwei Wochen beschließt (§ 91 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

Das heißt, dass der Auftraggeber nach diesen zwei Kalenderwochen kündigen muss, da die Kündigung "sofort" nach der Genehmigung erfolgt (siehe oben).

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