Tmg Impressum

AGB Impressum

Bereits im Vorfeld der Einführung des TMG wurde eine Verschärfung der Impressumspflicht erwartet. ((sofern im Impressum oder im Lebenslauf nicht anders angegeben). Anbieterkennzeichnung - Informationen nach TMG und VSBG.

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Was ist die rechtliche Verpflichtung, ein Impressum zu erstellen? Das Impressum besteht seit dem 1. Juli 1997 und wurde bereits mehrfach geändert, vor allem durch die Implementierung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Deutschland. Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Impressums soll ein Minimum an Offenheit und Informationen im Netz gewährleisten, um die Konsumenten zu schützen und weiteres Misstrauen im E-Commerce (und auch im M-Commerce) zu schaffen.

Fragestellung: Wer muss die Informationspflicht wahrnehmen? Gemäß 5 TMG gilt die Abdruckpflicht für alle Dienstanbieter, die kommerzielle Fernmedien anbieten, die in der Regel kostenpflichtig sind. Fast alle Internetangebote unterliegen somit dem Konzept der telemedialen Kommunikation und alle Provider sind verpflichtet, ein Impressum zu erstellen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Informationspflicht nicht nur auf die Betreiber von Online-Diensten beschränkt, sondern immer dann zu berücksichtigen ist, wenn diese für die kommerzielle Nutzung zur Verteilung eigener oder mindestens speziell erstellter Informationen genutzt werden.

Damit ist die Abdruckpflicht beim entsprechenden Domainbetreiber nicht ausgeschöpft, sondern kann je nach Gestaltung der Informationstechnologie auch für den einzelnen Benutzer gelten, sofern ihm ausreichend eigene Erscheinungsformen innerhalb der Domain zuerkannt werden. Folglich löst der Auftritt in Social Media (Facebook, Twitter, YouTube, etc.) auch die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Imprints aus, sofern diese geschäftlich erfolgt (mehr dazu später).

Muss der Online-Handel ein Impressum vorlegen? Natürlich, denn sie verfügen über einen langfristigen Internetzugang zur persönlichen Verwendung durch PC oder Mobieler. Das Impressum ist gleichgültig, ob der Online-Händler eine eigene Website für seine Tätigkeit nutzt oder nur innerhalb eines Shop-Profils auf einer Außenhandelsplattform (z.B. eBay oder amazon) erscheint.

In letzterem Falle verbreiten sie ihre eigenen Beiträge in der gleichen Art und Weise und nutzen nur einen externen telemedialen Dienst im Sinn von 2 Nr. 1 TMG, der auch als Straftatbestand erfasst wird. Fragestellung: Wann sind telemediale Medien "businesslike" im Sinn des TMG? Für die Qualifizierung eines Telemedienangebotes als "geschäftsmäßig" ist die Anrechenbarkeit jedoch nicht unbedingt notwendig, da sonst der Geltungsbereich des § 5 TMG zu weit eingeschränkt wäre.

5 Abs. 1 TMG fordert daher die Verpflichtung zur Gebührenzahlung als Maßstab, nicht aber als unverzichtbare Bedingung der Pflicht zur Abgabe eines Impressums. Fragestellung: Müssen die privaten Webseiten ein Impressum haben? Die Tatsache, dass eine Website im privaten Bereich geführt wird, befreit Sie nicht von der Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums, da auch hier die Anforderungen an einen geschäftsbezogenen Service gelten können.

Anbieter von privaten Webseiten können zu einem Impressum gezwungen sein, wenn sie durch Werbung oder Werbung oder durch andere Verweise und Verweise Gewinne erwirtschaften oder wenn sie offenkundig die wirtschaftlichen Belange eines Drittanbieters vorantreiben. Der Betrag der gezahlten Beiträge ist unerheblich, so dass jede Einstellung eines Verweises gegen Zahlung die Geschäftskonformität bestimmt und damit den Internetauftritt einem Impressum unterwirft.

Das Fundraising kann jedoch sachlich sein, wenn die Institution, für die eine Spende erbeten wird, Leistungen gegen Bezahlung anbietet und das Fundraising permanent ist (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, Abs. 41). Andererseits kann von einer Geschäftskonformität bereits dann ausgegangen werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass in Kürze Literatur-Empfehlungen auf dem eigenen "privaten Internetauftritt" ausgesprochen werden.

Eine konkretere Bezugnahme auf ein bestimmtes Werk sollte auch sachlich sein - auch wenn dieses weder beim Namen noch beim Verfasser angegeben ist oder eine künftige Auftragsmöglichkeit versprochen wird. "Diese Mitteilung soll die Besucher der Website dazu motivieren, die Website später wieder zu besichtigen.

Die Notiz soll den Lesern dazu verleiten, die Seiten "bald" wieder zu lesen (Teaser) und schließlich das zu besorgen. Die erste Erwähnung soll also wenigstens indirekt den Verkauf dieses Buchs fördern. "Schlussfolgerung: Gehen Sie auf Nummer Sicher und schaffen Sie ein Impressum, auch wenn Bedenken hinsichtlich Ihrer Verpflichtung zur Identifizierung des Anbieters aufkommen.

Fragestellung: Gelten die Impressumspflichten auch für Telekommunikationsanbieter im In- und Ausland? in Deutschland? Auch bei Telediensteanbietern mit Sitz im europäischen Ausland, die in Deutschland tätig sind, besteht eine Aufdruckpflicht. Für juristische Personengruppen besteht die Verpflichtung zur Angabe eines Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisters und der entsprechenden Registriernummer daher auch für Auslandsgesellschaften in Verbindung mit dem Auslandsregister (LG Frankfurt a. M..., V. 28.03. 2003 - Az. 3-12 O 151/02).

Rechtfertigung des Landgerichts Frankfurt/M: "Die Auskunftspflicht dient dem Schutz der Verbraucher und der Übersichtlichkeit kommerziell erbrachter Teledienste. Der Verbraucher ist auch und gerade bei im Inland eingetragenen Unternehmen daran interessiert, leicht verständliche und direkt zugängliche Angaben über das Recht, dem die ausländischen "Limited" unterworfen ist, wer die Aktionäre sind und wie die einzelnen Vertretungsbeziehungen der Firma sind, zu erhalten.

Zudem sind die europäischen Provider immer verpflichtet, ein Impressum zu hinterlegen, da sich die Pflicht zur Bereitstellung eines solchen aus Artikel 5 (1) der E-Commerce-Richtlinie, die in ganz Europa umzusetzen ist, erwächst. Ist auf Verkaufsplattformen (z.B. Amazon, eBay) ein Impressum anzubringen? Die Reichweite der Abdruckpflicht ist nicht auf den Inhaber einer Domain beschränkt, sondern wurde durch das Gesetz bewußt weitgefaßt.

Als Telediensteanbieter nach 5 Abs. 1 TMG kann insoweit auch ein Anbieter gelten, der gewerblich ausländische Fernmedien zur Verfügung stellt, § 2 Nr. 1 TMG. Gemäß dem Sinne und der Zweckbestimmung der Impressumsverpflichtung, die darauf abzielt, die Übersichtlichkeit gegenüber den Konsumenten im Telekommunikationssektor zu erhöhen und die gewünschte Geschäftskorrespondenz durch Informationspflichten zu ermöglichen, müssen Online-Händler auf Vertriebsplattformen das Impressum ungeachtet der Grösse ihres Geschäftes, der Anzahl der gebotenen Waren oder der entsprechenden Zuschlagsmodalitäten (Direktkauf, Versteigerung etc.) angeben.

Schlussfolgerung: Profil auf Außendienstplattformen wie amazon, egay, eggy, etsy, u. a. löst die Impressumpflicht aus. Vor allem ist ihre Verwendung immer als geschäftlich einzustufen. Gibt es eine Abdruckpflicht in Social Media? Das Landgericht Aschaffenburg hat eine Rechtsprechung eingerichtet, die Social Media hinsichtlich der Pflicht zur Abdrucknahme vorsah und vorsah, dass jeder Eintrag auf solchen Social Interaction Plattformen auf reine Privat- oder Familieninhalte begrenzt sein sollte (Urteil vom 19.08.2011 - Rs. 2 KW O 54/11).

"Daraufhin bestätigte das Landgericht Regensburg die Abdruckpflicht auf der Website der Gesellschaft für das Internet (Urteil vom 17.01.2013 - Rechtssache 1 HR O 1884/12), das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 19.10.2011, Rechtssache 3-08-O136/11) und das Landgericht Berlin für gewerblich genutzte Google+-Konten (Urteil vom 28.03.2013 - Rechtssache 16 O 154/13).

Zusätzlich zu diesen Daten, wie z. B. für Geschäftsfotoprofile (z. B. Instagram) und Videokanäle (z. B. YouTube) ist ein Impressum erforderlich. Ist das XING-Profil bedruckbar? Hinsichtlich der Fragestellung, ob geschäftsbezogene XING-Profile eine Abdruckpflicht begründen, scheinen Gerichtsurteile bisher keine einheitlichen Positionen eingenommen zu haben. Prinzipiell benötigen reine Privatkonten, die zur Kontaktanbahnung mit potentiellen Unternehmern oder zur Vernetzung mit Mitarbeitern anderer Firmen verwendet werden, kein Impressum, wenn keine ausreichende Geschäftsbeziehung besteht.

Solche Portraits sind nach Auffassung des Landgerichts München I (Urteil vom 03.06.2014 - Az.: 33 O 4149/14) prinzipiell ideell und aussagekräftig. Im Prinzip ist das Nichtvorhandensein eines Abdrucks generell von geschäftlicher Bedeutung. Im Gegensatz zum Landgericht München I, das eine Abdruckpflicht für geschäftsbezogene Querprofile zwar generell akzeptiert, Verletzungen aber nicht als wettbewerbsbeschränkend ansieht, weist das Oberlandesgericht Stuttgart die obligatorische Bereitstellung eines Abdrucks grundlegend zurück (Urteil vom 20.11.2014 - Ref. 2 U 95/14).

Es wird sich zeigen, wie die Verpflichtung, ein Impressum auf XING zu hinterlegen, in Zukunft bewertet wird, bis sich eine gemeinsame Entscheidungspraxis herausgebildet hat. Aus heutiger Sicht ist der Wegfall eines Aufdrucks auf XING entweder nicht ausreichend kartellrechtlich bedeutsam (LG München I) oder nicht durch § 5 Abs. 1 TMG abgedeckt. Zur Vermeidung von Warnungen angesichts der wenigen offensichtlichen Rechtsgutachten ist es jedoch ratsam, auch im XING-Profil ein Impressum zur Verfügung zu haben, wenn die Geschäftsbeziehung eindeutig ist.

Fragestellung: Gibt es eine Impressumpflicht für Angebote auf Mobil.de? â??Das OLG  Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.12.2007 (Az.: I-20 U 17/07) beschlossen, dass es sich bei Ã?ber die Ã?ber die Internetplattform â??mobile.deâ?? veröffentlichten Anbietern um Dienste im Sinn des T-Mediengesetzes und des Anbieters gehörenden Rechtswidrigkeiten handelt und ist daher zur VorwÃ?

Ist das Impressum für Newsletters gültig? Ja, in der Begründung zum TMG wird explizit darauf hingewiesen, dass sich der Ausdruck "Telemediendienste" auch auf "die gewerbliche Verteilung von Information über per E-Mail angebotene Waren/Dienstleistungen (z.B. Werbemails)" bezieht (vgl. auch Urteilsbegründung des Landgerichts Baden-Baden vom 18.01.2012, Az. 5 O 100/11).

Es bleibt nach einem Gutachten des Oberlandesgerichts München dem betreffenden Betreiber vorbehalten, ob er das Impressum komplett in seinem Rundbrief ausdrucken möchte oder ob er mittels eines Verweises auf sein Impressum verweist - klar und leicht wiedererkennbar. Damit macht es nach der Verfügung des Amtes München (Urteil vom 11.09.2003 - Az. 29 U 2681/03 ) dem Anspruch der direkten Zugänglichkeit nach 5 Abs. 1 TMG keinen Halt, wenn das Impressum über 2 Clicks ereichbar ist.

Eine Verlinkung in der Werbepost auf das Impressum auf der Unternehmenswebsite soll demnach auch dem Direktheitserfordernis nachkommen. Anmerkung: Wenn Sie jedoch auf der sicheren Seite sein wollen, sollten Sie das komplette Impressum in Ihren Rundbrief aufnehmen. Fragestellung: Gelten die Impressumspflichten für Flyer, Broschüren, Zeitungsanzeigen? Die Informationspflicht entsprechend dem Impressum kann sich für Printprodukte mit werbendem Charakter aus 5a III UWG erwachsen: Es gelten die folgenden Bestimmungen:

Wenn Waren oder Leistungen in Bezug auf ihre Eigenschaften und ihren Wert so gestaltet sind, dass ein Durchschnittsverbraucher ein Rechtsgeschäft tätigen kann, sind folgende Angaben als erheblich im Sinn des Abs. 1 zu betrachten, es sei denn, sie resultieren direkt aus den Verhältnissen: 1. die Person und Adresse des Gewerbetreibenden, ggf. die des Gewerbetreibenden, für den er tätig ist.

Was unter einem abschließenden Kaufangebot im Sinn des 5a Abs. 3 UWG zu verstehen ist, reicht das Vorliegen eines verbindlichen Angebotes oder einer Einladung zur Angebotsabgabe (z.B. in Gestalt der Darstellung der Waren in einem Rechtsgeschäft, sog. "invitatio ad offerendum" - sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 2006) nicht aus.

Die Informationspflichten beginnen bereits, wenn der Konsument über das angebotene Erzeugnis und seinen Einkaufspreis ausreichend genau unterrichtet ist, so dass er eine unternehmerische Entscheidungsfindung vornehmen kann. Sie hängt also davon ab, ob Waren (und/oder Dienstleistungen) so klar in Broschüren (oder Flyern) präsentiert oder angekündigt werden, dass ein Konsument auf der Grundlage der eingegangenen Informationen unmittelbar einen Einkauf machen kann.

Dies gilt für spezifische Angebote von Waren, die dem Konsumenten einen Einkauf ermöglichen. Sie werden so übersichtlich präsentiert, dass der Konsument in der Regel ein klares Bild von ihren Eigenschaften hat und dann auch ihre (reduzierten) Kosten erfährt. Mit dem Zeitungsinserat "Marke xxx: 10,- Euro billiger - jeder Teil ab 24,99 Euro ggügü UVP" macht diese Werbeform das eigentliche Erzeugnis für den Konsumenten nicht wiedererkennbar.

Wird ihm also eine Jeanshose B zum 39 -Euro-Preis geboten, kann er nicht sagen, ob es sich um ein besonders billiges Jeansangebot oder ein gemeinsames Jeansangebot dieser Marke" mit den Zeitungsanzeigen "Brand Clothing Always Cheap", "Y Authorized Brand Dealer" und "High Quality Winterjacken" handelte, dass zweifellos keine konkrete Produktofferte vorgelegt worden waren, die eine Konsumentenentscheidung sein konnte.

â??Der Konsument, der aber durch die Anzeige nur auf das Anbieten des Werbers hinzuweisen ist, braucht den erhöhten Verbraucherschutz, der seine Kaufentscheidung begleiten soll â?" so das OLG-Jena ( (Beschluss vom 20.03.2013, Az.: 20 W 13/13). Dies gilt auch für den Falle, dass der Konsument dann auf der Website des Werbetreibenden darüber informiert wird, welche spezifischen Angebote des Werbetreibenden zum Kauf angeboten werden.

Nur durch die Angaben auf der Website kann die erforderliche Individualität nicht erreicht werden. Fazit: Werden die wichtigsten Merkmale des Artikels und der Kaufpreis in Prospekts, Flugblättern etc. erwähnt, ist gemäß 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG das komplette Impressum, jedoch die Adresse des Unternehmens anzugeben (siehe auch OLG Hamm, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11). Der Konsument kann die Information über eine Internet-Seite des Inserenten erhalten (siehe Urteile des Landgericht Bielefeld vom 23.09.2011 - Az. 17 O 95/11).

Stattdessen sollen die Angaben dem Konsumenten eine problemlose Kontaktaufnahme mit dem Anbieter erlauben. Muss der Konsument zunächst auf Internet-Seiten zugreifen oder in die Geschäftsräume gehen, um die für notwendig erachteten Auskünfte einzuholen, ist der gewünschte Konsumentenschutz nicht ausreichend erfüllt (so das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.10.2011 - Az. I-4 W 84/11).

Die nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG bereitzustellenden Angaben sollen dem Endverbraucher eine problemlose Kontaktaufnahme mit der bietenden Gesellschaft gestatten (Köhler/Bornkamm a.a.O. § 5a Rn. 33 UWG). Muss der Konsument zunächst zu einem Verkaufsvorgang gehen, um die ihm in der beanstandeten Anzeige vorenthaltene Information zu erlangen, berücksichtigt dies nicht ausreichend den in 5a Abs. 2 und 3 UWG zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Wille, auf einfachste Art und Weise Auskunft über das bietende Unternehmen in Verbindung mit der gebotenen Ware zu erteilen.

"OLG München, Entscheidung vom 31.03. 2011, Ref. 6 U 3517/10). Wie sind Werbe-E-Mails nach dem Telemediengesetz zu markieren? Ungeachtet der Abdruckpflicht dürfen Werbe-E-Mails weder den Sender noch den geschäftlichen Inhalt der Mitteilung in der Kopf- und Fußzeile nach § 6 Abs. 2 TMG verbergen oder unterdrücken.

Eine Tarnung oder Verschleierung liegt z.B. vor, wenn die Kopf- und die Betreff-Zeile bewusst so konzipiert sind, dass der Adressat keine oder missverständliche Angaben über die eigentliche Absenderidentität oder den geschäftlichen Bezug der Mitteilung vor dem Betrachten des Inhalts der Mitteilung erfährt. Nach wie vor üblich, aber immer wettbewerbswidrig und soll dem Absender den irreführenden Anschein einer Privatkontaktaufnahme erwecken, ist die Benennung von Namen mit gewissen Ergänzungen in Kopfzeilen oder Überschriften ohne Bezug auf den geschäftlichen Werdegang der Mails.

Ist der Internetportal-Betreiber dazu verurteilt, Verstöße gegen das Impressum zu unterbinden? Verstößen gegen das Impressum kann zum Beispiel dadurch begegnet werden, dass kommerzielle Werbetreibende in angemessener Weise auf die Verpflichtung hingewiesen werden, vor Auftragserteilung ein Impressum abzugeben, und sie ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ihr Angebot bei der Registrierung kommerziell ist und sie in diesem Falle zur Nennung ihres Namen und ihrer Adresse aufgefordert werden.

Solche "Vorsichtsmassnahmen" können Verstösse gegen das Impressum nur bedingt vermeiden, erfordern aber relativ wenig Aufwände. In jedem Fall genügt es nicht, nur innerhalb der Registrierungsmaske neben den Angaben für kommerzielle Dienstleister, auf die in dieser Registrierungsmaske hingewiesen wird (verlinkt), darauf hinzuweisen, dass im Geschäftsverkehr tätige Dienstleister der Abdruckpflicht unterworfen sind.

Dies reicht nicht aus, um Verstöße gegen die Abdruckpflicht einzudämmen. Allerdings bedeutet die aufgezeichnete Referenz einen Schritt in Bezug auf das bisherige Vorgehen der Beklagten, wenn im Antragsformular überhaupt kein Verweis auf eine Abdruckpflicht vorlag. Anders als beispielsweise bei einer so genannten obligatorischen Feldmaske, die nach der Aussage des Beklagten schnell implementiert werden soll, ist es aber nach wie vor möglich, dass sich kommerzielle Dienstleister vollständig in anonymisierter Form registrieren lassen, ohne auch nur eine einzige Entscheidung über die Handelsfrage treffen zu müssen und damit eine vorsätzliche Falschdarstellung zu befürchten.

Die Beklagten werden daher über das Vorhandensein von Abdruckpflichten gemäß ihren Verkehrsverpflichtungen unterwiesen. "Ist es notwendig, ein Impressum in einem Shop von Google zu veröffentlichen? Achtung Falle: Im Shop wird kein Impressum angezeigt. Rechtliche Situation: Der folgende Vermerk bezieht sich auf diejenigen, die einen eigenen "eBay-Shop" bei uns haben.

Neben den aktuellen Verkaufsangeboten bietet Ihnen eBay.de einen eigenen "Shop" auf eBay.de, den Sie zum Teil auch selbst entwerfen können (z.B. eigenes Design speichern und ergänzen). Das Problem ist, dass in den Standard-Einstellungen der oben erwähnten Shop-Seiten kein Impressum des Anbieters angezeigt wird.

Allerdings gibt es keinen klaren Anhaltspunkt dafür, dass der Aufdruck auf diese Weise erlangt wird. Aus diesem Grund raten wir allen beteiligten Kunden, ihr Impressum in den entsprechenden eBay-Shop zu übernehmen. Sie müssen Ihr Impressum im eBay-Shop über ein geeignetes Suchwort wie "Impressum" oder "Kontakt" finden können. Ein korrektes Hinterlegen des Impressums auf dem eBay-Shop nach dem alten Muster kann z.B. dadurch erfolgen, dass eine korrespondierende "Shop-Seite" mit der Kennzeichnung "Impressum" angelegt und anschließend das komplette Impressum auf dieser Website abgelegt wird.

Im " eBay Shop " auf der linken Bildschirmseite der Seitenübersicht sollte dann eine neue Rubrik "Impressum" auftauchen. Mit einem Klick darauf wird die entsprechende Druckseite aufgerufen. Der Benutzer kommt dann über den richtig gekennzeichneten Link "Impressum" auf die "Shop-Seite", auf der das Impressum komplett gespeichert werden muss.

Die Impressumsdaten können aber auch als Texte in das neue eBay-Shop-Design im Designbereich des "eBay-Shops" (wo sich in der Regel die Logos / Werbebanner des Anbieters befinden) integriert werden. Hierzu ist die Shop-Beschreibung geeignet, die zur Repräsentation des Aufdruckes verwendet werden kann. Hinweis: Wichtig ist hierbei, dass das Impressum nicht nur beim Klick auf den Button "Mehr zum Thema" auftaucht.

Das Impressum sollte stattdessen am Beginn der Shopbeschreibung angezeigt werden. Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler, die Waren an Konsumenten vertreiben, im Impressum wie folgt einen Link auf die europäische Schlichtungsplattform setzen: "Plattform der EU-Kommission für Online-Streitbeilegung: www.ec.europa. eu/consumers/odr" Der Teil der Informationen "www.ec.europa. eu/consumers/odr" muss nach den jüngsten Urteilen als klickbarer Hypertext-Link gestaltet sein.

Bitte beachte, dass die erforderlichen Impressum-Informationen in Textform vorliegen müssen (d.h. die Informationen müssen auswählbar und kopierfähig sein) und keine reinen Grafik- oder Bilddateien, die angezeigt werden. Wichtiger Hinweis: Die Impressum-Informationen sollten dann auf jeder einzelnen Webseite des "eBay-Shops" angezeigt werden oder über einen entsprechenden Link mit der Kennzeichnung "Impressum" oder "Kontakt" zugänglich sein.

Fragestellung: Müssen Dienstleister auf Mail-Anfragen antworten? Was sind die Folgen von Verletzungen der Aufdruckpflicht? Jeder, der entgegen seiner rechtlichen Pflicht bewusst oder grobfahrlässig nicht, nicht gemäß 5 Abs. 1 TMG (d.h. nicht leicht erkennbares, direkt zugängliches und dauerhaft verfügbares) oder nicht vollumfänglich tut, begangen eine Verwaltungsübertretung gemäß 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG, die mit einer Geldstrafe ahnden kann.

Wesentlich schwerwiegender sind jedoch die kartellrechtlichen Folgen, die einen unzulänglichen Abdruck mit einem unfairen Geschäftsgebaren gleichsetzen und damit verschuldensunabhängig einstweilige Verfügungsansprüche einleiten. Verstoß gegen die Abdruckpflicht zugleich gegen 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit dem BGH (Urteil vom 20.07.2006, Az. ZR 228/03).

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