Verjährungsfrist Filesharing

Die Verjährungsfrist für Filesharing

Verschiedene Ansprüche und Ansprüche ergeben sich aus Filesharing-Angelegenheiten, für die unterschiedliche Verjährungsfristen gelten: Filesharing: BGH beurteilt Verjährungsfrist erst nach 10 Jahren 14.11.2016 um 17:29 Uhr von Andreas Bertits - Illegales Filesharing wird diejenigen heimsuchen, die es lange Zeit aushalten. Der BGH hat nun ein vollständiges Gerichtsurteil veröffentlicht, wonach Urheberrechtsverstöße durch Filesharing erst nach 10 Jahren verjährt sind. Dies bedeutet, dass Forderungen aus Urheberrechtsverstößen durch File-Sharing-Dienste im Internet lange Zeit aufrechterhalten werden.

Urheberrechtsverstöße durch so genanntes Filesharing werden erst nach 10 Jahren nach dem nun vollstreckbaren Bundesgerichtsurteil verjährt!

Berlins Anwalt Johannes von Rüde erklärt: "Die große Mehrzahl der Bundesgerichte ging davon aus, dass Schadensersatzansprüche der Film- und Musikbranche bereits nach drei Jahren erlöschen. Der BGH begründet in seinem Gutachten nicht die Begrenzung eines Schadensersatzanspruchs, sondern die Begrenzung eines so genanten Bereicherungsrechts. Nach § 102 S. 2 AktG in Verbindung mit § 852 BGB verjährt diese erst 10 Jahre nach ihrer Begründung.

Der Grund dafür ist, dass der Abonnent durch das Downloaden der Dateien als Inhaber auftritt und in Rechte eindringt, die nur dem Inhaber zustehen würden. Dieses Recht kann nicht physisch erteilt werden, so dass der Abonnent zur Zahlung einer Entschädigung verpflichte. Diese entsprechen dann der Summe des Schadensersatzanspruchs. Die neue Verjährungsfrist wird voraussichtlich mehrere hunderttausend Abonnenten betreffen."

Selbst wenn das Landgericht die Klage wegen der Verjährungsfrist von drei Jahren abwies. Das bedeutet, dass sich Kanzleien und Inkassobüros, die mit der Verwarnung von Tauschbörsen beauftragt wurden, diesen jetzt noch mitteilen können, wenn der betreffende Vorgang noch nicht 10 Jahre zurückliegt. Nun sollten wohl einige Schreiben mit Anforderungen bei uns eintreffen.

Die Kostenerstattung für Tauschbörsenwarnungen bleibt jedoch nach drei Jahren aufrechterhalten. Einige Kanzleien erwarten daher nicht, dass die meisten der Altfälle wieder aufgenommen werden.

Inkassounternehmen sammeln zunehmend Ansprüche aus Filesharing-Warnungen, die verjährt sind!

Auf ihrer Website weist die Verbraucherzentrale Sachsen derzeit darauf hin, dass einige Anwaltskanzleien und Inkassounternehmen versucht haben, Ansprüche aus Warnungen geltend zu machen, die seit langem verjähren. Nach Ansicht der Inkassounternehmen können Urheberrechtsverstöße auch nach 10 Jahren noch gemahnt werden. Damit verjähren für die Beteiligten die im Jahr 2011 oder in den Vorjahren versandten Mahnungen bereits.

In diesen Faellen sind die von den Inkassobueros erhobenen Ansprueche illegal und sollten abgewendet werden. Die Rechtsstreitigkeiten über die Verjährung Die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches finden auch im Urheberrechtsgesetz Anwendung. Dies bedeutet, dass eine Verjährungsfrist von drei Jahren besteht ( 102 S. 1. UrhG, §§ 195 ff. BGB). Denn 852 UrhG bestimmt, dass die Gegenpartei auch nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist gemäß 812ff BGB zum Schadensersatz herangezogen werden muss, wenn sie vorher auf Rechnung der Gegenpartei etwas erreicht hat.

Erst nach 10 Jahren verjähren diese anreicherungsrechtlichen Ansprüche. Dies gilt also für Warnungen vor Filesharing, wenn die gemahnte Person durch Filesharing auf Rechnung einer anderen Person etwas gewonnen hat. "Irgendwas " ist per Gesetz als Geldvorteil zu deuten. Er erhält somit die Nutzung dieses Rechtes ohne Rechtsgrund auf Rechnung des Betreibers.

Tatsächlich hat die Ermahnung aber durch den Hochladen überhaupt keinen finanziellen Vorteil gewonnen, da die Rechtsinhaber keine Lizenz für die Verteilung der Arbeiten in den Tauschbörsen gewähren. Nur der Download kann als finanzieller Vorteil betrachtet werden, da der Anwender sich den Kaufpreis spart, den er beim Kauf des Werks auf dem freien Markt bezahlen müsse.

Allerdings ist der Abruf nicht das Thema der gesendeten Filesharing-Warnungen, sondern immer nur der Abruf - also die Öffentlichkeit. Eine fiktive Nutzungsgebühr kann insoweit im Filesharing nicht angenommen werden, die dem Urheber durch die Verletzung des Urheberrechts entgeht. Für die Forderungen aus der Filesharing-Warnung gelten drei Jahre Verjährungsfrist.

Ab wann gilt die Verjährungsfrist? Aussetzung der Verjährungsfrist In einigen Faellen kann die Verjährungsfrist ausgesetzt werden. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist durch ein bestimmtes Geschehen beendet wird. Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Falle sechs Monaten. Wie sollen warnende Personen vorgehen?

Mehr zum Thema