Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Ausstellung Arbeitszeugnis
Exhibition TestimonialHinweis: Berechtigung und Ausstellungsdatum / 1.4 Ausstellungsdatum der Bescheinigung des Zertifikats à Persönliches Büro Premium à Persönlich
Das Recht auf eine Zertifizierung ergibt sich nach den Rechtsvorschriften bei Kündigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ( 109 Abs. 1 Gewerbeordnung, 16 BBiG). Grundvoraussetzung ist natürlich immer, dass der Mitarbeiter das Zertifikat vom Auftraggeber einfordert. Wenn der Mitarbeiter ein "Zertifikat" möchte, muss man aufgrund des sprachlichen Gebrauchs davon ausgehen, dass er ein geeignetes Zertifikat haben möchte; das schlichte Zertifikat wird in der Regel nur "Zertifikat" genannt, während der Ausdruck "Zertifikat" auch mit einer Bewertung von Leistung und Verhalten impliziert ist.
Auch wenn der Mitarbeiter während des Kündigungsschutzverfahrens zur Verhinderung von ökonomischen Benachteiligungen weiterhin provisorisch beschäftigt ist (Ausfalllohn), darf der Unternehmer nicht bis zur Kündigungsstreitigkeit warten[2]. wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer bald die Kündigungsperspektive gibt, wenn das Interimszeugnis für Weiterbildungskurse, zur Abgabe an Ämter, Gerichte oder zur Kreditvergabe bei einer Hausbank wichtig ist, wenn ein Wechsel in einen anderen Tätigkeitsbereich oder an einen anderen Dienstort geplant ist oder stattgefunden hat,
bei einem Wechsel oder Wechsel des Vorgesetzten[5], bei Organisationsänderungen im Betrieb, bei Beantragung einer neuen Position, auch in einem anderen Betrieb, bei längerer Arbeitsunterbrechung (Wehr- oder Ersatzdienst, Elternurlaub, Aussetzung der Beschäftigung aufgrund einer verlängerten Weiterbildungsmaßnahme, Eintritt der Freigabephase in den Ruhestand usw.), bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, so dass der noch sachkundige Vorgesetzte die Bescheinigung gemäß 613a BGB bei Unternehmensnachfolge oder Betriebsübergang ausstellen kann.
Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen irgendwelcher Gegenforderungen aus dem Anstellungsverhältnis - z.B. wegen der Inanspruchnahme des Weihnachtsgelds - besteht nicht. Das wäre mit der Sorgfaltspflicht des Arbeitsgebers nicht zu vereinbaren. Ein möglicher durch die Beibehaltung des Zertifikats verursachter Nachteil für den Arbeitnehmer steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den Interessen des Arbeitsgebers.
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