Abmahnung Rückwirkend

Rückwirkende Warnung

Was den nicht vorhandenen Lärm betrifft, so habe ich eine Warnung erhalten. Das Landgericht kann eine Verwarnung auch nachträglich auf ihre Wirksamkeit prüfen. Sollte doch einmal etwas passieren, erhalten Sie sofortige Hilfe und Rechtsbeistand für alle Abmahnungen, auch nachträglich*. Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - Abmahnung erforderlich?

BR-Forum: Vorsicht - rückwirkend? W.A.F.

Inwieweit kann eine Warnung rückwirkend oder überhaupt rückwirkend erfolgen? Sofern man bei der LAG Köln (!) nicht einiges nachliest - die negieren als "Kann-Prinzip (kann unwirksam sein)" die Möglich- keit einer Abmahnung mit einer Frist von einem Jahr! Der Mann aus Köln hat Recht mit seiner ersten Beantwortung der Frage: Eine Warnung kann nach einem Event für immer sein.

Es stellt sich die Fragestellung, wie lange es nach einem Event effektiv für eine Personalmaßnahme sein kann. Dem Auftraggeber würde ich niemals empfehlen, nach einem Jahr keine weitere Verwarnung zu verfassen und dem Auftragnehmer zu empfehlen, die ganze Sache auf seinen Schultern ruhen zu lassen, allenfalls falls nötig einen Einspruch oder einen Vermerk für seine eigene Einreichung zu verfaßt.

Diese Warnung ist nur dann als Toilettenpapier zu benutzen, wenn der Kunde sie in den meisten Faellen wirklich benoetigt (namentlich vor Gericht). Entscheidend ist allein die Zeit des Geschehens? w-j-l, aber ich erkenne ehrlich gesagt nicht den Gegensatz zwischen Ihrer 45198 und meiner 45817....also hatte Thom220 schon eine richtige Lösung?

Von da an tickt die Uhr, und da eine Warnung dem Auftragnehmer die Gelegenheit bieten soll, sein schlechtes Verhalten zu bemerken und zu beheben, muss der Auftraggeber "prompt" vorgehen. Wenn Sie 45187 meinen: Es ist ein Unterschied, ob man die Abschaffung der Verwendbarkeit einer Abmahnung oder die Abschaffung der richterlichen Verwendbarkeit bespricht.

Ein Warnschreiben kann die AG auch noch lange nach Bekanntwerden eines Ereignisses aufschreiben. Die AG kann alles verfassen, es kommt immer auf die juristische Verwendbarkeit an. Fayence, Lotte, in diesem Falle wollte ich dir überhaupt nicht widerstehen, nur um die Fakten richtig zu stellen! Nach dem von Ihnen angeführten Ermessen ist die Verwarnungsbefugnis der AG bereits nach 3 1/2 Monate erloschen.

Lotte, dann erinnern Sie sich sicher, dass die LAG Köln in diesem Gutachten die Frist von über 1 Jahr bis zur Abgabe einer Abmahnung als zu lang angesehen hat.... Fayence, ich denke nicht, dass ich etwas anderes in Köln schrieb, wenigstens hat er mich begriffen, obwohl er zu Recht bemerkt hat, dass das Gericht sagt: "kann"....

Lotte, mir ist bisher jedenfalls kein Gerichtsurteil bekannt, in dem eine so lange Frist durchgesetzt wurde. Der Auftraggeber kann Verwarnungen aussprechen, solange er dies wünscht. Der Auftragnehmer hat zu beurteilen, ob die Tatsachen einer Abmahnung annähernd richtig sind. Ist dies der Fall, dann sollte er, wenn möglich, die Abmahnung loswerden, besonders wenn die Zeit nach der Situation des Rechtsgutachtens (und seines Anwalts) so weit zurückliegt, dass die Abmahnung erloschen ist.

Falls nicht, dann kann er einen Vermerk verfassen und die Warnung an das restliche Toilettenpapier kleben. w-j-l, "Wenn ja, dann sollte er, wenn möglich, die Warnung loswerden...." Meinen Sie die allgemeingültige "Empfehlung", dass eine Abmahnung nach 2 Jahren "störungsfreier Beschäftigung" aus der Mitarbeiterakte auszuscheiden ist?

Da war einmal eine Anfrage zum Sujet............ die mit dem Wort vor langer Zeit schon einmal geantwortet wurde. Sollte ich mich nicht formell verteidigen, z.B. wegen Verfall oder anderen Formfehlern, dann kann ich es meiner Meinung nach nicht mehr schaffen, wenn der Tatbestand im Entlassungsschutzverfahren (nach einem Wiederholungsfall) richtig dargestellt wird, weil ich dann die Abmahnung angenommen habe ich habe dort einmal lesen können, dass die Notiz nicht heißt, dass ich eine Abmahnung annehme und dies in der KschV sehr wohl nochmals überprüft werden wird.

Wenn ich mich nicht formell verteidige, z.B. wegen Verfall oder anderen Formfehlern, dann kann ich es meiner Meinung nach nicht mehr schaffen, wenn die Tatsachen im Entlassungsschutzverfahren (nach einem Wiederholungsfall) richtig dargestellt werden, weil ich dann die Abmahnung akzeptiere.

"Es heißt: "Hat der Mitarbeiter gegen eine Abmahnung keinen Rechtsbehelf eingelegt, steht es ihm frei, die gerügte Pflichtverletzung in einem nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren anzufechten. Das Stillschweigen über eine Verwarnung gilt daher nicht als Zugeständnis oder Zustimmung. Doch wenn ich mich beschwere, was hält den Kunden davon ab, nachträglich eine formell richtige Warnung zu erteilen?

Er wird es in gerichtlichen Verfahren erfahren haben. w-j-l, wie Sie zum Beispiel die LAG Berlin (14.03. 1985 - AZ: 4 Sa 3/85), und ich zitiere: "Der Antragsteller wurde durch wenigstens zwei Mahnschreiben vom 22. 8. 1982 und 22. 8. 1984 wegen häufigen späten Arbeitsantritts erheblich abgemahnt und mit Entlassung für den Wiederholungsvorgang bedroht; außerdem hat der Antragsgegner Lohnkürzungen für die fehlenden Arbeitsstunden vorgebracht.

Die Mitarbeiterin ist befugt, gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen Verwarnungen einzuleiten und deren Löschung aus den Personalunterlagen zu forcieren. Wenn der Mitarbeiter eine Abmahnung nicht angreift, kann er sich später im Kündigungsschutzprozess nicht auf die Unrichtigkeiten der darin gewarnten Verhaltensverletzungen beziehen. "Die Landesarbeitsgerichte haben falsch eingeschätzt, dass ein Mitarbeiter zwar das Recht, aber nicht die Pflicht hat, gegen eine Abmahnung zu klagen.

Die Tatsache, dass dem Mitarbeiter unter gewissen Bedingungen ein rechtlich durchsetzbares Recht auf Widerruf der Abmahnung und Streichung der Abmahnung aus den Personalunterlagen zustehen, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch dazu gezwungen ist. Ein Mitarbeiter hat weder eine Nebenverpflichtung aus einem Arbeitsvertrag noch eine korrespondierende Verpflichtung, gegen eine Abmahnung zu klagen.

Wenn der Mitarbeiter auf eine gerichtliche Klärung verzichtet, steht es ihm frei, die Ordnungsmäßigkeit der gemahnten Pflichtverletzungen in einem nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren zu bestreiten", aber Sie haben nicht richtig verstanden, was ich so richtig aufgeschrieben habe, oder? Er kann natürlich weiterhin gegen den Gehalt des KSch-Verfahrens klagen, aber es wird ihm dann wahrscheinlich schwierig fallen, gegen die Beschlagnahme zum Mahnzeitpunkt zu klagen.

Das Urteil des BAG habe ich noch nicht zur Kenntnis genommen, aber es betont den Gehalt der Warnung oder die Korrektheit der Vorwürfe. Warum sollten Sie gegen eine Verwarnung etwas unternehmen? Besonders da ich in einer Gerichtsverhandlung wegen eines formalen Warnfehlers wirklich mit der richtigen Einstellung darauf stoße.

Nur um des Interesses willen: Haben Sie schon einmal an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen oder diese mitverfolgt? Bei Köln geht es hier um die Fragestellung, ob die Abmahnung zum Lieferzeitpunkt durch die AG bereits verfallen ist oder nicht. Wenn ich jedoch nicht sofort Einspruch erhebe, könnte das KSch-Verfahren den Anschein erwecken, als hätte ich die formale und inhaltliche Abmahnung angenommen.

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die Verwirklichungsfrage noch zutrifft. Zu diesem Zeitpunkt zog der Auftraggeber die Abmahnung im Vergleichsverfahren zurück. Deutsche Gerichte? w-j-l, aber trotzdem antworten auf Ihre oben stehende Anfrage. Für mich ist damit aber eindeutig festgelegt, dass ein Mitarbeiter in der Regel nicht von einem Abmahnungsanspruch Gebrauch machen muss, der für mich alle erdenklichen Ursachen enthält!

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