Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Rücknahme Abmahnung durch Arbeitgeber
Widerruf der Abmahnung durch den ArbeitgeberZu den Rechtsansprüchen auf förmlichen Widerruf einer Mahnung
Wenn ein Mitarbeiter verwarnt oder verwarnt wird, ergibt sich die Problematik der rechtlichen Schutzmöglichkeiten. Zusätzlich zu einer Gegenerklärung kann der Mitarbeiter die Streichung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus der Belegschaftsakte nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) fordern. Inwiefern und in welchem Umfang (zusätzlich) ein Widerrufsanspruch auf eine unberechtigte Abmahnung oder Abmahnung vorliegt, ist noch nicht endgültig abgeklärt und war Thema eines Beschlusses des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen (LAG).
Es wird bestritten, ob der Beschwerdeführer gegen seinen Arbeitgeber einen Antrag auf Widerruf einer Abmahnung und einer Abmahnung hat, die per E-Mail versandt und nicht in die Belegschaftsakte aufgenommen wurden. In einer E-Mail wurde der Beschwerdeführerin von einem Mitglied des Vorstands der Angeklagten vorgeworfen, sie habe einen geforderten Report noch nicht ausgefüllt und auf die möglichen Folgen hingewiesen.
Mit einer weiteren E-Mail äußert sich der Beauftragte überrascht über die Absage des Anmelders und erklärt, dass er noch auf die Benennung der spanischen Kontaktpersonen zuwarte. Außerdem informierte er über eine neue Aufgabe und ein neues Büro. Die beiden E-Mails wurden in Kopie (cc) an Kollegen oder die Vorgesetzten des Klägers verschickt.
Der Kläger bestritt die Behauptungen. Er fordert die Rücknahme der als Warnung und Warnung ausgewerteten Emails. Die Angeklagte hat zu Protokoll gegeben, dass in den E-Mails erhobene Beschwerden und angebliche Pflichtenverletzungen künftig nicht mehr für Personalmaßnahmen gegen den Kläger verwendet werden. Die LAG Niedersachsen hat beschlossen, dass der Kläger kein Recht hat, die in den E-Mails gemachten Angaben zu widerrufen.
Eine förmliche Austrittserklärung ist nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber vorher angekündigt hat, dass er die ungerechtfertigterweise ausgesprochene Abmahnung für allfällige Personalfolgen gegenüber dem Mitarbeiter nicht nutzen wird. Das gilt auch, wenn er die sachliche Korrektheit der dort gemachten Anschuldigungen anerkennt. Die LAG geht davon aus, dass die vom Antragsteller verlangten Angaben zu weit gehen und nicht notwendig waren, um die rechtlichen Schutzinteressen eines Mitarbeiters wirksam zu berücksichtigen.
Der Schutzbedürftigkeit des Klägers wurde im Falle einer Streitigkeit durch die verbindliche Erklärung des Beklagten, dass er aus den beiden E-Mail-Briefen keine Folgen ziehen werde, genügen. Auch das Weiterleiten von E-Mails an Kollegen oder leitende Angestellte erforderte keinen Rechtsschutz für den Rückzug von Emails. Obwohl ein Antrag auf Aufhebung einzelner missbilligender und diffamierender Aussagen in den E-Mails gestellt werden konnte, hat der Kläger einen solchen Antrag im Rechtsstreit nicht durchgesetzt.
Die LAG hat die Berufung an das BAG wegen der grundsätzlichen Wichtigkeit des Streits zugegeben, da noch nicht klar ist, welchen inhaltlichen Gehalt ein Einzelantrag auf "Abmahnung" unter dem vom BAG erarbeiteten Rechtsschutzsystem eines Mitarbeiters gegen missbilligende Aussagen des Unternehmers hat oder haben könnte. Bisher hat sich das BAG nur zur Rücknahme einer Abmahnung neben der Streichung aus der Personenakte geäussert, unter der Annahme, dass "Rücknahme und Streichung" in der Regel als einheitliches Streichungsrecht zu betrachten ist, aber auch davon ausgegangen werden kann, dass die Rücknahme der darin gemachten Angaben verlangt werden kann (BAG 19.7.2012 - 2 AZR 782/11).
Er ist davon ueberzeugt, dass die LAG dem Mitarbeiter in dieser Zusammensetzung keinen rechtlichen Anspruch auf Ruecknahme der Abmahnung oder Aufforderung eingeraeumt hat. Der Arbeitgeber sollte jedoch Warnungen und Warnungen per E-Mail an Kollegen am Arbeitsplatz unterlassen.