Leistung Jura Definition

Performance Jura Definition

erklären Sie ausführlich auf Jura Online! Begriffserklärungen mit Erläuterungen Wilfried Küper. Nichtabnahme der Leistung hat keinen Einfluss auf die Leistung. Als Leistungspflicht wird die Verpflichtung zur Zahlung am Wohnort bezeichnet. Gesetzesdefinitionen und Erläuterungen zu wichtigen Begriffen des Rechtsstudiums.

Performance - Definition und Erläuterung

Unter h.M. Performance versteht man jede beabsichtigte und zielgerichtete Erhöhung des Auslandsvermögens. Erfüllungszwecke können z.B. die Einhaltung einer Verpflichtung, die Herstellung eines rechtlichen Verhältnisses oder die Schaffung eines gewissen Verhaltens sein. Kontrovers ist der Gesichtspunkt, unter dem die Existenz eines Dienstes in Ermangelung eines einheitlichen Zwecks beurteilt werden soll. Die Sichtweise des Dienstleistungsempfängers muss nach h.M. aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters betrachtet werden.

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Begriffsbestimmung (§§ 812 ff.)

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? Leistung

Leistung wird in vielerlei Hinsicht bestimmt. Erfüllungszwecke sind z.B. die Herstellung eines rechtlichen Verhältnisses, auch die Einhaltung einer verbindlichen Verpflichtung, also die Schaffung eines bestimmten Verhaltenskodex. Außerdem weist der Gesetzgeber ihm mehrere Bedeutungsebenen zu, die in der Rechtsprechung als Leistung im Sinn des Anreicherungsrechts oder als Leistung im Sinn des Schuldrechtsdifferenzieren.

Darüber hinaus ist die Dienstleistung im steuerlichen Bereich zu sehen, der als eigenständige Dienstleistung für das Mehrwertsteuerrecht bezeichnet wird. Die Leistung ist aus wirtschaftlicher Sicht ein Anstieg des Fremdkapitals durch Ausgaben. Der Dienst im Sinn des Schuldrechts ist in den 241ff. geregelt. Es handelt sich hierbei um eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der Schuldenerfüllung.

bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist Leistung die gezielte und vorsätzliche Erhöhung des Auslandsvermögens. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht wird unter dem Stichwort Dienstleistung die Erbringung von Waren und Dienstleistungen verstanden. In der Umgangssprache, ohne Bezug auf das Gesetz, hat der Ausdruck natürlich unzählige andere Sinn. Eine Leistung ist gemäß 241 Abs. 1 BGB eine Handlung oder Unterlassung zur Nacherfüllung.

Die Schuldnerin ist aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung zu einer korrespondierenden Zahlung gezwungen. Der Gläubiger hat das Recht, diese Leistung zu fordern (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Die Inhalte der Dienstleistung richten sich nach der jeweils vertraglichen Verpflichtung, die sich aus dem Recht oder dem Vertrag ergibt. Sowohl eine Dienstleistung als auch eine Vergütung sind versprochen:

Im Gegenzug verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung des Gegenwertes. Erfolgt die dem Zahlungsempfänger zustehende Leistung, so erfolgt die Leistung gemäß 362 BGB und der Zahlungsanspruch des Zahlungsempfängers ist erloschen. Die so genannte Unzumutbarkeit gemäß 275 Abs. 1 BGB ist eine Störung der Leistung, die zur Folge hat, dass der auf sie ausgerichtete Leistungsanspruch wegfällt.

Im Falle von Synallagmatismus, d.h. Gegenseitigkeitsverträgen, beseitigt eine solche Störung die Verpflichtung zur Gegenleistung gemäß § 326 Abs. 1 BGB. Jedoch kann der Zahlungsempfänger auch Schadenersatz statt der Leistung nach Maßgabe der §§ 280 ff. Beim Anreicherungsrecht ist zunächst zwischen den Leistungsbedingungen und den Nichterfüllungsbedingungen zu differenzieren. Diese sind den Leistungsbedingungen untergeordnet, d.h. sie werden nur angewendet, wenn keine Leistung erbracht wurde.

Unter einer Performance im Leistungsrahmen versteht man jede gezielte Erhöhung des Auslandsvermögens. Für die Erhöhung des Anlagevermögens ist es nicht nur ausschlaggebend, dass dies vom Dienstleister bewußt durchgeführt wurde, sondern auch, dass sein Handeln auf einen gewissen Zweck ausgerichtet war (sog. "double finality"). Für die Entscheidung, ob eine Dienstleistung verfügbar ist, ist jedoch nicht der persönliche Willen des Dienstleisters mitentscheidend.

Es ist strittig, unter welchem Gesichtspunkt die Existenz einer Dienstleistung in Ermangelung eines einheitlichen Zwecks zu bewerten ist. Laut h.M. muss die Sichtweise des Dienstleistungsempfängers aus der Perspektive eines Durchschnittsbeobachters betrachtet werden. Ist eine Leistung nun ohne entsprechende Forderung oder sonstige Rechtsgrundlage erbracht worden oder ist sie nachträglich erloschen, so berechtigt dies den Zahlungsempfänger zur Abtretung der daraus resultierenden Anreicherung.

Unter dem Begriff Dienstleistung, der im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist, versteht man alle eigentlichen Transaktionen der Warenlieferung oder sonstiger Dienstleistungen. In der Regel gibt es keinen effektiven Zivilrechtsvertrag, der diesem zugrundeliegt, obwohl dies die Steuerklassifizierung der Dienstleistung wesentlich vereinfachen würde. Ein solcher Umsatzsteuer-Service kann sich auch aus einer offiziellen, rechtlichen Verpflichtung ergaben.

Ein Vorteil wird als Geschenk eines spezifischen Nutzens an jemanden beschrieben. Ein Rechtsübergang wird nicht als Auslieferung verstanden, sondern ist ganz konkret eine "sonstige Leistung". Unter einer wirtschaftlichen Dienstleistung wird jede Rechtshandlung verstanden, die mit einer Vermögensübertragung in Form von Geld, Dienstleistungen oder Immobilien zusammenhängt.

"Die Betriebsbuchhaltung begreift als Dienstleistung nur die Produktionsergebnisse eines jeden Betriebes, die im Zuge eines festgelegten Dienstleistungsprogramms erfasst und ausgewertet werden. Wirtschaftlichkeit und Leistung sind grundlegende Konzepte der Betriebswirtschaft. Die Leistung ist hier die Ware, die in einer Abwicklungsperiode aus dem eigenen Produktionsprozeß entstand.

Die Performance wird hier also als wertorientierter Ertrag betrachtet. Selten wird die Leistung auch als Mengenleistung aufgefasst, z.B. die produzierte Menge, die Zahl der bearbeiteten Belege. Die Leistung ist Leistung geteilt durch die Zeit. Die Leistung ist das Resultat von Menschen- oder Maschinenarbeit.

Unternehmensleistungen werden auch als Cost Objects bezeichnet.

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