Kennzeichnungsverordnung

Kennzeichnungsverordnung

Diese Verordnung gilt nur insoweit, als die Bestimmungen der. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung). Diese Verordnung gilt nur insoweit, als die Bestimmungen der. Wesentliche Voraussetzungen für den Erfolg sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich Hygiene und die Kennzeichnungsverordnung. Viele Beispiele für übersetzte Sätze enthalten die "Kennzeichnungsverordnung" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für spanische Übersetzungen.

Arbeitsaufsicht

Die Sicherheits- und Arbeitsschutzkennzeichnung muss nach der Kennzeichnungsverordnung (KennV) gleichmäßig durchgeführt werden. Um durch ein ähnliches System Nachvollziehbarkeit und Unbedenklichkeit überhaupt zu ermöglichen, stellt die Kennzeichnungsverordnung klar, wie die Etikettierung vorzugehen hat. Für Arbeitsplätze, Bauplätze und externe Arbeitsplätze im Sinn des ASchG ist die Kennzeichnungsverordnung (KennV) anwendbar. Etikettierung ist notwendig .... Sofern eine Sicherheits- oder Gesundheitskennzeichnung nach Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Meldungen aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgeschrieben ist, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass diese Markierung in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift erfolgt.

Im Arbeitsschutzdokument (Bewertung) sind die zu identifizierenden Gebiete anzugeben. Die Kennzeichnung nach ÖNORM EN ISO 7010 ist erlaubt, da eventuelle Abweichen der Symbole und Zeichen von den Abbildungen in Anlage 1 der KennV die Sinnhaftigkeit und Übersichtlichkeit der Erklärung nicht mindern. Vgl. die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung nach EN ISO 7010 und die Kennzeichnungsverordnung.

Das in dieser Richtlinie vorgesehene Gesundheits- und Sicherheitskennzeichen darf nur für die in dieser Richtlinie genannten Zwecke benutzt werden. Die Arbeitgeber müssen alle Arbeitnehmer über die Wichtigkeit der Gesundheits- und Sicherheitskennzeichnung und die in diesem Rahmen zu treffenden Massnahmen unterrichten. Die Instruktoren müssen die exakte Bedeutsamkeit der Handsignale wissen, um nicht zu gefährden.

Gefahrstoffe sind zu kennzeichnen.

SR 817.022.21 Verordnung des EDI vom 24. Dezember 2005 über die Etikettierung und Werbung für Lebensmittel (LKV)

Der Claim kann für Nahrungsmittel mit einem Gehalt von 5 Gramm Cyclodextrin pro 50 Gramm Speisestärke in einer bestimmten Menge als Teil einer Speise eingenommen werden. Für die Zulässigkeit der Behauptung sollte der Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Wirkungen erreicht werden, wenn Cyclodextrin als Teil einer Speise eingenommen wird.

Der Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine ALA-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Aufklärung der Verbraucher, dass sich eine tägliche Einnahme von 2 Gramm ALA positiv auswirkt. Unterrichtung der Verbraucher, dass die positiven Auswirkungen der Tagesdosis an linolischer Säure in einer Höhe von 1% des Gesamtenergiebedarfs und an Linolensäure in einer Höhe von 0,2% des Gesamtenergiebedarfs erreicht werden.

Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die pro 100 Gramm verfügbarer Kohlehydrate in einer bestimmten Menge als Teil der Nahrung wenigstens 8 Gramm arabinoxylanhaltige (AX-)Fasern aus Weizen-Endosperm (mit wenigstens 60 Gew.-% AX) aufweisen. Für die Zulässigkeit der Behauptung sollte der Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass die positiven Wirkungen von Arabinoxylin (AX)-reichen Ballaststoffen aus Weizen-Endosperm beim Verzehr als Teil der Nahrung erzielt werden.

Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit einem Gehalt von mind. 1 Gramm Beta-Glucan von Hafer, Haferflocken, Gersten- oder Gerstekleie oder Mischungen dieser Getreidearten je angegebener Menge angewendet werden. Um die Behauptung zu ermöglichen, sollte der Verbraucher darüber informiert werden, dass eine tägliche Einnahme von 3 Gramm Beta-Glucan aus dem Hafer, Haferflocken, Gerste bzw. Kleie oder aus Mischungen dieser Getreidearten eine günstige Einwirkung hat.

Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die pro 30 Gramm verfügbarer Kohlehydrate in einer bestimmten Menge als Teil der Nahrung wenigstens 4 Gramm Beta-Glucan aus dem Hafer oder der Gerstensaft enthält. Um die Zulässigkeit der Behauptung zu gewährleisten, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Wirkungen von Beta-Glucanen aus dem Hafer oder der Gerstensaft erreicht werden, wenn sie als Teil der Nahrung eingenommen werden.

Aufklärung der Verbraucher, dass die positiven Wirkungen von 3 Gramm Haferbetaglucan pro Tag erreicht werden. Der Claim kann für Nahrungsmittel mit einem Gehalt von mind. 1 Gramm Betaglucan pro angegebener Menge eingenommen werden. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit einem Gehalt von mind. 1 Gramm Betaglucan pro angegebener Menge eingenommen werden.

Um die Information zu ermöglichen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Wirkungen erreicht werden, wenn täglich 3 Gramm Beta-Glucan aus Gerstensaft entnommen werden. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit einem Gehalt von 500 mg Betaine pro angegebener Menge angewendet werden. Um diese Information zu ermöglichen, muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Effekte bei einer Tagesdosis von 1,5 Gramm Betaine erreicht werden.

Um diese Information zu ermöglichen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass eine Tagesdosis von mehr als 4 Gramm den Cholesterinspiegel im Blut deutlich anheben kann. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Biotin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Biotin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Biotin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Biotin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Biotin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Biotin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Biotin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kalziumquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kalziumquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kalziumquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kalziumquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kalziumquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kalziumquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kalziumquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kalziumquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kalziumquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kalzium- und Vitaminenquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Diese Behauptung darf nur für andere Nahrungsmittel als Nahrungsergänzungen angewendet werden, deren Konsum eine Tagesdosis von 3 Gramm Chitosan garantiert. Um diese Information zu ermöglichen, muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Wirkungen bei einer Tagesdosis von 3 Gramm Chitosan erreicht werden. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvorschriften für eine chlorhaltige Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Diese Indikation darf nicht für Chlorid aus Natriumchlorid benutzt werden. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit einem Cholingehalt von 82,5 mg pro 100 Gramm oder 100 ml oder pro Lebensmittelportion angewendet werden. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit einem Cholingehalt von 82,5 mg pro 100 Gramm oder 100 ml oder pro Lebensmittelportion angewendet werden.

Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit einem Cholingehalt von 82,5 mg pro 100 Gramm oder 100 ml oder pro Lebensmittelportion angewendet werden. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine dreiwertige Chromquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine dreiwertige Chromquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis kann gegeben werden, wenn pro Dosis wenigstens 75 mg Koffein konsumiert werden. Dieser Hinweis kann gegeben werden, wenn pro Dosis wenigstens 75 mg Koffein konsumiert werden. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit einem Gehalt von 40 mg DHA pro 100 Gramm und 100 Kilokalorien angewendet werden. Um diese Informationen gültig zu machen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Auswirkungen von 250 mg DHA pro Tag erreicht werden.

Informieren Sie die Verbraucher, dass eine Tagesdosis von 100 Milligramm DHA eine gute Auswirkung hat. Dieser Anspruch kann für Folgenahrungen mit einem Gehalt an DHA von wenigstens 0,3 % im Verhältnis zu den Gesamtfettsäuren angewendet werden. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, deren Konsum eine Tagesdosis von mind. 200 Milligramm DHA garantiert.

Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit einem Gehalt von 40 mg DHA pro 100 Gramm und 100 Kilokalorien angewendet werden. Um diese Informationen gültig zu machen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Auswirkungen von 250 mg DHA pro Tag erreicht werden. Der Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Herkunft von Omega-3-Fettsäuren (EPA oder DHA-Quelle) gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Um diese Informationen gültig zu machen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass eine tägliche Einnahme von 250 Milligramm EPA und DHA eine günstige Einwirkung hat. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel mit einem höheren Anteil an ungesättigter Fettsäure gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie angewendet werden.

Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Eisensorte gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Eisensorte gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Eisensorte gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Eisensorte gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Eisensorte gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Eisensorte gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Eisensorte gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Eisensorte gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Eiweißquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Der Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die pro angegebener Portion wenigstens 50 Gramm Rindfleisch oder Schweinefleisch haben. Um diese Behauptung aufstellen zu können, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Auswirkungen von 50 Gramm des Fleisches oder Fisches, das zusammen mit einem oder mehreren Nahrungsmitteln, die kein Häm-Eisen enthält, konsumiert wird, erreicht werden.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvorschriften für eine Quelle von Fluorid gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Folsäurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Folsäurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Folsäurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Folsäurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Folsäurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Folsäurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Folsäurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Folsäurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel benutzt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Folsäurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Um die Behauptung zu ermöglichen, sollten glukose- und/oder saccharosegesüßte Nahrungsmittel oder Getränke durch Fruktose ausgetauscht werden, so dass die Reduzierung des Glukose- und/oder Saccharosegehalts in diesen Nahrungsmitteln oder Getränken wenigstens 30 v. H. ausmacht.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel mit einem höheren Anteil dieser Ballaststoffe gemäß der Definition in Anlage 7 dieser Richtlinie gelten. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, deren Konsum eine Tagesdosis von 4 Gramm Glukomannan garantiert. Um diese Information zu ermöglichen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass eine Tagesdosis von 4 Gramm Glukomannan eine günstige Einnahme hat.

Warnhinweis: Gefahr des Erstickens bei Verbrauchern mit Schwierigkeiten beim Schlucken oder ungenügender Flüssigkeitsaufnahme - Empfehlung: mit viel Flüssigkeit einnehmen, um Glukomannan in den Bauch zu bekommen. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit 1 Gramm Glukomannan pro angegebener Dosis eingenommen werden. Für die Zulässigkeit der Behauptung sollte der Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass die positiven Auswirkungen einer Tagesdosis von 3 Gramm Glukomannan in drei Teilen von je 1 Gramm in Kombination mit 1-2 Gläser Trinkwasser vor den Essen und im Zuge einer kalorienreduzierten Diät erreicht werden.

Warnhinweis: Gefahr des Erstickens bei Verbrauchern mit Schwierigkeiten beim Schlucken oder ungenügender Flüssigkeitsaufnahme - Empfehlung: mit viel Flüssigkeit einnehmen, um Glukomannan in den Bauch zu bekommen. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, deren Konsum eine Tagesdosis von 10 Gramm guar gum garantiert. Um diese Information zu ermöglichen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass eine Tagesdosis von 10 Gramm Kaugummi eine günstige Einnahmewirkung hat.

Warnhinweis: Gefahr des Erstickens bei Verbrauchern mit Schwierigkeiten beim Schlucken oder ungenügender Flüssigkeitsaufnahme - Empfehlung: mit viel Flüssigkeit einnehmen, damit Gummi in den Bauch eindringt. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel mit einem höheren Anteil dieser Ballaststoffe gemäß der Definition in Anlage 7 dieser Richtlinie gelten. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit 4 g HPMC pro angegebener Dosis während einer Speise eingenommen werden.

Um die Behauptung zuzulassen, sollte der Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Wirkungen erreicht werden, wenn 4 g HPMC während der Mahlzeiten eingenommen werden. Warnhinweis: Gefahr des Erstickens bei Verbrauchern mit Schwierigkeiten beim Schlucken oder ungenügender Flüssigkeitsaufnahme - Empfehlung: mit viel Flüssigkeit einnehmen, um Hydroxypropylmethylcellulose in den Bauch zu bekommen.

Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, deren Konsum eine Tagesdosis von 5 Gramm HPMC garantiert. Um diese Information zu ermöglichen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass eine Tagesdosis von 5 Gramm HPMC eine günstige Einnahmewirkung hat. Warnhinweis: Gefahr des Erstickens bei Verbrauchern mit Schwierigkeiten beim Schlucken oder ungenügender Flüssigkeitsaufnahme - Empfehlung: mit viel Flüssigkeit einnehmen, um Hydroxypropylmethylcellulose in den Bauch zu bekommen.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewandt werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Mindestjodquelle einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewandt werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Mindestjodquelle einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewandt werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie erfuellen.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewandt werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Mindestjodquelle einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewandt werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Mindestjodquelle einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewandt werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Mindestjodquelle einhalten.

Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kaliquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kaliquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Kaliquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Aufklärung der Verbraucher, dass die positiven Effekte erreicht werden, wenn 2-3 Gramm Kaugummis zu 100% mit Xylitol gesüßt werden, und zwar zumindest drei Mal pro Tag nach den Essen. Um zugelassen zu werden, sollten Kohlenhydrat-Elektrolytlösungen 80-350 kcal/l Kohlenhydrate beinhalten und wenigstens 75 Prozent der eingesetzten Energien sollten aus Kohlehydraten stammen, die eine signifikante Blutzucker erhöhende Auswirkung haben, wie Glukose, Glukosepolymere und Sucrose.

Um zugelassen zu werden, sollten Kohlenhydrat-Elektrolytlösungen 80-350 kcal/l Kohlenhydrate beinhalten und wenigstens 75 Prozent der eingesetzten Energien sollten aus Kohlehydraten stammen, die eine signifikante Blutzucker erhöhende Auswirkung haben, wie Glukose, Glukosepolymere und Sucrose. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, deren Konsum eine Tagesdosis von 3 Gramm Kreatin garantiert.

Um die Behauptung zuzulassen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass eine tägliche Einnahme von 3 Gramm Creatin eine günstige Einwirkung hat. Diese Indikation darf nur für Nahrungsmittel für Personen mit intensiver körperlicher Aktivität angewendet werden. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen an die Mindestkupferquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen an die Mindestkupferquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen an die Mindestkupferquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen an die Mindestkupferquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen an die Mindestkupferquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen an die Mindestkupferquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen an die Mindestkupferquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen an die Mindestkupferquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Claim darf nur für Nahrungsergänzungen mit einem Mindestinhalt von 4500 FCC-Einheiten (Food Chemicals Codex) in Kombination mit der Einnahmeempfehlung für die jeweilige Gruppe bei jeder laktosehaltigen Speise angewendet werden.

Um die Indikation zu ermöglichen, sollte der Jogurt oder die Sauermilch pro g wenigstens 108 kolonienbildende Keime (Lactobacillus dell' brueckii Subspezies bulgaricus und Streptococcus thermophilus) haben. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvorschriften für natriumarmes/niedriges Salz gemäß Anlage 7 der vorliegenden Richtlinie oder für einen verringerten Gehalt an Natrium/Kochsalz gemäß Anlage 7 der vorliegenden Richtlinie (reduzierter Nährstoffanteil ) einhalten.

Der Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvorschriften für einen niedrigen Anteil an gesättigten Fetten (niedrigem Anteil an ungesättigten Fettsäuren) gemäß Anlage 7 der vorliegenden Richtlinie oder für einen verringerten Anteil an ungesättigten Fetten (reduzierter Anteil an Nährstoffen) gemäß Anlage 7 der vorliegenden Richtlinie einhalten. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel eingesetzt werden, die pro 100 Gramm und pro 100 Kilokalorien mind. 1,5 Gramm linolische Säure enthalten.

Aufklärung der Verbraucher, dass eine tägliche Einnahme von 10 Gramm der Linolsäure eine günstige Einwirkung hat. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Quelle von Magnesium gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Quelle von Magnesium gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Quelle von Magnesium gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Quelle von Magnesium gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Quelle von Magnesium gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Quelle von Magnesium gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Quelle von Magnesium gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Quelle von Magnesium gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Quelle von Magnesium gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Quelle von Magnesium gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Um die Behauptung zu ermöglichen, muss das Nahrungsmittel den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der FDHV vom 24. Oktober 2005 über besondere Nahrungsmittel (SR 817.022. 104) genügen.

Um die Behauptung zu ermöglichen, muss das Nahrungsmittel den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der FDHV vom 24. Oktober 2005 über besondere Nahrungsmittel (SR 817.022. 104) genügen. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvorschriften für eine Quelle von Mangan gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvorschriften für eine Quelle von Mangan gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvorschriften für eine Quelle von Mangan gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvorschriften für eine Quelle von Mangan gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Molybdän-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Niacin-Quelle einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Niacin-Quelle einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Niacin-Quelle einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Niacin-Quelle einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Niacin-Quelle einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie an die Niacin-Quelle einhalten. Diese Indikation darf nur für Olivenöle mit einem Gehalt von 5 mg Hydroxyltyrosol und seinen Derivaten (z.B. Oleuropeinkomplex und Tyrosol) pro 20 Gramm Öl angewendet werden. Um die Indikation zu ermöglichen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass eine tägliche Einnahme von 20 Gramm Öl eine günstige Einwirkung hat.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel mit einem höheren Anteil an ungesättigter Fettsäure gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie angewendet werden. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine pantothenische Säurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine pantothenische Säurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine pantothenische Säurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine pantothenische Säurequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, deren Konsum eine Tagesdosis von 6 Gramm Pektin garantiert.

Um die Behauptung zuzulassen, muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass eine tägliche Zufuhr von 6 Gramm Pektin eine günstige Einwirkung hat. Warnhinweis: Die Gefahr des Erstickens bei Verbrauchern mit Schwierigkeiten beim Schlucken oder ungenügender Hydratation - Empfehlung: mit viel Flüssigkeit einnehmen, um die enthaltenen Pektine in den Bauch zu bekommen.

Der Claim darf nur für Nahrungsmittel mit 10 Gramm Pektin pro angegebener Menge eingenommen werden. Um die Behauptung zuzulassen, sollte der Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Wirkungen erreicht werden, wenn 10 Gramm Pektin als Teil der Nahrung eingenommen werden. Warnhinweis: Die Gefahr des Erstickens bei Verbrauchern mit Schwierigkeiten beim Schlucken oder ungenügender Hydratation - Empfehlung: mit viel Flüssigkeit einnehmen, um die enthaltenen Pektine in den Bauch zu bekommen.

Aufklärung der Verbraucher, dass die positiven Effekte bei einer Tagesdosis von 1,5-2,4 Gramm pflanzlichen Stanolen erreicht werden. Informationen über das Ausmaß der Auswirkung dürfen nur für Nahrungsmittel der nachfolgenden Kategorie genutzt werden: Für Verbraucher ist bei der Anzeige des Ausmaßes der Auswirkung die Spanne von "7 bis 10,5 %" und die Zeitdauer bis zum Auftreten der Auswirkung, d.h. "nach 2-3 Wochen", anzugeben.

Aufklärung der Verbraucher, dass die positiven Effekte bei einer Tagesdosis von 1,5-2,4 Gramm Pflanzensterinen erreicht werden. Informationen über das Ausmaß der Auswirkung dürfen nur für Nahrungsmittel der nachfolgenden Kategorie genutzt werden: Für Verbraucher ist bei der Anzeige des Ausmaßes der Auswirkung die Reichweite ("7 bis 10,5%") und die Zeitdauer bis zum Auftreten der Auswirkung, d.h. ("nach 2 bis 3 Wochen"), anzugeben.

Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, deren Konsum eine Tagesdosis von 100 Gramm Trockenpflaumen garantiert. Für diese Indikation sollte der Verbraucher darüber informiert werden, dass sich eine Tagesdosis von 100 Gramm Trockenpflaumen positiv auswirkt. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie hinsichtlich der Phosphorquellen einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie hinsichtlich der Phosphorquellen einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie hinsichtlich der Phosphorquellen einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie hinsichtlich der Phosphorquellen einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Anforderungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie hinsichtlich der Phosphorquellen einhalten. Um die Behauptung zuzulassen, sollte der Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass eine tägliche Einnahme von mind. 0,8 Gramm Phytosterin/Phytostanol eine günstige Einwirkung hat. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Eiweißquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Proteinquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Proteinquelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, bei denen die verdaubare Speisestärke durch widerstandsfähige Speisestärke mit einem Gesamtanteil von 14 v. H. abgelöst wurde.

Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Riboflavinequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Riboflavinequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Riboflavinequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Riboflavinequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Riboflavinequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Riboflavinequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Riboflavinequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Riboflavinequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Riboflavinequelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel mit einem höheren Anteil dieser Ballaststoffe gemäß der Definition in Anlage 7 dieser Richtlinie gelten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewandt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Quelle von Selen gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Selen-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Selen-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Selen-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Selen-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Selen-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Thiamin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Thiamin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Thiamin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Antrag darf nur für Nahrungsmittel gestellt werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Thiamin-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Beachten Sie, dass die positiven Wirkungen erzielt werden, wenn 3 g oder 150 g in bis zu 250 ml Fruchtsäften, gewürzten Drinks oder Trinkjoghurt (wenn nicht gar stärker pasteurisiert) oder 3 g oder 150 g in Nahrungsergänzungen zusammen mit einem Gläschen oder einer anderen flüssigen Substanz einnehmen.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-A-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-A-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-A-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-A-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-A-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-A-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-B12-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-B12-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-B12-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-B12-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-B12-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-B12-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-B12-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-B12-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die in Anlage 7 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Herkunft von Vitamin B6 einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die in Anlage 7 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Herkunft von Vitamin B6 einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die in Anlage 7 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Herkunft von Vitamin B6 einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die in Anlage 7 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Herkunft von Vitamin B6 einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die in Anlage 7 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Herkunft von Vitamin B6 einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die in Anlage 7 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Herkunft von Vitamin B6 einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die in Anlage 7 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Herkunft von Vitamin B6 einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die in Anlage 7 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Herkunft von Vitamin B6 einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die in Anlage 7 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Herkunft von Vitamin B6 einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die in Anlage 7 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Herkunft von Vitamin B6 einhalten.

Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, deren Konsum eine Tageszufuhr von 200 Milligramm des Vitamins C garantiert. Um die Zulässigkeit der Behauptung zu gewährleisten, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Wirkungen erreicht werden, wenn neben der täglichen Dosis von 200 Milligramm auch die empfohlene Dosis an Vitaminen C konsumiert wird.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-C-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-D-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-D-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-D-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-D-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-D-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-D-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-D-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-D-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-E-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-K-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die die Mindestvoraussetzungen für eine Vitamin-K-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Der Claim darf nur für Nahrungsmittel angewendet werden, die eine Tagesdosis von 30 Gramm Walnüsse garantieren. Um die Behauptung zuzulassen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass die positiven Auswirkungen von 30 Gramm Walnüsse pro Tag erreicht werden.

Für die Gültigkeit der Behauptung sollte der Verbraucher darüber informiert werden, dass zur Erzielung der angegebenen Wirksamkeit zumindest 2,0 Liter des Wassers (aus allen Quellen) pro Tag verbraucht werden sollten. Diese Daten dürfen nur für Gewässer genutzt werden, die den Bestimmungen der Trinkwasser-, Quell- und Mineralwasserverordnung vom 24. Oktober 2005 (SR 817.022. 102) entsprechen.

Für die Gültigkeit der Behauptung sollte der Verbraucher darüber informiert werden, dass zur Erzielung der angegebenen Wirksamkeit zumindest 2,0 Liter des Wassers (aus allen Quellen) pro Tag verbraucht werden sollten. Diese Daten dürfen nur für Gewässer genutzt werden, die den Bestimmungen der Trinkwasser-, Quell- und Mineralwasserverordnung vom 24. Oktober 2005 (SR 817.022. 102) entsprechen.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel mit einem höheren Anteil dieser Ballaststoffe gemäß der Definition in Anlage 7 dieser Richtlinie gelten. Um die Behauptung zuzulassen, sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass eine tägliche Einnahme von mind. 10 Gramm Getreidekleie eine günstige Einwirkung hat. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel mit einem höheren Anteil dieser Ballaststoffe gemäß der Definition in Anlage 7 dieser Richtlinie gelten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten. Dieser Hinweis darf nur für Nahrungsmittel gelten, die die Mindestvoraussetzungen für eine Zink-Quelle gemäß Anlage 7 dieser Richtlinie einhalten.

Um die Behauptung zu ermöglichen, sollten Zucker in Lebensmitteln/Getränken durch Zuckeraustauschstoffe wie Xylit, Sorbit, Mannit, Malzit, Lactit, Isomalz, Rythrit, Sucralose bzw. Styropor oder auch durch eine Mischung dieser Substanzen substituiert werden, so dass der Zuckeranteil der Lebensmittel/Getränke zumindest um den in Anlage 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Prozentsatz gesenkt wird, der für einen geringeren Nährstoffanteil zutrifft.

Für den Fall von Di-Tagatose und Iso-Maltulose sollten die vergleichbaren Mengen anderer Zucker im selben Mengenverhältnis ausgetauscht werden, so dass der Zuckeranteil zumindest um den in Anlage 7 dieser Richtlinie für einen verringerten Nährstoffanteil vorgeschriebenen Wert verringert wird. Für den Anspruch auf Zulässigkeit sollten Zucker in Lebensmitteln/Getränken (die den pH-Wert der Plaque unter 5,7 senken) durch Zuckeraustauschstoffe wie z. B. hochsüßende Stoffe, Xylit, Sorbit, Mannit, Malzit, Lactit, Isomalz, Rythrit, D-Tagatose, Iso-Maltulose, Sacralose oder Poly-dextrose oder

Diese Angaben dürfen nur für Kaugummis benutzt werden, die den zuckerfreien Bestimmungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie entsprechen. Aufklärung der Verbraucher, dass die positiven Auswirkungen des Kauens für mind. 20 Minuten nach dem Verzehr oder Konsum erreicht werden. Diese Angaben dürfen nur für Kaugummis benutzt werden, die den zuckerfreien Bestimmungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie entsprechen.

Aufklärung der Verbraucher, dass die positiven Auswirkungen des Kauens für mind. 20 Minuten nach dem Verzehr oder Konsum erreicht werden. Der Hinweis darf nur für Kaugummis benutzt werden, die den zuckerfreien Bestimmungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie entsprechen. Aufklärung der Verbraucher, dass der Effekt des Kaugummis immer dann erreicht wird, wenn sie sich trocken im Munde fühlen.

Aufklärung der Verbraucher, dass der Effekt erreicht wird, wenn 2-3 Gramm Zuckerfreies Kaukaugummi 20 Min. lang wenigstens drei Mal am Tag nach den Essen durchgekaut werden. Aufklärung der Verbraucher, dass der Effekt erreicht wird, wenn 2-3 Gramm Zuckerfreies Kaukaugummi 20 Min. lang wenigstens drei Mal am Tag nach den Essen durchgekaut werden.

Der Hinweis darf nur für Kaugummis benutzt werden, die den zuckerfreien Bestimmungen des Anhangs 7 dieser Richtlinie entsprechen. Um dies zu ermöglichen, sollte jedes Kaugummistück wenigstens 20 mg Carbamid haben. Informieren Sie die Verbraucher, dass Kaugummis nach dem Verzehr oder Konsum für mind. 20 min. zu kauen sind.

Geändert gemäss Ziffer II Abs. 2 des EDI vom 25.11.2013, in Kraft getreten seit 01.01.2014 (AS 2013 5031).

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