17 Urhg

Die Verschlüsselung

Urheberrechtsgesetz (Urheberrechtsgesetz) § 17 Verbreitungsrecht. b) Verbreitungsrecht, § 17 Urheberrechtsgesetz. Vertriebsrecht des Urhebers, § 17 UrhG: BGB) und der urheberrechtlichen Befugnis (§ 17 UrhG). Das Inverkehrbringen im Sinne des § 17 UrhG erstreckt sich nach Ansicht des EuGH nicht auf eine reine Eigentumsübertragung.

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 17 UrhG:

Neu hinzugekommene Suchfunktion: (1) Das Vertriebsrecht ist das Recht, das Werk im Internet unter Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit anbieten oder in den Handel einbringen zu können. Bei Inverkehrbringen des Originals oder Vervielfältigungsstücke des Werks mit Genehmigung des Vertriebsberechtigten auf dem Territorium von Europäischen Gewerkschaft oder einem anderen Vertragsstaat über der Wirtschaftsregion Europäischen über zulässig, dessen weitere Verteilung mit Ausschluss des Verleihs zulässig.

oder Dienstverhältnisses zum ausschließlichen Gebrauch bei Erfüllung von Pflichten aus dem Werk oder bei Dienstverhältnis Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf  17 UrhG: Editoriale Verweise auf § 17 UrhG:

17 UrhG - Einzelner Standard

Die Verbreitungsberechtigung ist das Recht, das Werk im Internet im Original oder auf der Website Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit zu zeigen oder in Verkehr zu bringen. (....). Bei Inverkehrbringen des Originals oder Vervielfältigungsstücke des Werks mit Genehmigung des Vertriebsberechtigten auf dem Territorium von Europäischen Gewerkschaft oder einem anderen Vertragsstaat über der Wirtschaftsregion Europäischen über VeräuÃ, dessen weitere Verteilung mit Ausschluss des Verleihs zulässig.

oder Dienstverhältnisses für den ausschließlichen Verwendungszweck bei Erfüllung von Pflichten aus dem Werk oder Dienstverhältnisses

Vertriebsrecht, § 17 UrhG

Unter dem Vertriebsrecht als physischem Nutzungsrecht wird das Recht verstanden, das Werk im Rahmen des Urheberrechts der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen oder in den Handel zu stellen. Der Zweck besteht darin, die Verwendungen des Werks aufzuzeichnen, die in der Übermittlung der Vorlagen oder Kopien an die Allgemeinheit liegt.

Bei der Verteilung ist immer die Weiterleitung physischer Teile erforderlich. Die Vervielfältigung in körperloser Gestalt bedeutet keine Dissemination. Beispiel: Die Übermittlung des Ausdruckes einer im Netz vorgefundenen Karikatur gilt als Vertrieb im Sinne des § 17 UrhG. Wenn die Karikatur als Teil einer Darbietung mit einem Projektor an die Wände projeziert wird, gibt es keine Verteilung.

In § 17 Abs. 1 UrhG wird zwischen zwei Arten der Verbreitung unterschieden: dem öffentlichen Anbieten und dem Inverkehrbringen. 2. Eine Offerte an die Allgemeinheit besteht immer dann, wenn eine Einladung zum Erwerb von Eigentum oder Eigentum am Werkstück ergeht. Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Kaufangebot, eine Vermietung oder einen anderen Transfer handelts.

Ein solches öffentliches Kaufangebot stellt auch eine Werbemaßnahme in einem Katalog oder einer Anzeige dar. Das Publikum wird durch das Gesetz in 15 Abs. 3 UrhG bestimmt. Die Inverkehrbringung als alternativer Verbreitungsakt erfolgt durch jeden Akt, durch den Teile aus dem innerbetrieblichen Bereich der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Das Konzept der Bevölkerung ist das gleiche.

Dies ist in 17 Abs. 2 UrhG festgelegt.

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