Wann muss eine Krankmeldung bei der Krankenkasse sein

Ab wann muss ein Krankenschein an die Krankenkasse geschickt werden?

Das lasse ich anonym, aber ich habe noch nie in meinem Leben, als ich krank war, einen Krankenurlaub an die KK geschickt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss von einem autorisierten Arzt unterschrieben werden. Muß ich den Arztbericht auch an die Krankenkasse schicken? Muß ich das tun und gibt es eine Frist? Die Arbeitsunfähigkeit muss auf der Bescheinigung ausdrücklich erwähnt werden.

Krankenversicherung - Die Versicherten melden ihrer Krankenkasse ihre Erwerbsunfähigkeit.

Erwerbsunfähigkeit muss der Krankenkasse innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eintritt gemeldet werden. Gleiches trifft auf die Nachweise des behandelnden Arztes zu. Die versicherte Person muss der Krankenkasse eine Erwerbsunfähigkeit anzeigen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Leistungsanspruch auf stationärer Versorgung aufbaut.

Erfolgt die Anzeige der Erwerbsunfähigkeit nicht innerhalb einer Kalenderwoche nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, so wird der Leistungsanspruch ausgesetzt, solange der Bericht der Krankenkasse nicht vorlag. Der Krankenkasse sollte die Erwerbsunfähigkeit bis längstens 10. Mai 2012 angezeigt werden. Dieser Zeitraum wird bis zum Dezember 2012 ausgedehnt, da der November 2012 ein Sonntag ist.

Durch die verspätete Anmeldung bei der Krankenkasse wird der Krankengeldanspruch bis zum Ablauf des Monats Februar 2012 ausgesetzt; die Auszahlung des Krankengeldes ist erst ab dem Ablauf des Monats Januar 2012 möglich. Der Meldezeitraum ist nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu bemessen. Die tatsächliche Auszahlung des Krankengeldes hängt unter anderem vom Recht auf Lohnfortzahlung durch den Dienstgeber ab.

Selbst wenn das Krankengeld weiterhin gezahlt wird, reicht ein einmaliger Krankenstand bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht aus (BSG, Entscheidung vom 8. 2. 2000, B 1 KR 11/99 R). Entgegen dem in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 R zu findenden Text muss die Erwerbsunfähigkeit der Krankenkasse vor jedem neuen Anspruch auf Krankengeld gemeldet werden, auch wenn er seit seinem Eintritt ohne Unterbrechung besteht (BSG, Entscheidung vom 10.5. 2012, B 1 KR 20/11 R).

Eine pflichtversicherte Mitarbeiterin ist seit dem vierten Quartal 2012 erkrankt. Die Erwerbsunfähigkeit wird vom behandelnden Mediziner erstmals bis zum 17. März 2012 und in einem weiteren Zertifikat bis zum 28. Juni 2012 nachweisbar. Anhaltende Erwerbsunfähigkeit muss der Krankenkasse bis zum Ablauf des Jahres 2012 gemeldet werden.

Der Krankenversicherer entschied zunächst über den Leistungsanspruch für den Genehmigungszeitraum vom IV. bis IV. Mai 2012. Auf der Grundlage der späteren Bescheinigung entscheidet sie neu über den Leistungsanspruch. Diese Mitteilungspflicht bezieht sich auf den Einzelfall; sie soll sicherstellen, dass die Krankenkasse über das (Fortbestehen) der Erwerbsunfähigkeit unterrichtet wird und in der Lage ist, den Gesundheitsstatus des Versicherungsnehmers vor der Feststellung des Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit und ggf. auch während des späteren Leistungsbezuges prüfen zu können, um Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Bewertung auszuräumen und ggf. Massnahmen zur Sicherstellung der Behandlungserfolge und zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit einzuleiten (vgl. § 275 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V).

Allerdings muss nicht nur bei der ersten Gewährung von Leistungen bei Krankheit überprüft werden, sondern auch bei jeder weiteren Genehmigung. Danach muss die Erwerbsunfähigkeit der Krankenkasse nochmals angezeigt werden, wenn das Krankheitsgeld nach einem befristeten Zeitraum ohne Leistungen wieder ausgezahlt werden soll. Gleiches gilt bei einem ununterbrochenen Bezug von Leistungen, wenn aufgrund der zeitlichen Begrenzung des vorangegangenen Krankenstandes eine neue Entscheidung über die Weiterzahlung des Krankengelds getroffen werden muss.

Selbst dann muss der Versicherungsnehmer den Fortbestand der Erwerbsunfähigkeit von einem Arzt frühzeitig vor Ablauf der Frist festgestellt haben und seine Krankenkasse benachrichtigen, wenn er die Aussetzung des Leistungsanspruches verhindern will. Die Anzeige der Erwerbsunfähigkeit ist eine Pflicht der Versicherungsnehmerin; die Konsequenzen einer nicht oder nicht fristgerechten Anzeige sind daher stets von der Versicherungsnehmerin zu übernehmen.

Die Krankenkasse soll davon befreit werden, die Bedingungen für einen spät gemeldeten Schadenfall zu klären, und ihr die Gelegenheit geben, die Erwerbsunfähigkeit rechtzeitig durch den ärztlichen Dienst untersuchen zu lassen, um Missbräuchen von Leistungen entgegenzuwirken und wiederherzustellen. So hat das BSSG im Falle einer verspäteten Mitteilung die Erteilung des Krankengeldes konsequent abgelehnt, auch wenn die Bedingungen für die Leistungen sonst zweifellos erfüllt waren und dem Versicherungsnehmer nicht vorgeworfen werden konnte, die Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig empfangen zu haben.

ein Arbeitsunfähigkeitsausweis per Post abhanden gekommen ist, die Anzeige unterblieben ist, weil der Rechtsvertreter einer Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeit nicht kannte, die Anzeige ohne eigenes Verschulden nach einer Arbeitsunterbrechung unterblieben ist, die Anzeigepflicht zu Anfang einer neuen Sperrfrist nicht bekannt war, die Anzeige wegen des Antrages auf eine andere Sozialhilfe unterblieben ist.

Die Aussetzung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Ermittlung oder Anzeige der Erwerbsunfähigkeit durch Ereignisse behindert oder hinausgezögert wurde, die dem Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung und nicht dem des Versicherungsnehmers zuzuschreiben sind (BSG, Entscheidung vom 2.11. 2007, B 1 KR 38/06 R mit weiteren Nachweisen). Dies ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer davon ausgegangen ist, dass die Anzeige rechtzeitig eingereicht wurde, aber aufgrund von organisatorischen Mängeln, für die die Stiftung verantwortlich ist, den Empfänger nicht erreichte.

Auch eine Pflichtverletzung kann nicht unter den nachfolgenden Bedingungen angeklagt werden (BSG, Entscheidung vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R): Der Versicherungsnehmer hat alles in seiner Macht und im Rahmen seines Zumutbaren unternommen, um seine Forderungen zu schützen. Dies wurde ihm jedoch durch eine von der Krankenkasse zu verantwortende falsche Entscheidung (z.B. durch die falsche Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit des Hausarztes oder des MDK) verwehrt.

Seine Rechte bei der Krankenkasse macht er sofort (spätestens innerhalb der Fristen des 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnisnahme des Irrtums geltend. 2. Eine Aussetzung des Anspruchs auf Krankengeld ist nicht begründet, wenn die verzögerte oder unterlassene Anzeige von der Krankenkasse zu vertreten ist (z.B. aufgrund einer falschen Entscheidung, für die die Krankenkasse verantwortlich ist).

Die Gefahr der fristgerechten DeepL besteht auch dann nicht, wenn die vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Hinweis gemäß 5 Abs. 1 S. 5 EZG ( "BSG", Entscheidung vom 29. Oktober 1981, 3 URK 59/80 ) beinhaltet. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Angabe der Diagnostik und der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitsdauer wird umgehend an die angegebene Krankenkasse geschickt.

Damit hat der Mediziner die Anzeige der Erwerbsunfähigkeit aufgenommen und die betroffene Person von ihrer Pflicht befreit. Hier kann die Versicherungsnehmerin sicher sein, dass der behandelnde Arzt der Krankenkasse die Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit rechtzeitig übermittelt. Erhält die Krankenkasse die Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit trotzdem zu spät, wird der Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nicht ausgesetzt.

Der Entlassungsantrag der Person ist davon abhängig, ob sie nach § 146 SGB III weiterhin Lohnfortzahlung oder Lohnfortzahlung von der Arbeitsvermittlung erhalten hat und der behandelnde Arzt damit fälschlicherweise die Unfähigkeit zur Bearbeitung eines fehlerhaften Formulars bescheinigt hat (BSG, Entscheidung vom 2.11.2007, B 1 KR 38/06 R). Arbeitslosengeldempfänger und -empfänger sind auch dann von ihrer Verpflichtung befreit, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umgehend bei der Arbeitsvermittlung eingereicht wird.

86 SGB X) auch in Anerkennung der Anforderung des 2 Abs 2 SGB I der Krankenkasse über die Zeitdauer der Erwerbsunfähigkeit unterrichten. Wenn der Versicherungsnehmer im Fall einer Fehldiagnostik des behandelnden Arztes fehlerhaft und gesundheitlich einwandfrei eingeschrieben ist, ist eine Ablehnung der Erwerbsunfähigkeit nicht immer akzeptabel. Stattdessen kann ihre Fehlerhaftigkeit bewiesen werden (ggf. auch durch eine anschließende Begutachtung durch einen anderen Mediziner).

Der gesetzlichen Verpflichtung der Person, dafür zu Sorge zu tragen, dass die behauptete Erwerbsunfähigkeit von einem behandelnden Arzt rechtzeitig festgestellt wird, wird nachgekommen, wenn sie alles in ihrer Macht Stehende tut, um das Gutachten einzuholen. Sie kann den behandelnden Arzt jedoch nicht zu einer vollständigen und genauen Bewertung drängen.

Erfolgt die medizinische Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit nicht allein aus dem Zuständigkeitsbereich des gesetzlichen Krankenversicherungsarztes oder anderer mit der krankenversicherungstechnischen Betreuung betrauter Stellen, darf sich dies nicht nachteilig auf die versicherte Person auswirkt. Der Versicherte ist verpflichtet, die für das Krankheitsgeld zuständige Krankenkasse zu informieren (BSG, Entscheidung vom 29. 10. 1981, 3 RS 59/80).

Es obliegt daher der Versicherungsnehmerin, die Erwerbsunfähigkeit rechtzeitig der verantwortlichen Krankenkasse zu melden. Er kommt seiner Verpflichtung nicht nach, wenn er die Erwerbsunfähigkeit einer Krankenkasse mitteilt, die nicht für das Krankheitsgeld aufkommt. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist eine Nebenverpflichtung (Pflicht) aus dem administrativen Rechtsverhältnis zwischen der Krankenkasse und ihren Versicherungsnehmer.

Dabei ist die Anmeldung vom Leistungsantrag zu trennen, da es sich nicht um einen Antragsteller, sondern um eine Tatsachenmeldung handelte. Bei Bedarf kann die Benachrichtigung auch als Anwendung interpretiert werden. 16 Abs. 2 S. 2 S. 2 SGB I, nach dem ein Leistungsantrag auch bei einer anderen Einrichtung als dem für die Sozialleistung verantwortlichen Träger eingereicht werden kann, gilt daher nicht für die Anmeldepflicht des Versicherungsnehmers.

Ein Unternehmer ist freiwilliger Versicherter einer Krankenkasse, die anspruchsberechtigt ist. Arbeitsuntauglich ist sie seit dem sechsten April 2012. Am gleichen Tag wurde die Erwerbsunfähigkeit ermittelt. Er übergibt die für die Krankenkasse bestimmte Berufsunfähigkeitsbescheinigung an die versicherte Person. Aprils 2012. Nach der Feststellung, dass das Zertifikat für den ICC vorgesehen ist, wird es übermittelt und am 20. Juni 2012 dort eingegangen sein.

Die Beantragung der Leistungen erfolgt am Donnerstag, den 22. Februar 2012 bei der AOK (vgl. 16 Abs. 2 S. 2 S. 2 SGB I). Der IKK wird die Erwerbsunfähigkeit am 22. Juni 2012 angezeigt (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Weil die Erwerbsunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt wurde, ist der Krankengeldanspruch bis zum 30. Juni 2012 ausgesetzt.

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