Kausalität Schadensersatz

Ursachenkompensation

("Problem der Doppelkausalität oder der alternativen Kausalität, z.B. Die Haftung füllt die Kausalität zwischen Verletzung und Schaden. Die Klägerin klagt auf Schadenersatz wegen des zerstörten Hinterhauses. Ursache der Pflichtverletzung für den Schaden.

aa) bb) Psychologische Kausalität - Schockschaden.

Ursächlichkeit

Der Kausalzusammenhang der Pflichtverletzung ist angegeben, wenn das pflichtmäßige Handeln die Beeinträchtigung der gesetzlichen Interessen vermieden hätte. Sie können ein Benehmen nicht überdenken, ohne darüber nachgedacht zu haben, was an die Stelle des imaginären Benehmens treten würde. Dabei geht es immer nur darum festzustellen, ob das tatsächliche, aber vorzustellende verbindliche Handeln die Beeinträchtigung des rechtlichen Eigentums, des Schadens, vermieden hätte.

Kurz gesagt: Es geht um die Wahrhaftigkeit einer unwirklichen Bedingung: Was wäre passiert (wenn die Schädigung nicht stattgefunden hätte), wenn sich der Widersacher pflichtbewusst benommen hätte? Übersteigt die Geschwindigkeit in seinem Auto die erlaubte Maximalgeschwindigkeit und fährt über Fussgänger F, sollte man nicht nur über das Fahrverhalten von F nachdenken, um die Kausalität zu bestimmen.

Jeder Pflichtverstoß, den wir dem Geschädigten zur Last legen, beinhaltet einen Verhaltenskodexbruch. Wir müssen über dieses durch die verletzte Verpflichtung vorgegebene Vorgehen nachdenken und nun die Frage stellen, ob der entstandene Sachschaden schon damals entstanden wäre. Ist dies der Fall, so war der Antrieb des Fahrzeuges zwar, nicht aber die Verletzung der Pflichten ursächlich für die Verletzung des Mitgängers.

In den Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB fällt die Unterscheidung zwischen der Kausalität, die die Haftung begründet, und der Kausalität, die sie ausfüllt. Der Grund dafür ist, dass 823 Abs. 1 keinen echten Eigentumsschutz bietet, sondern den Weg durch den Engpass der Rechtsverletzung vorgibt. Im Falle der haftungsauslösenden Kausalität stellen wir in dem gerade dargelegten Sinn die Frage, ob die Verletzung der Pflicht ursächlich für die Verletzung der Rechte war.

Bei der Kausalität, die die Haftung ausfüllt, bleibt nur die Fragestellung, ob der entstandene Verlust, d.h. der Verlust von Vermögenswerten des Verletzten, auf die Rechtsverletzung ursächlich zurückgeführt werden kann, wenn die die Haftung begründende Kausalität bereits festgestellt wurde. Das bereits erwähnte Problemfeld des rechtlichen Ausweichverhaltens tritt im Zusammenhang mit der Kausalität der Haftung auf. Fraglich ist, ob sich der Geschädigte mit dem Einspruch, der Rechtsverletzung oder, bei Vertragsgrundlagen, dem entstandenen oder zumindest durch ein solches Vorgehen verursachten Schäden abwehren kann.

Die wenigsten Verfasserinnen und Verfasser haften stets an der Kausalität der Verletzung der Pflicht und kommen zu dem Schluss, dass ein Schadenersatzanspruch nur dann vorliegt, wenn die Verletzung von Rechten oder Schäden nicht rechtmäßig hätte verursacht werden können. Nach wie vor herrscht weitgehende Einigkeit, wenn der entstandene Sachschaden zweifellos auch entstanden wäre, wenn der Geschädigte in Übereinstimmung mit der beschuldigten Dienstpflichtverletzung gehandelt hätte, wie z.B. im oben genannten Beispiel der Autofahrer.

Er behauptet gegen die vom Reeder erhobene Klageschrift, dass der entstandene Sachschaden auch dann verursacht worden wäre, wenn er die Fracht bestimmungsgemäß direkt über dem Boden des Schiffes abgeladen hätte, weil das Fahrzeug bereits (durch Dritte) unsachgemäß verladen worden sei. Sollte ein Frachtschiff durch unsachgemässes Benehmen der Personen im Greiferbetrieb beim Verladen geschädigt worden sein, der entstandene Sachschaden aber auch bei ordnungsgemäßer Verladung des Schiffes, so ist ein Schadenersatzanspruch des Eigners nach 831 BGB, 823 Abs. I BGB ausgeschlossen.

Die Beweis- und Nachweislast, dass der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Verladung des Gutes entstanden wäre, trifft den Auftraggeber. Jedoch erlischt die Verantwortung für das schuldhafte Handeln des Greifers nur, wenn klar ist, dass der entstandene Schaden auch bei noch angemessener Belastung eintritt. Die alleinige Wahrscheinlichkeit, dass der entstandene Sachschaden andernfalls entstanden wäre, schliesst den Schadensersatzanspruch jedoch nicht aus.

Aber es kann auch passieren, dass es sich nicht um fahrlässigen Schadensersatz handelt, sondern um Vorsatz und Rechtfertigung. Können die Geschädigten, die unberechtigt - also unrechtmäßig - vorgegangen sind, behaupten, dass sie den entstandenen Sachschaden auf andere legitime Art und Weisen hätten verursachen können oder sollen?

Die Klägerin verklagt Schäden wegen des beschädigten hinteren Gebäudes. Die Klage des EK auf Schadenersatz, dass der Auftrag auf Verlangen des EK erteilt wurde und damit derselbe Schaden verursacht wurde, wird von B beanstandet. Bei diesen beiden und anderen Verfahren hat das Gericht die Wahrscheinlichkeit eines rechtmäßigen Schadens für erheblich erklärt und daher einen Schadenersatzanspruch abgelehnt. Obwohl dem Geschädigten ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das strafrechtlich geahndet werden kann, kann der Verletzte dennoch keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, der ihm in gesetzlicher Form zugefügt worden wäre.

Das genaue Gegenteil ist das Argument derjenigen, die bei Vorsatz die berechtigte Möglichkeit eines Schadens für irrelevant erachten. Jeder, der sich einmal für den Weg der Illegalität entschied, sollte sich später nicht auf legales alternatives Handeln berufen können. Sollten diejenigen, die auf eine Verwaltungsgerichtsklage gegen eine Verfahrensmaßnahme einer Instanz verzichten, weil sie wissen, dass die Instanz ihr Anliegen letztendlich mit legitimen Mitteln durchsetzen kann, wirklich in der Lage sein, danach Schadenersatz zu fordern?

Ein mittlerer Blick, der wohl h. M. genannt werden kann, konzentriert sich auf den Schutzziel der verletzten Normen und hinterfragt, ob es gerade diese waren, die das schädliche Benehmen oder den Schaden überhaupt vermeiden wollten. Es handelt sich nicht nur um eine einzelne Verpflichtung im Spielgeschehen, deren Verstoß ausgeschlossen und durch Pflichtverhalten ersetzt werden soll, sondern der Verletzer hat mehrere eigenständige Verpflichtungen verstoßen, deren Verstoß für den Eintritt des Schadens ursächlich war.

Sollte die Haftpflicht in diesem Falle wegfallen, wenn der entstandene Sachschaden nicht entstanden wäre, wenn er sich alles in allem pflichtbewusst verhält? Nun beansprucht der Kreditgeber, dessen Beschlagnahme in der Rangfolge des Eingangs an dritter Stelle stand, Schadensersatz. Hätte der Verwalter bei seiner Beschlagnahme in gutem Glauben vorgegangen, also frühzeitig eingegriffen, wäre das Pfandvermögen des Gläubigers noch da.

Das ist ein kausaler ZusammenhÃ?nge zwischen Pflichtverletzungen und Schadensereignissen. Andererseits behauptet der Vogt, der genannte Kreditgeber hätte sowieso nichts erhalten, wenn er in Übereinstimmung mit seinen Pflichten als Ganzes gehandelt hätte, d.h. wenn alle Beschlagnahmen in ihrer Ordnung ordnungsgem?

Der BGH weist dieses Problem nicht der Kausalität zu, sondern der Fragestellung nach dem Schutzziel der Pflichtverletzung: I. Die Einrede des berechtigten Ersatzverhaltens bei notarieller Haftung bezieht sich nicht auf die Kausalität der Verletzung der Amtspflicht für den Schadens. Es geht eher um die nach der Bekräftigung des naturgemäßen Kausalzusammenhangs gestellte Fragestellung, in welchem Umfang die Konsequenzen einer Pflichtverletzung vernünftigerweise einer schadensverursachenden Partei zuzurechnen sind.

Hat eine Partei aufgrund einer fehlerhaften beglaubigten Notarerklärung ein Darlehen frühzeitig gewähren müssen, kann der notarielle Schuldner seinem Schadenersatzanspruch nicht widersprechen, er hätte gleichzeitig den fälligen Betrag zahlen müssen, wenn er seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre, weil er selbst die Voraussetzungen für die Fälligkeit bis dahin hätte schaffen können und müssen.

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