132 Zpo

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133 Zivilprozessordnung - Fristen für schriftliche Eingaben. 32Wenn die Fristen des § 132 ZPO eingehalten werden, werden die Voraussetzungen des § 283 Satz 1 ZPO nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang spricht der Gesetzgeber in Einzelfällen auch von der sogenannten schriftlichen Frist (§ 283 ZPO). 296 Abs. 2 ZPO.

Das Gericht hat dem Kläger eine Frist zur Nachbesserung zu setzen (Art. 132 ZPO).

132 ZPO - Einzelstandard

Einreichung der vorbereitenden Stellungnahme, des neuen Sachverhalts oder einer anderen neuen Einreichung enthält muss spätestens eine Woche nach dem Termin der Anhörung unter mündlichen erfolgen. Gleiches trifft auf für eine schriftliche Erklärung über einen Zwischenfall zu. Bei Neueinreichungen muss die schriftliche Einreichung eines Gegenerklärung bis spätestens drei Tage vor der Anhörung unter enthält eingereicht werden.

Das trifft nicht zu, wenn es sich um eine geschriebene Gegenerklärung in einem Streitfall zwischengeschaltet ist.

Die ZPO - Zivilprozeßordnung

Abweichend davon kann die Satzung des Tages der Verhandlung an einem Ort außerhalb des Gerichtes einberufen werden, wenn das Verfahren an diesem Ort einfacher durchzuführen ist oder dadurch höhere Kosten erspart werden. Wer nach 2 und 8 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGBl. Nr. 217/1896, gezwungen ist, eine bestimmte Waffen im Rahmen seines Staatsdienstes zu führen oder eine bestimmte Waffen in das Gericht oder bei einer offiziellen Tätigkeit des Gerichtes außerhalb des Gerichtes mitnehmen durfte, darf nicht von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Kommentierte CCP - Art. 132 Unzulängliche, beanstandete und missbräuchliche Einreichungen

Anderenfalls wird der Eintrag als nicht vorgenommen angesehen. Auch bei unleserlichen, unsachgemäßen, unverständlichen oder langatmigen Einträgen. 7306 S. 132 Abs. 1 und 2 entspricht der Verwaltung des Bundesrechts (vgl. dazu die §§ 42 Abs. 5 und 6 BGG). Ein fehlerhafter Eintrag kann so behoben werden. Ein fragwürdiger und missbräuchlicher Eintrag ist dagegen irrelevant (Abs. 3): Das Schiedsgericht sendet ihn ohne weiteres zurück.

Sie kann daher kein weiteres Gerichtsverfahren einleiten. 7306 S. 132 Abs. 1 und 2 entspricht der Verwaltung des Bundesrechts (vgl. dazu die §§ 42 Abs. 5 und 6 BGG). Ein fehlerhafter Eintrag kann so behoben werden. Ein fragwürdiger und missbräuchlicher Eintrag ist dagegen irrelevant (Abs. 3): Das Schiedsgericht sendet ihn ohne weiteres zurück.

Sie kann daher kein weiteres Gerichtsverfahren einleiten.

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1 ) Die Vorbereitungserklärung mit neuen Fakten oder anderen neuen Einreichungen ist spätestens eine Woche vor der Anhörung beizubringen. 2 Dasselbe trifft auf einen Auftrag im Zusammenhang mit einem Zwischenfall zu. In der vorbereitenden Stellungnahme ist eine Gegendarstellung zu neuen Argumenten so lange abzugeben, dass sie spätestens drei Tage vor der Anhörung zugehen kann.

2Das trifft nicht zu, wenn es sich um eine schriftlich festgelegte Gegendarstellung in einem Streitfall zwischengeschaltet ist. Zum einen soll damit die mündliche Anhörung so rechtzeitig vorbereitet werden, dass eine Entscheidung nicht nur im Rahmen eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens, sondern auch bei einem vorzeitigen ersten Verhandlungstermin schnellstmöglich getroffen werden kann. Die in § 132 vorgesehenen Übergangsfristen (zwischen dem Zustellen der Schriftsätze an den Widersprechenden und dem festgesetzten Termin) müssen dem Widersprechenden hingegen genügend Zeit für die Terminvorbereitung lassen und ihm damit die Gelegenheit geben, sich umfassend zu äußern.

Sie ist wegen ihres besonderen Charakters engstirnig zu interpretieren und deckt nur neue Sachverhalte oder andere neue Ansprüche ab. Gemäß dem unzweideutigen Text der Bestimmung wird die Fristen gemäß Abs. 1 erst bei Übergabe an den Widersprechenden einhalten. Praktisch wird dem Richter empfohlen, die schriftliche Vorlage spätestens 11 Tage vor dem Verhandlungstermin und im Fall einer Gegendarstellung (Abs. 2 Satz 1) 7 Tage vor der Anhörung zu erhalten (St/J/Leipold § 132 Abs. 7).

Üblich ist die rechtzeitige Abgabe von Plädoyers kurz vor dem Tag, an dem eine Übertragung an den Widersprechenden und/oder eine Information zur Vorbereitung der mündlichen Anhörung gemäß dem Zweck der Norm nicht mehr möglich ist. Der Widersprechende darf einen Widerspruch nicht allein wegen der verzögerten Vorlage ablehnen ( 138 II; BGHZ 94, 195, 213; BGHZ 89, 795; NJW 89, 795) und auch nicht die Vorlage des Widersprechenden leugnen, da dies seine Wahrheitspflicht nach § 138 I verletzen würde.

Nach § 283 kann er beim Richter eine Fristsetzung für die Einreichung eines schriftlichen Plädoyers beantragen. Bei verspäteter Übermittlung der schriftlichen Eingaben an den Widersprechenden gilt dies als völlige Versäumnis der schriftlichen Unterrichtung. Erfolgt eine schriftliche Einreichung unverzüglich vor Terminbeginn oder innerhalb der gesetzten Deadline, werden die in § 132 genannten Termine nicht eingehalten; aufgrund der mündlichen Verhandlung ( 128 I) und der gesetzlichen Anhörung (Art. 103 I GG) kann auch nicht auf solche schriftlichen Einreichungen verwiesen werden (§§....

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