14 Tägige Widerrufsrecht

14-tägiges Widerrufsrecht

Der Widerrufsbelehrung beträgt 14 Tage. Mittels einer Widerrufsbelehrung über mein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen informiert. Dieses Widerrufsrecht ist auf 14 Tage beschränkt (ausgenommen Lebensversicherung 30 Tage)! Nur der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht. nach 14 Tagen:

Verbraucherschutz: Das neue Widerrufsrecht auf einen Blick

Am 13.06. 2014 werden in Deutschland umfassende Veränderungen des Rücktrittsrechts vorgenommen. Sie können auf Anfrage unseren kostenlosen Stornierungsgenerator nutzen, um für Ihren Laden spezielle Stornierungsanweisungen zu erstellen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Änderung des Widerrufsrechtes von Konsumenten bei Distanzverträgen. Wichtiger Hinweis: Neben den hier dargestellten Veränderungen des Widerrufsrechtes bestehen ab dem 13.06.2014 auch neue Auskunftspflichten für Ladenbetreiber.

Daher ist es nicht ausreichend, die bisherigen Widerrufsbelehrungen durch eine aktuelle Version zu ersetzen. Das Widerrufsrecht ist zukünftig in 312 g BGB (Neufassung) enthalten, seine Wahrnehmung wird in den 355, 356, 357 BGB Neufassung festgelegt. Die neue Sperrverfügung darf nicht vor dem 13.06. 2014 verwendet werden, daher müssen die Veränderungen in der Zeit vom 12.06. 2014 bis zum 13.06. 2014 durchgeführt werden, wenn Sie sich keinem Warnrisiko auszusetzen haben.

Im Anschluss an den Text findet sich ein Verweis auf unseren Stornierungsrichtlinien-Generator. Das Widerrufsrecht konnte bis zum 13.06.2014 durch Rücksendung der Waren ausgeübt werden. Ab dem 13.06. 2014 gibt es diese Option nicht mehr. Die neue Gesetzeslage sieht vor, dass der Konsument dem Unternehmen den Gegensatz "erklären" muss. Für den Konsumenten genügt es nicht mehr, die Produkte zurückzugeben.

Der Begriff "Widerruf" muss vom Konsumenten jedoch nicht benutzt werden. Darin muss nur klar zum Ausdruck kommen, dass der Konsument vom Kaufvertrag zurücktreten will. Die Art und Weise, wie der Konsument den Widerspruch erklärt, obliegt dem Unternehmen, da keine Formvorschriften mehr gelten. Stornierungsformulare der Unternehmen sind möglich, die vom Konsumenten auf elektronischem Weg auszufüllen und zu übermitteln sind, aber auch eine Pflicht des Konsumenten, die Stornierung schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail zu erklären. Die Stornierung erfolgt durch den Konsumenten.

Auch der telefonische Rücktritt ist nach der neuen Gesetzeslage möglich. Aktualisierung: Wenn der Online-Händler eine Telefon- und/oder Telefaxnummer hat, müssen diese Angaben in der Stornierungsrichtlinie angegeben werden. Es ist jedoch nicht verpflichtend, die Rufnummer im Musterformular anzugeben, jedenfalls nach Ansicht des LG Schweinfurt (Urteil vom 24.02. 2017, 5 KW O 43/16).

Nach wie vor reicht die fristgerechte Zusendung des Widerrufes aus. Den Verbrauchern obliegt die Nachweispflicht für die fristgerechte Durchführung des Widerrufes. Daher ist es empfehlenswert, den Widerspruch auch nach der Änderung des Gesetzes nicht schriftlich oder in textlicher Form (z.B. per Post, E-Mail, Fax) und, wenn möglich, telefonisch zu erklären, um Beweismittel zu umgehen.

Im Gegensatz zu teils schwerwiegenden falschen Presseberichten bedarf die Wirkung des Widerrufes nach wie vor keiner sachlichen Rechtfertigung. So kann der Konsument beispielsweise eine E-Mail an den Gewerbetreibenden senden, die nur das Stichwort "Widerruf" aufführt. Für die digitalen Medieninhalte wurde ein ganz neues Widerrufsrecht geschaffen (Art. 246a 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 EGBGB).

Er versichert, dass ihm bekannt ist, dass er dadurch sein Widerrufsrecht zu Vertragsbeginn verliert. Die Einwilligung zum verfrühten Ablauf des Widerrufes für digitale Inhalte sollte immer eingeholt werden, da Konsumenten ansonsten z.B. den Kaufvertrag nach dem Download ohne Schadenersatzpflicht kündigen können. Die Einwilligung zum frühzeitigen Ablauf des Widerrufsrechtes im Zuge des Bestellvorgangs auf der Bestellseite sollte über ein nicht voraktiviertes Kontrollkästchen eingeholt werden.

Vorschlag für die Einverständniserklärung: Ich bin damit einverstanden, dass die Durchführung des Vertrages vor dem Ende der Sperrfrist beginnt. Ich bin mir bewusst, dass ich mein Widerrufsrecht mit Vertragsbeginn erlischt. 312 g BGB (Neufassung) gelten für den Fall, dass der Kunde kein Widerrufsrecht hat oder das Widerrufsrecht erlischt.

Hinweis: Ein pauschaler Ausschluß von "Hygieneartikeln" vom Widerrufsrecht entspricht nicht den Vorgaben für deren Spezifikation. Seit dem 13.06. 2014 gelten einheitlich 14 Tage Widerrufsrecht. Ein klares Startdatum muss in den Stornierungsbedingungen vermerkt sein. In § 355 Abs. 2 BGB n. V. ist die gesetzliche Frist von 14 Tagen einheitlich festgelegt.

Maßgeblich für den Ablauf der jeweiligen Frist ist 356 Abs. 2 Nr. 1 a - d BGB n. V. Die Frist für den Widerruf kann schwierig sein. Beispielsweise entfällt die ursprüngliche Stornoregelung für Waren, die irrtümlich in Teillieferungen angeliefert werden, obwohl ein einheitlicher Transport durchgeführt werden sollte, da er später fehlerhaft wird.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist für jede einzelne Teilleistung eine neue Widerrufserklärung zu erteilen. Das Widerrufsrecht verfällt in Zukunft nach zwölf Monate und 14 Tage nach Erfüllung aller Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist bei unrichtigen Weisungen. Hierzu ist es gemäß 356 Abs. 3 BGB (Neufassung) notwendig, dass die Fristsetzung durch die Auslieferung oder teilweise Auslieferung der Vorbehaltsware erfolgt.

Das Widerrufsrecht verfällt nach der bisherigen Gesetzeslage überhaupt nicht, wenn der Konsument nicht oder nur unrichtig instruiert wurde, was zu einem "endlosen Widerrufsrecht" führt. Der Gewerbetreibende ist zukünftig dazu angehalten, dem Konsumenten ein Muster-Entnahmeformular zur VerfÃ?gung zu stellen. 6. Der Auszahlungsantrag lautet wie folgt: Der Gewerbetreibende muss dem Konsumenten vor dem Absenden der Auftragserklärung das Musterrücktrittsformular klar und verständlich zur Kenntnis geben.

Sinnvoll ist es, das Beispiel unter der Sperranweisung aufzulisten. Wahlweise kann der Gewerbetreibende auch ein Muster-Widerrufsformular vorlegen. Macht der Kunde von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, muss er dem Kunden den Eingang des Widerrufes sofort auf einem permanenten Speichermedium (z.B. E-Mail, Briefpapier, USB-Stick, etc.) nachweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Konsument nicht dazu gezwungen ist, für die Widerspruchsausübung das Musterrücknahmeformular zu benutzen.

Ihm steht es frei, den Widerspruch durch eine weitere klare Aussage auszusprechen. Der Gewerbetreibende hat in Zukunft nur dann die von ihm angebotene billigste Standardversendung zu bezahlen, wenn der Konsument von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht. Bisher musste der Gewerbetreibende im Fall des Rücktritts nicht nur die Versandkosten, sondern auch die Versandkosten für eine vom Kunden gewählte Express-Sendung aufbringen.

Falls der Kunde jedoch nur teure Expresslieferungen als Versandart anbietet, muss er diese in voller Höhe bezahlen. Ab dem 13.06.2014 gilt die bisher geltende "40-Euro-Klausel" nicht mehr. In Zukunft hat der Konsument die Rücksendekosten zu übernehmen, wenn der Gewerbetreibende den Konsumenten informiert hat. Unglücklicherweise treten im Detail unzählige Schwierigkeiten auf.

Wichtiger Hinweis: Der Gesetzgeber wird in Zukunft zwischen Waren, die in Paketen versendet werden können, und Waren, die nicht in Paketen versendet werden können, unterscheiden. Der Betrag der Rücksendekosten für nicht paketversandfähige Sachen ist in der Rückgabebelehrung stets anzugeben. Auch wenn die Preise nicht genau im Vorfeld kalkulierbar sind, muss mindestens der vom Konsumenten zu bezahlende Maximalbetrag in der Stornierungspolitik vermerkt werden.

Risiken entstehen, wenn der Konsument Waren in einer paketversandfähigen oder nicht paketversandfähigem Zustand nachbestellt. Hier wären zwei Widerrufsbelehrung erforderlich, um den Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen. Jedoch ist eine Verknüpfung der in der Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehenen Ausführungen aufgrund der Teilung des Gesetzes nicht möglich.

Beispiel: Der Konsument ordert im Online-Shop einer Möbelhandelskette sowohl Bettzeug (= Paketversand möglich) als auch eine Einrichtungsküche ( "nicht Paketversand möglich"). In diesem Beispiel treten mehrere Fehler gleichzeitig auf, z.B. zu Anfang der Sperrfrist. In Anbetracht der zum Teil mehrmonatigen Lieferfristen für Möbel liegt es nicht im Interesse des Verbrauchers, die Wäsche für mehrere Wochen aufzubewahren, um sie nach Eingang der Einrichtungsküche wieder zu entziehen.

Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Rücksendung ist auch dann nicht klar, wenn der Konsument im oben genannten Beispiel den Rücktritt ausspricht. Zurzeit gibt es keine endgültigen rechtsverbindlichen Angebote, wie eine "kombinierte" Widerrufsbelehrung für gemischte Sortimente erstellt werden könnte. Es wäre vorstellbar - aber bedauerlicherweise kostspielig -, das Sortiment strikt in paketversandfähige und nicht paketversandfähige Waren zu unterteilen, wenn das Unternehmen für diese Art von Waren nur Einzelbestellungen zulässt.

Ist eine gesonderte Beauftragung nicht möglich, muss der Auftragnehmer für die einzelnen Ausführungen zwei (!) Widerrufsbelehrung erteilen und dem Auftraggeber in jedem Fall eine entsprechende Widerrufsbelehrung aushändigen. Seit dem 13.06.2014 muss der Konsument auch Waren an das Unternehmen zurückschicken, die nicht als Päckchen versendet werden können (sog. "Speditionsgüter").

Die Rückgabe durch den Endverbraucher ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Gewerbetreibende die Abholung der Waren anbietet. Bisher musste der Konsument die Waren nicht zurückgeben, wenn die Waren nicht versandfähig waren. Dieses Privileg für Konsumenten wurde durch die Aufnahme des 357 Abs. 1 BGB (Neufassung) aufhoben.

Verbrauchern und Unternehmern stehen zukünftig nur noch 14 Tage ab Erhalt des Widerrufes zur Verfügung, um die beiderseits empfangenen Dienste zurückzugeben (§ 357 Abs. 1 BGB n.F.). Der Kaufpreis muss in Zukunft mit dem gleichen Zahlungsmittel erstattet werden, mit dem der Konsument bezahlt. Eine ausdrücklich anderslautende Vertragsbestimmung kann jedoch mit dem Konsumenten vorgenommen werden, sofern dem Konsumenten keine zusätzlichen Kosten entstanden sind ( 357 Abs. 3 S. 2 BGB Neufassung).

Zukünftig kann der Auftragnehmer die Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten so lange ablehnen, bis er die Waren vom Auftraggeber zurückerhalten hat oder der Auftraggeber den Beweis erbracht hat, dass er die Waren versandt hat. Für den Auftragnehmer bringt die neue Regelung in 357 Abs. 4 S. 1 BGB Neufassung einen Gewinn, da er das Rückzahlungsrisiko des Kaufpreises nicht trägt, während er ggf. lange auf den Eingang der Widerrufsbelehrung wartet.

Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer eine Rücknahme der Vorbehaltsware anordnet ( " 357 Abs. 4 S. 2 BGB in der jeweils gültigen Fassung "). Ab dem 13.06.2014 hat der Konsument dem Unternehmen nur dann eine Entschädigung für den Wert der Waren zu zahlen, wenn er über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

Abweichend von der früheren Gesetzeslage sieht 357 Abs. 7 BGB in der jeweils gültigen Fassung vor, dass eine Entschädigung für den Wertminderungsaufwand nur dann zu leisten ist, wenn die Wertminderung darauf beruht, dass der Kunde die Waren anders behandelt hat, als es für die Überprüfung der Qualität, Eigenschaft und Funktion der Waren erforderlich war, und wenn vorher eine angemessene Unterrichtung über das Widerrufsrecht erteilt worden war.

Bisher konnte der Entrepreneur auch eine Entschädigung für Wertverluste durchsetzen. Eine Entschädigung für den Wert der Dienstleistung kann nur dann verlangt werden, wenn der Kunde den Auftragnehmer gebeten hat, die Dienstleistung auf einem permanenten Medium (z.B. per E-Mail) zu erbringen.

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