4 Urhg

S4 Urhg

UrhG, das sogenannte Zweitveröffentlichungsrecht (ZVR). ("Art. 4 G vom 1. September 2017"). Der Bundestag hat am 26.

Juni 2013 eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beschlossen, die analog zu § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG innerhalb enger Fristen möglich ist. 4 UrhG Inhalt des Urheberrechtsgesetzes.

4 UrhG - Einzelner Standard

Bei der Zusammenstellung von Arbeiten, Dateien oder anderen unabhängigen Bestandteilen, die aufgrund der Wahl oder Zusammenstellung der Bestandteile eine persönliche intellektuelle Schöpfung darstellen (Compilations), werden, ungeachtet etwaiger Urheberrechte oder verwandter Schutzrechte an den jeweiligen Bestandteilen, wie z.B. selbständige works. Unter einer Datenbank im Sinn dieses Bundesgesetzes versteht man eine Zusammenstellung, deren Bestandteile auf elektronischem Wege oder auf andere Art und Weisen systemisch oder systemisch und individuell geordnet sind zugänglich

Die Erstellung der Datenbankarbeit oder der Zugriff auf ihre Elemente (Â 69a) ist nicht Teil der Datenbankarbeit.

97a UrhG - Einzelner Standard

Hat der Geschädigte den Rechtsverletzer vor der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens zu einer einstweiligen Verfügung zu ermahnen und ihm die Möglichkeit zu bieten, die Streitigkeit durch Unterlassungspflicht mit einer entsprechenden Konventionalstrafe zu beilegen. Wenn der Geschädigte einen Repräsentanten und nicht den Geschädigten warnt, den Verstoß exakt zu beschreiben, muss er den Namen oder die Gesellschaft des Geschädigten angeben, und zwar in welchem Umfang die beabsichtigte Unterlassungserklärung über über den gewarnten Verstoß hinaus geht.

Ein Warnhinweis, der nicht dem Wortlaut von Absatz 1 genügt, ist ungültig. Maßgeblich ist der in S. 2 angegebene Betrag auch dann, wenn gleichzeitig ein Unterlassungs- und ein Verfügungsanspruch erhoben werden. Sätze 2 gelten nicht, wenn der angegebene Betrag nach dem speziellen Umständen des Einzelfalls unangemessen ist. Bei unberechtigter oder unwirksamer Verwarnung kann die gemahnte Partei von für die Ersetzung der zur Verteidigung notwendigen Kosten fordern, es sei denn, dass die Verwarnung für für zum Zeitpunkt von der Verwarnung nicht anerkannt werden konnte.

4 UrhG-Sammlungen und Datenbankarbeiten

Neuartige Suchfunktion: (1) Sammlung von Arbeiten, Dateien oder anderen unabhängigen Element, die aufgrund der ausgewählten oder angeordneten Elementarwerke eine persönliche Geistige Schöpfung darstellen (Sammelwerke), ohne dass dadurch etwaige Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte an den Einzelbestandteilen, wie z.B. geschützt, berührt werden. 1Datenbank im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Zusammenstellung, deren Bestandteile auf elektronischem Wege oder auf andere Art und Weisen systemisch oder systemisch und individuell geordnet sind zugänglich

2 Ein Rechnerprogramm ( 69a), mit dem die Datenbankarbeit erstellt oder der Zugriff auf ihre Elemente ermöglicht wird, ist nicht Teil der Datenbankarbeit. Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf  4 UrhG: Editoriale Verweise auf § 4 UrhG:

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