Debcon 2016

Die Debcon 2016

28.12.2016. Eine wahre Flut von Briefen von Debcon kam heute über Deutschland. Der DEBCON fordert Geld für die Digirights-Verwaltung wegen Abmahnung" muss, verjähren erst in 10 Jahren (BGH, Urteil vom 12.

05. 2016, Az. I ZR 48/15). Bereits im Mai berichtete ich über einen Brief von Debcon, mit dem ein unverständlicher gegenüber einem nicht existierenden Kunden. 3xxxIhre Kundenkarte! t: xxx yyyyyyGesamtforderung: EUR 318.34Bottrop, 26.04.2016Akt. Ende des Jahres 2016 Wie immer zum Jahresende werden zu Weihnachten zahlreiche Mahnungen zu Filesharing-Angelegenheiten verschickt.

Debcon meldet sich nach 2 Jahren wieder bei mir und spricht von einer allgemeinen Pflicht zur Aufklärung und Schadensbegrenzung.

Die Bielefelder Arbeitsgruppe hat heute in einem Debcon-Fall entschieden. So habe ich bereits 2011 mit den Anwälten der Kanzlei, dann 2014 mit der Debcon und in beiden Verfahren die Klage vollständig abgewiesen. Im Falle des vorgenannten Forderungskontos wird nur der Lizenzverlust in Anspruch genommen, bei dem die Forderungen wegen der zu Unrecht erworbenen, wie z.B. die Einsparung von Lizenzgebühren, nur in Ausnahmefällen gemäß 102 Satz 2 des § 852 S des Urheberrechtsgesetzes durchgesetzt werden.

Die Verjährungsfrist von 2 BGB beträgt 10 Jahre und kann daher auch während dieser Zeit weiterbestehen. Sie haben nach Prüfung des Anspruchskontos nicht oder nicht ausdrücklich glaubwürdig nachgewiesen, dass die rechtswidrige Verteilung des Werks und der Zugriff auf das Nutzungsrecht weder gespeichert noch gewonnen wurde.

Ihr Auftraggeber möchte dies im Zusammenhang mit seiner allgemeinen Pflicht zur Aufklärung und Schadensminderung tun, da nach der aktuellen Dateisituation - dies kann jedenfalls nicht auszuschließen sein - zum einen der Anschaffungspreis des Werks, sowie vor allem die Nutzungsgebühr für die öffentliche Nutzung ohne Rechtsgrund gespeichert und eingeholt wurde. Wenn die Überlassung des Erreichten ohne Rechtsgrund aufgrund seiner Art nicht möglich ist, weil die Nutzung des Rechtes durch seine Art nicht aufgegeben werden kann, ist der Gegenwert gemäß 818 Abs. 2 BGB zu ersetzten.

Die sachliche Gegenleistung für die Nutzung eines Schutzrechts ist die angemessene Nutzungsgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Dabei wird davon ausgegangen, dass der Lizenzverlust unter Beachtung der Lizenzvergleiche eingetreten ist und für 10 Jahre durchsetzbar ist. Dies hängt jedoch davon ab, ob der Urheberrechtsverletzer glaubwürdig nachweisen kann, dass er nichts erwirkt hat.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie nochmals auffordern, im Sinne der möglichen Schadensminderungspflicht Ihres Mandanten bis zum 29.02.2016 angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir wollen das Verfahrensrisiko und damit das aufgrund der unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen auf beiden Parteien liegende Kostendeckungsrisiko für beide Parteien reduzieren oder ausgrenzen.

Damit wollen wir ein akzeptables und gerechtes Preisangebot machen, das das Risiko der entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten wiedergibt.

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