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Urhebernennung
Nennung des AutorsVerpflichtung zur Nennung des Autors oder des Herstellers (Bildnachweis)
Aus § 20 des Urheberrechtsgesetzes resultiert die Verpflichtung zum Nachweis der Identität oder des Namens des Urhebers (= Name des Urhebers) gegenüber dem Fotografen: " 20. (1) Der Autor entscheidet, ob und mit welchem Namen des Urhebers das Bild zur Verfügung gestellt werden soll. Der Urheberrechtshinweis darf nicht in einer Weise angebracht werden, die dem Arrangement das Aussehen eines Originals verleiht.
Nachdrucke von Kunstwerken dürfen nicht als Meisterwerk mit dem Namen des Urhebers wiedergegeben werden. "Auch darf ein Arrangement nicht mit dem Namen des Autors so beschriftet werden, dass es wie ein Originalwerk wirkt. Kopien von Kunstwerken dürfen nicht mit dem Namen des Urhebers wiedergegeben werden.
Auch der Autor (Fotograf) kann sich entscheiden, ob er einen Künstlernamen angibt oder nicht. Gleiches trifft auch auf den Fotohersteller zu ( 74 UrhG) und bei der Beschaffung von Fotografien, z.B. über eine Agentur. Falls der Produzent ein Foto mit seinem eigenen Firmennamen (Codename, Firma) benannt hat, müssen auch die von anderen produzierten und für den Vertrieb vorgesehenen Kopien einen korrespondierenden Verweis auf den Produzent enthalten.
Wenn eine solche gekennzeichnete Reproduktion das Foto mit erheblichen Veränderungen wiedergibt, ist der Angabe des Herstellers eine entsprechende Ergänzung beizufügen. "72 (4): "Bei Kopien mit Herstellerangabe darf auch die Beschreibung des Gegenstands nur insoweit von der vom Erzeuger gemachten Angabe abweicht, als dies der Praxis des fairen Handels entspreche.
"Für Fotos heißt das, dass der fotografische Nachweis in der vom Fotografen oder Produzenten angegebenen Art und Weise erbracht werden muss. Wenn der Autor (Bildnachweis) zu unrecht ausgelassen wird, besteht die Gefahr einer gerichtlichen Unterlassungsklage und einer Schadensersatzverurteilung. Gemäß der von der Berufsgenossenschaft der Fotografen herausgegebenen Empfehlung des Verbandes für Bildgebühren für den Fotohandel in Österreich ist ein Aufschlag von 100% auf die fehlende Herstellerangabe vorzusehen.
Hinweis: Trotz eines Bildnachweises müssen Sie vor der Nutzung des Bildes eine Nutzungserlaubnis erwirken. Andererseits heißt die Einwilligung in die Nutzung nicht, dass Sie keinen Bildnachweis erbringen müssen - dieser muss dennoch erbracht werden (es sei denn, der Photograph hat - wie bereits erwähnt - darauf verzichtet oder etwas anderes entsteht aus Verkehrspraktiken).
Aktualisieren: Beachten Sie den Herstellernamen für Preview-Bilder und die Informationen in den Bildmetadaten.