Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Rückgaberecht Gesetzlich Geregelt
Widerrufsrecht Gesetzlich geregeltMängelgewährleistung, Austausch und Gewährleistungsvertrag
Das Rückgabeverlangen des Bestellers ist Teil des täglichen Handelsgeschäfts. Inwieweit und in welchem Umfang der Anbieter dazu gezwungen ist, die Waren zurückzuholen und den Kaufbetrag zu ersetzen oder gegen einen anderen Gegenstand aus dem Angebot einzutauschen, ist zwischen dem Anbieter und dem Käufer oft umstritten. Die Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers hängt zum einen vom Anlass des Rücknahmeverlangens und zum anderen davon ab, ob mit dem Käufer Vereinbarungen über die Rücknahmeverpflichtung abgeschlossen wurden oder nicht.
Der Gesetzgeber sieht jedoch kein solches Recht auf Umtausch vor. Trifft der Besteller seine Wahl, so geht dies zu seinen Kosten. Lediglich in Ausnahmefällen gewährt das Recht dem Besteller ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, wie bei Vertragsabschlüssen oder Fernabsatz ausserhalb von Geschäftsräumlichkeiten; in diesem Fall ist der Besteller vor Überraschungen und vor überstürzten Verpflichtungen zu schützen.
Außerdem ist der Käufer zur Herausgabe der Ware nur berechtigt, wenn der Käufer dies selbstverpflichtet. Gewährt man dem Besteller ein Rückgaberecht oder Umtausch, wenn es ihm nicht gefällt, ist dies verbindlich. In diesem Falle ergibt sich die Pflicht des Auftragnehmers aus dem Vertragsinhalt.
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist der Anbieter jedoch nicht immer zur Rückerstattung des Kaufpreises bei Rücksendung des Kaufgegenstandes gezwungen. Die Verkäuferin ist dazu angehalten, dem Besteller die Ware rechts- und sachmängelfrei zur Verfügung zu stellen (§ 433 BGB). Liegt ein Sachmangel der Sache vor, gelten die Gewährleistungsvorschriften.
Überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mangelhafte Waren, ist die Lieferung nicht ordnungsgemäss erfolgt. 1 ) Was ist ein Manko? Ist beiden Parteien bekannt, dass die Sache nicht oder nur teilweise funktionsfähig ist, liegt kein Sachmangel vor. Die Tatsache, dass Werbezusagen oder Verpackungsangaben überwiegend vom Produzenten und nicht vom Anbieter gemacht wurden, ist für den Rechtsanspruch des Bestellers gegen den Anbieter unerheblich.
Da auch der VerkÃ?ufer von der Anzeige des Produzenten profitiere, mÃ?sse er sich die Anzeigenaussagen gegenÃ?ber dem Auftraggeber zuschreiben lÃ?sst. Der Käufer kann den Fehler der Kaufsache jedoch selbst gegenüber dem Produzenten geltend machen. 3. Auch bei unsachgemäßer Durchführung einer vereinbarten Installation gilt ein Fehler als gegeben.
Diese Garantie erstreckt sich daher z.B. auch auf den Falle, dass der Händler einzelne Wandschränke missbräuchlich in eine Einbauküche einbaut, obwohl die Wandschränke problemlos als solche verwendet werden können. Sie ist gleichbedeutend mit einem Fehler, wenn der Auftragnehmer eine andere als die zu liefernde Ware oder eine zu kleine Stückzahl hat. Eine Mängelrüge ist nur dann von Bedeutung, wenn sie bereits zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs auftritt.
Das ist in der Regel die Zeit, zu der die Ware dem Kunden ausgehändigt wird. Ausreichend ist, wenn der Fehler bereits bei Gefahrenübergang gerechtfertigt ist, sich aber erst später bemerkbar macht (Beispiel: eine Sohle ist von vornherein schlecht geklebt und reisst nach einiger Zeit ab). Tritt ein Fehler innerhalb von sechs Monate nach Gefahrenübergang auf, muss der Besteller nicht nachweisen, auf welche Ursachen dieser Fehler zurückgeführt werden kann, sondern es wird angenommen, dass er in den Bereich des Auftragnehmers gehört.
Die Verkäuferin kann diese Annahmen zurückweisen (BGH, Entscheidung vom 12.10. 2016, VIII ZR 103/15). Bei Mängeln der Kaufsache hat der Besteller zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dabei hat er die Wahl zwischen Mängelbeseitigung ( "Mängelbeseitigung") und Nachlieferung ( "Lieferung einer mangelfreien Sache"). 2.
Die Instandsetzung umfasst beispielsweise die Instandsetzung eines Brotrösters, während die Austauschlieferung die Auslieferung eines neuen Brotrösters der selben Baureihe gegen Rücksendung des defekten Brotrösters ist. Die Verkäuferin kann die gewünschte Form der Nacherfüllung nur dann ablehnen, wenn sie nicht möglich ist (z.B. für die Herstellung eines Einzelstückes) oder wenn sie für sie mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Im Falle einer Nachlieferung hat der Auftragnehmer einen Rückgabeanspruch gegen den Auftraggeber. Demontage- und Montagekosten für die Ersatzlieferung: Ist die mangelhafte Sache bereits vor Entdeckung des Mangels montiert worden, ist die Ersatzleistung oft mit erheblichen Aufwendungen für die Beseitigung der mangelhaften Sache und den Austausch der Sache behaftet.
Gegenwärtig ist noch zwischen Transaktionen zwischen Unternehmern und Transaktionen mit Verbrauchern/Privaten (=Verkauf von Konsumgütern) zu differenzieren. aa) Bei B2B-Verträgen hat der Besteller keinen Anrecht auf Entfernung, Neuinstallation oder Erstattung der hierfür notwendigen Auslagen. bb) Bei einem Verkauf von Verbrauchsgütern kann der Besteller jedoch generell die Übernahme der Beseitigung des fehlerhaften Gegenstandes und den Aufbau des Liefergegenstandes durch den Lieferer fordern.
Der Besteller hat kein Recht auf Selbstausübung, es sei denn, der Lieferer kommt seiner Verpflichtung nicht nach. Bei unverhältnismäßigen Aus- und Einbaukosten kann der Auftragnehmer die Lieferung von Ersatzteilen ablehnen. Jedoch hat er dem Besteller einen entsprechenden Teil der notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. Inwiefern und in welchen Faellen der letzte Verkaeufer sich mit seinem Verkaeufer freistellen kann, ist strittig.
Die gesetzlichen Bestimmungen werden am 01.01.2018 in Kraft gesetzt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber die notwendigen Kosten für die Beseitigung der beanstandeten Sache und den Aufbau der reparierten oder neuen mängelfreien Sache im Zuge der Nacherfüllung zu vergüten. b) Weitere Gewährleistungsansprüche: Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Ablehnung durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages, Herabsetzung der Vergütung und/oder Schadenersatz.
Das Gleiche ist der Fall, wenn er dem Lieferer eine ihm gesetzte und erfolglose Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. aa) Widerruf heißt Wandlung des Kaufvertrags; daher sind die Waren und das Entgelt an die Gegenpartei zurückzugeben und die daraus resultierenden Vorteile zu erstatten. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.
Werte ohne Fehler. Schadensersatzansprüche setzt voraus, dass der Auftragnehmer den Fehler zu verantworten hat. Das ist gesetzlich vorgesehen; der Auftragnehmer kann sich jedoch erleichtern, wenn er den Fehler nicht gekannt hat und ihn nicht hätte feststellen müssen.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt nach dem Recht, wenn der Besteller den Sachmangel bei Vertragsschluss gekannt hat oder grob fahrlässig nicht gekannt hat. Liegt jedoch grobe Fahrlässigkeit vor, haften wir, wenn wir den Sachmangel arglistig verschwiegen haben oder eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen. Es ist zu differenzieren zwischen dem Kauf von Konsumgütern, d.h. von einem Unternehmen an einen Konsumenten, und dem Kauf an einen Unternehmen, sowie zwischen neuen und Gebrauchtgütern:
Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs sind Vereinbarungen zu Lasten des Konsumenten, die von der Verjährungsfrist abweichen, gegenstandslos. Im Falle eines Verkaufs an einen Gewerbetreibenden - sei es durch einen Gewerbetreibenden oder einen Konsumenten - kann die Verjährungsfrist für neue Waren durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf ein Jahr herabgesetzt werden. 1 ) Wird ein Unternehmen in Anspruch genommen, das eine Sache wegen ihrer Fehlerhaftigkeit an einen Abnehmer veräußert, so kann er wiederum seinen Zulieferer in Regress nehmen. 2.
Bei der Veräußerung einer neuen Sache kann sich der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftragnehmer (Lieferanten) freistellen, wenn der betreffende Fehler bereits bei Gefahrübergang vorlag. sofern die anderen Anbieter selbstständig sind. Eine Fristsetzung des Verkäufers ist nicht erforderlich, wenn er die Kaufsache wegen ihrer Fehlerhaftigkeit selbst zurückholen musste oder wenn der Besteller den Preis ermäßigt hat.
Im Rückgriffsbereich des Unternehmers gilt ferner die Annahme, dass ein Sachmangel bereits bei Ablieferung der Sache an den Lieferer vorlag, wenn er innerhalb der ersten sechs Monaten nach Ablieferung an den Endverbraucher eintritt. Dementsprechend hat der Besteller die gelieferten Waren sofort zu prüfen und eventuelle Fehler zu rügen, wenn er seine Garantieansprüche nicht aufgibt.
Im Tagesgeschäft wird die Gewährleistungspflicht oft mit der Gewährleistungspflicht konfus gemacht oder gleichgestellt. In rechtlicher Hinsicht ist die Bürgschaft jedoch etwas anderes. Die Bürgschaft bedeutet, dass der Bürge einem Berechtigten einen über die gesetzlich festgelegten Pflichten hinausgehenden oder abtretbaren Rechtsanspruch gewährt (§ 443 BGB).
Es handelt sich also um eine Selbstverpflichtung, in der Regel vom Hersteller (Herstellergarantie) oder vom Händler (Händlergarantie). Der sich aus der Gewährleistungserklärung ergibtde Garantieanspruch ist von der Gewährträgerhaftung selbstständig. So kann der Besteller unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Anspruch aus der gesetzlich vorgeschriebenen Sachmangelhaftung als auch Gewährleistungsansprüche geltend machen. Daher sehen die Gewährleistungsvorschriften eine minimale Haftung vor.
Darüber hinaus kann die Selbstverpflichtung gehen. Eine Umkehr der Beweislast für die Dauerhaftigkeitsgarantie ist gesetzlich geregelt. Insofern gilt eine Rechtsvermutung für den Gewährleistungsfall, wenn ein Fehler innerhalb der Gültigkeitsdauer liegt. Nur derjenige, der die Bürgschaft übernommen hat, ist dafür verantwortlich. Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers gegenüber dem Anbieter ist daher ausgeschlossen, wenn die Gewährleistung vom Erzeuger zugesichert wurde.
Wie bei der Haftung für Sachmängel kann der Besteller auch auf Werbemaßnahmen verweisen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Konsument eine Kopie der Gewährleistungserklärung oder eine Kopie auf einem Träger anfordern. Dies muss leicht und nachvollziehbar sein und unter anderem einen Verweis auf die Rechte des Konsumenten und die Tatsache beinhalten, dass sie nicht durch die Bürgschaft beschränkt sind, sowie den Name und die Adresse des Bürgen.