Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung

Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung, auf den er sich stützt. Jetzt klagen sie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage auf Auflösung des Vertrages, vor allem aber auf Schadensersatz abgewiesen. Ein Briefträger hat gegen den Hausbesitzer keinen Erfolg gehabt.

Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags nach der Versteigerung im Internet über das BMW Cabriolet - LG Bonn, Urteile vom 11. Oktober 2004, AZ: 1 O 307/04

Die Klägerin hat einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte in der Höhe von EUR 8.500,00 aus 280 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, 2 und 2 BGB wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags nach einer Auktion. Dieses Erfordernis liegt auch bei einem besonders groben MissverhÃ?ltnis zwischen Erfolg und Entgelt vor, wenn der letztgenannte Bedarf des KlÃ?gers fÃ?r einen BMW bei 63,00 EUR liegt.

Der Antragsgegner ist seit dem 22. Juni 2004 zur Zahlung von EUR 8.500,00 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins angewiesen. Fakten: Die Beteiligten bestreiten, ob sich die Angeklagte am 15. April 2004 in einer Internetauktion auf der Internetseite der "F AG" tatsächlich dazu verpflichtete, einen BMW 320 i Cabrio zu verkaufen.

Mit dem Einstellen eines Artikels auf der F-Website zum Zwecke einer Online-Auktion gibt ein Nutzer als Provider ein bindendes Vertragsangebot für diesen Beitrag ab. Die Bieterin setzt eine Deadline, innerhalb derer das Kaufangebot durch ein Kaufangebot ergehen kann. Die Offerte ist an den Höchstbietenden während der Dauer der Online-Auktion gerichtet....

Der Zuschlag verfällt, wenn ein anderer Interessent während der Dauer der Online-Auktion ein erhöhtes Angebot gibt. Für die Dauer der Online-Auktion ist die amtliche F-Zeit maßgebend. Nach Ablauf der vom Betreiber festgelegten Online-Auktionszeit oder bei vorzeitiger Kündigung durch den Betreiber kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Betreiber und dem Meistbietenden für den Kauf des auf der F-Website platzierten Objekts durch den Betreiber zustande.

Im Jahr 2004 um 15:35:01 Uhr trat er unter seinem Usernamen "s...." in das Auto ein, um im Zuge einer Versteigerung eine Online-Versteigerung auf der F-Website (Artikelnummer: 2....) durchzuführen. Nach drei Tagen soll die Versteigerung beendet sein, also am 15.04. 2004 um 15:35:01 Uhr. Die Klägerin hat am 15.04. 2004 um 15:34:14 Uhr auf den betreffenden BMW unter ihrem Usernamen "n...." ein Angebot über 63,00 Euro abgegeben.

Dann wurde kein erhöhtes Angebot mehr gemacht. Am Ende der Auktionsfrist informierte die "F AG" den Beschwerdeführer über den Gewinn des Gebotes und übersandte die während der Versteigerung erstellte Bitte des Beschwerdegegners, dem Beschwerdegegner den Kaufpreis in Höhe von EUR 63,00 per Banküberweisung zu erstatten. Für die Details dieser Rückzüge wird auf die Listenausdrucke der Beteiligten aus den F-Daten (Blatt 4, 26 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin überweist dann EUR 63,00 an die Angeklagte. Die Angeklagte weigerte sich jedoch, das Auto in dieser Menge an den Bieter zu übergeben. Er verkaufte es am 7. Mai 2004 im Zuge einer weiteren F-Auktion an einen dritten Erwerber zum Kaufpreis von EUR 8.950,00. Am 20. April 2004 hatte die Angeklagte den Kaufvertrag mit dem Antragsteller durch ein Anwaltsschreiben angefochten.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 zunächst gegenüber dem Gerichtsvertreter des Angeklagten erklärt, dass er nicht über die erforderlichen Mittel zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen verfügt. Deshalb rechnet er damit, dass die bereits bezahlten 63,00 Euro zurücküberwiesen werden. In dieser Klage fordert der KlÃ?ger Schadensersatz fÃ?r den ihm durch den Weiterverkauf des BMW-Autos zugefÃ?hrten SchÃ?den, den er - unbestritten - auf einen Betrag von 8500,00 Euro in Höhe des Fahrzeugwertes schiebt.

Die Klägerin verlangt von der Klägerin die Zahlung von EUR 8.500,00 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins seit dem 22. Juni 2004. Die Angeklagte behauptet, die Klage abgewiesen zu haben. Für das streitige Fahrzeug wurde ein Angebot eines Dritten in einer Restlaufzeit von 4 Std. und 44 Min. über EUR 11.905,00 eingereicht, was letztendlich unanfechtbar ist.

Er erhielt am 15.04. 2004, gegen 16.24 Uhr, die Benachrichtigung des Beschwerdeführers, dass er das Auto für 63,00 EUR versteigert hatte. Er war sich dieses Gebotes nicht bewusst. Er wollte zu keinem beliebigen Termin ein Angebot von 63,00 Euro annehmen. Der Antragsgegner ist zudem der Auffassung, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Brief vom 18. Mai 2004 bereits auf jegliche Ansprüche verzichten konnte.

Für weitere Details zur Sachlage und zum Streitfall wird auf die gegenseitigen schriftlichen Erklärungen der Beteiligten und die von ihnen eingereichten Dokumente, vor allem die Auszüge aus den F-Daten, hingewiesen (S. 4 ff., 22 ff., 44 ff.). Das Vorgehen ist fundiert. Die Klägerin hat einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von EUR 8.500,00 aus 280 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 2, Abs. 1, 2 BGB.

Am 15.04. 2004 um 15:35:01 Uhr schlossen die Vertragsparteien einen gültigen Verkaufsvertrag gemäß § 433 BGB. Da eine Online-Auktion beim Internet-Auktionshaus F keine Auktion in diesem Sinn darstellt. Versteigerungsmittel, um eine Vielzahl von Menschen innerhalb einer zeitlichen und örtlichen Beschränkung einzuladen, eine Sache so zu beschaffen, dass diese in gegenseitigem Wettstreit, beginnend mit einem Mindestangebot, ein Vertragsangebot in Gestalt einer Überbietung gegenüber dem Auktionator, der dann das Höchstgebot akzeptiert (AG NJW 2003, 1060, 1061; Wilkens, Note z. LG Münster, Urt. v.), unterbreiten.

Ein Aufschlag im Sinn von 156 BGB könnte jedoch bestenfalls als Benachrichtigung von Herrn Dr. G. F. über den Erhalt des "Aufschlages" verstanden werden. Der Auftritt des BMW auf der Website der Klägerin ist als Offerte zu werten. Schon mit der Platzierung des Fahrzeugs auf der Website von Fujitsu Siemens im Rahmen einer Online-Versteigerung hat der Antragsgegner eine bindende Absichtserklärung mit dem Ziel des Abschlusses eines Kaufvertrags abgelegt.

Dem Beklagten obliegt es, die Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Beklagten einzuhalten, auch wenn er sie nicht selbst im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB "zur Verfügung gestellt" hat. Das dort enthaltene Regelwerk ist eine entscheidende Grundlage für die Auslegung der Absichtserklärungen der Beteiligten an Internetauktionen bei F. Sollten sich im Laufe einer Internetauktion Verständigungslücken ergeben, können diese durch Inanspruchnahme der gegenseitigen Erwartungshaltung der Versteigerungsteilnehmer aufgrund der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihres gemeinsamen Verständnisses der Funktionsfähigkeit der Onlineauktion schließen werden (BGH NJW 2002, 363, 364).

Da beide Seiten daher auch auf 9 der AGB verweisen müssen, nach denen ein Nutzer durch Einstellen eines Artikels auf der F-Website zum Zwecke der Online-Auktion ein bindendes Angebot auf diesen Beitrag macht, ist dieses Einverständnis auch als Basis für die Erklärung des gegenwärtigen Vertragsabschlusses anzunehmen.

Der Einspruch des Angeklagten, er wolle kein Angebot für nur 63,00 Euro akzeptieren, ist irrelevant. Der nicht erkennbare Eigentumsvorbehalt des Antragsgegners, sich nicht verpflichten zu wollen, ist nach 116 BGB gegenstandslos. Bei dem vom KlÃ?ger Ã?ber 63,00 EUR abgegebenen Online-Angebot hat dieser wiederum eine auf den Kaufvertrag ausgerichtete AbsichtserklÃ?rung abgegeben und damit den Zuschlag erklÃ?rt.

Schon aus der Angebotsübersicht (Blatt 4, 26 d.A.) wird deutlich, dass das Angebot des Antragstellers das zeitlich zuletzt und gleichzeitig am höchsten war. Die Frage, ob ein geringeres Angebot wieder aufleben wird, wenn das größere Angebot vor Ende der Versteigerung zurückgezogen wird, ist daher im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 S. 2 AGB ohne Belang - danach verfällt ein Angebot, wenn ein anderer Anbieter während der Dauer der Versteigerung ein größeres Angebot gibt.

Sie gilt nicht wegen Unmoral im Sinn von § 138 Abs. 1, 2 BGB. Allerdings führt der Erwerb eines Autos im Gegenwert von EUR 8.500,00 zu einem Kaufpreis von EUR 63,00 voraussichtlich zu einem besonders starken Ungleichgewicht zwischen Performance und Gegenwert. Schließlich entschied sich die Angeklagte, die sich nun auf die Unmoral bezieht, für die Online-Auktion, um das Auto unkompliziert zu verkaufen.

Durch den Rücktritt wird auch der Vertrag nicht ungültig. In diesem Fall legte die Beklagte am 20. April 2004, also vier Tage nach Abschluss des strittigen Vertrages vom 15. April 2004, Berufung ein, und zwar noch immer in Übereinstimmung mit der Regel. Und er behauptet, dass er "nie ein Angebot von EUR 63,00 akzeptieren wollte".

Wie bereits erwähnt, war der Beklagte nicht berechtigt, ein Angebot in Höhe von mind. 1,00 EUR zu akzeptieren oder nicht. Im Jahr 2004 unter einer anderen Artikel-Nummer auf der F-Website, erfolgte dies unter den gleichen Voraussetzungen und wieder zu einem Einstiegspreis von 1,00 EUR. F vertritt jedoch sowohl den Antragsgegner als auch den Kläger gemäß § 164 Abs. 3 BGB (BGH NJW 2002, 363, 364).

Demnach ist im aktuellen Fall nur das Wagnis des Antragsgegners eingetreten, der die Möglichkeit der Auftragsanbahnung über eine Internetplattform genutzt und ohne weitere Vorkehrungen - wahrscheinlich um die Anziehungskraft seines eigenen Angebots zu erhöhen - einen äußerst günstigen Einstiegspreis festgelegt hat. Die Tatsache, dass er während der Versteigerung ein wesentlich größeres Angebot erhielt und bis zum Ende der Versteigerung auf dessen Bestände vertraut hatte, ist allein auf seine Risikobereitschaft zurückzuführen.

Die Klägerin konnte auf jeden Fall - davon musste die Angeklagte mit der Haltung des Artikel annehmen - ihrerseits auf die Verpflichtung der ihr mitgeteilten Gebotssumme von 63,00 EUR bauen. Die Klägerin hat auch nicht effektiv auf ihren Antrag aus dem Vertrag geantwortet. Ein ausdrücklicher Verzicht auf eine Klage - vom Antragsgegner geltend gemacht - liegt bereits nicht vor.

Die Klägerin hat in ihrem Brief vom 18. Mai 2004 nur darauf hingewiesen, dass ihm die für die Strafverfolgung notwendigen finanziellen Mittel nicht ausreichen. Das " Waiver-Angebot " des Beschwerdeführers hat der Angeklagte daher weder explizit noch implizit akzeptiert. Die Klägerin musste jedoch nicht mehr mit einer Aufnahme in das Verfahren für Anfang Juli gerechnet werden.

Insoweit war die von ihm am 11. Juni 2004 angekündigte Zurücknahme seines Angebotes nicht mehr relevant. Mit der Nichtübergabe des Fahrzeugs an den Antragsteller hat der Antragsgegner eine Verletzung der Pflicht im Sinn von 280 Abs. 1 BGB verübt. Das Fristsetzen nach 281 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt wegen 281 Abs. 2, da der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. April 2004 seine Leistungsverweigerung seriös und abschließend ausgesprochen hat.

Die Klägerin erlitt einen Schadensersatz in Hoehe von EUR 8.500,00. Der unbestrittenen Präsentation zufolge hatte das BMW-Auto zum Vertragsabschluss einen Verkehrswert von 8.500,00 EUR. Diese ist dem Antragsteller aus dem Verkaufsvertrag geschuldet und war somit Bestandteil der dem Antragsgegner zukommenden Leistungsverpflichtung im Sinn des Vorteils.

Nachdem der Antragsteller den Kaufbetrag von EUR 63,00 bereits bezahlt und nicht zurückgezahlt hat, muss der vorgenannte Wert ebenfalls in vollem Umfang als Schadensersatz geltend gemacht werden.

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