Nr 1000 Vv Rvg Einigungsgebühr

Nr. 1000 Vv Rvg Abwicklungsgebühr

oder die Koregulierung erstreckt sich auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Ziffer 1000 (§ 48 Abs. 3 RVG). Nummer 1000 VV RVG, Nr. 232 ff.).

Der VV Nr. 1000 RVG. Nr. 1003 VV RVG sowie eine 1,5-Vertragsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus dem nicht rechtskräftigen Wert. Die Gebührenspanne beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr.

AGH, 17.09.2008 - IV Z.B. 11/08

Zur Kostenfeststellung wird die Angelegenheit an das Amtsgericht Hessen verwiesen. Die im Beschwerdeverfahren anfallenden aussergerichtlichen Aufwendungen hat der Beklagte zu tragen. Nach Erteilung des vom Kläger, einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, geforderten Zahlungsbefehls über einen Prämienanspruch von EUR 3770,95 zuzüglich der bis dahin angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten haben die Vertragsparteien eine Ratenzahlung vereinbart, nach der der Kläger einen Vollstreckungstitel gegen den Beklagten erhält, bei Bezahlung der verabredeten Rate jedoch auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

Aufgrund dieser Einigung beantragte die Klägerin beim zuständigen Gericht eine Vergleichsgebühr in der Höhe von EUR 258,23 zuzüglich der im Mahnschreiben gemäß 699 Abs. 3 ZPO gemäß den Ziffern 1000, 1003 VV RVG genannten Anwaltsgebühren. Diese Klage wurde vom Landgericht mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer setzt seinen Antrag fort. Die vorlegenden Gerichte haben entschieden, dass eine Vertragsgebühr gemäß 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1000, 1003 VV RVG nicht aus der Ratenzahlung hervorgegangen und daher nicht in den Vollstreckungstitel gemäß 699 Abs. 3 S. I ZPO aufgenommen worden ist.

In seiner Berufungsentscheidung stellte das LG fest, dass die Bedingung für die Erhebung der Vergütung darin besteht, dass die getroffene Vereinbarung zu einer gerichtlichen Entlassung führt. Ein solcher Misserfolg fehlte hier, weil das örtliche Gericht aufgrund der Ratenzahlung einen Vollstreckungstitel erließ. Gemäß 699 Abs. 3 ZPO, 2 RVG i. V. mit der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV RVG ist die Vergleichsgebühr in der beantragten Vollstreckungsanordnung anzugeben.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG fällt die Vergleichsvergütung an, wenn die Streitigkeit oder Unsicherheit der Beteiligten über ein Vertragsverhältnis durch den Abschluß eines Vertrags mit Hilfe eines Rechtsanwaltes beigelegt wird; es sei denn, der Vertragsschluss ist auf eine Anerkennung oder einen Erlass begrenzt. Hatte die bisherige Abwicklungsgebühr des 23 BGB eine gegenseitige Konzession unter Berufung auf 779 BGB vorausgesehen, so soll die Abwicklungsgebühr die vertragsgemäße Streitbeilegung zwischen den Beteiligten belohnen und damit nicht nur die bisherige Abwicklungsgebühr ablösen, sondern zugleich deren Inhalt ausweiten.

Die Abschaffung der Bedingung des Einlenkens soll vor allem den in der Geschichte häufigen Disput vermeiden, welches Abkommen noch zu evaluieren ist und welches nicht mehr als Einlenken gilt (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Es handelt sich daher in Anwendung des RVG nicht mehr um einen Ausgleich im Sinne des § 779 BGB, sondern nur noch um eine Vereinbarung (BGH a.a.O.).

Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 9; von der Firma RVG in Gerold/Schmitt, RVG Nr. 18. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; NJW 2006, 1927, 1929 f.). Die Zusatzgebühr soll die Zusatzbelastung und die gestiegene Verantwortlichkeit des am Vertrag teilnehmenden Rechtsanwaltes ausgleichen, was auch die gerichtliche Last verringert (BGH iaO in Bezug auf v. a. d. F. v. d. h. 1).

Ausgehend von diesem legislativen Zweck einer Verlängerung des die Abwicklungsgebühr begründenden Sachverhalts ergibt sich in jedem Fall, wenn der Vertrag die Eigenschaften eines Vergleiches im Sinne des 779 BGB aufweist, d.h. wenn nach der bisher anwendbaren Vorschrift des 23 BRAGO bereits eine Abwicklungsgebühr entstanden ist, auch eine Abwicklungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in der Regel.

Gemäß 779 Abs. 2 BGB ist ein Ausgleich ein Auftrag, durch den der Rechtsstreit oder die Unsicherheit der Beteiligten über ein wechselseitiges Konzessionsverhältnis, an das keine besonderen Ansprüche gestellt werden sollen, ausgeräumt wird (vgl. hierzu BGH, Entscheidung vom 11. 03. 2005 - VIII SZB 54/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II).

Die Unsicherheit über ein rechtliches Verhältnis ist ihr nach 779 Abs. 2 BGB gleichgestellt, wenn die Realisierung eines Anspruches ungewiss ist. In diesem Fall gab der Kläger nicht nur durch die Gewährung von Teilzahlungen nach, sondern der Beklagte wiederum eröffnete dem Kläger durch den Wegfall von Rechtsmitteln gegen den Mahnbescheid und den in der Teilzahlungsvereinbarung vorgesehenen wahrscheinlichen Vollstreckungstitel die Möglichkeit der raschen Vollstreckung.

Darüber hinaus sind die Urteile der Untergerichte auch deshalb rechtlich fehlerhaft, weil die Herkunft der Vergleichsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG nicht voraussetzt, dass eine tatsächliche gerichtliche Befreiung durch den Vertrag erfolgt. Obwohl der Gesetzgeber für die Einleitung der Vergleichsgebühr die Erwartung verbunden hat, dass der durch diese Abgabe erzeugte Anstoß zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten in der Regel zu einer Erleichterung für die Judikative führt (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), hat er - wie der Gesetzestext bereits verdeutlicht - für das Gericht in Einzelfällen keine konkreten messbaren Erleichterungen geschaffen, deren Festsetzung zum Teil sowieso zu erheblichen Problemen führen würde, eine Grundvoraussetzung für einen Anspruch.

Es ist daher im jetzigen Verfahren nicht mehr ausschlaggebend, dass - im Gegensatz zu den bisherigen Fällen - auch hier eine solche Betonung stattgefunden hat, weil die Beteiligten bei pünktlichen Ratenzahlungen auf einen strittigen Rechtsstreit verzichtet haben wollten und der Kläger auch nach der vereinbarten Erledigung seiner Ansprüche nicht von Vollstreckungsmaßnahmen abhängig sein wird.

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