überschreitung Arbeitszeit 10 Stunden

Überschreitung der Arbeitszeit um 10 Stunden

der Arbeitstag darf acht Stunden nicht überschreiten. Bayrisches Sozialgericht am 14.12. 2011 - L 2 U 566/10). Der Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden und der Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten.

Errechnung und Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit für Mitarbeiter. Mitarbeiter mit einer maximalen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden.

Arbeitszeiten: Maximale Arbeitszeiten, Unterbrechungen, Ruhezeiten nach ARBEITSZG 4.1 Allgemeines / Persönliches Büro Premium/ Personell

Der maximale Arbeitstag ist in 3 S. 2 ARZG festgelegt. Die Tagesarbeitszeit darf danach 10 Stunden (plus Pausen) nicht übersteigen. Entscheidend ist ein 24-Stunden-Zeitraum, berechnet ab dem individuellen Arbeitsanfang ("individueller Arbeitstag"). Jedoch kann ein einzelner Arbeitstag immer nach dem Ende einer Ruhepause gemäß 5 ARZG begonnen werden, auch wenn dadurch eine Gesamtarbeitszeit von 10 Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums überschreitet [1] Arbeitstage sind die Tage von montags bis samstags, mit Ausnahme von Feiertagen.

Einem Mitarbeiter ist die Nachtschicht von 14:00 - 23:00 Uhr zugeordnet. Der individuelle Arbeitstag startet um 14.00 Uhr und dauert 24 Stunden (14.00 Uhr am nächsten Tag). Nach einer Ruhepause von 11 Stunden nach Beendigung der Tätigkeit (23:00 - 10:00 Uhr) kann der Mitarbeiter jedoch nach 10:00 Uhr wieder an die Arbeit gehen.

Gleichzeitig wird um 10:00 Uhr ein neues Arbeitstag begonnen; die zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr gearbeitete Arbeitszeit wird zum neuen Arbeitstag addiert, so dass die Mehrarbeit von 10 Stunden innerhalb des "alten Arbeitstages" (14:00 Uhr - 14:00 Uhr des folgenden Tages) harmlos ist. Bei einer Entschädigungsfrist von 6 Monaten oder innerhalb von 24 Wochen[2] dürfen jedoch durchschnittlich 8 Stunden pro Arbeitstag nicht übersteigen ( 3 S. 2 ArbZG).

Nach Artikel 5 der Richtlinie 93/104/EG[3], der bei der Interpretation des Schiedsgerichts gesetzes zu beachten ist, sind Krankheitstage und Feiertage nicht als Ersatztage zulässig. Damit bietet das ARZG umfassende Gestaltungsmöglichkeiten für flexible Arbeitszeiten. Beispielsweise können bis zu 60 Stunden pro Woche (6 Arbeitstage 10 Stunden pro Tag) in Einzelwochen geleistet werden (ohne Rücksicht auf eine zulässige Sonntagsarbeit und/oder tägliche Verlängerung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst), sofern die Durchschnittsarbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag (= 48 Stunden pro Woche) nicht unterschritten wird.

Die höchstzulässige tatsächliche Arbeitszeit im Sinne einer "Jahresarbeitszeit" beträgt somit - je nach Zahl der Wochenferien - ca. 2.200-2.250 Stunden[4]; bei der Arbeitszeitverteilung sind jedoch die Ausgleichszeiten des 3. Satzes 2 ARZG (6 Monate oder 24 Wochen) zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Auswahl der Vergütungsdauer.

Bei Wahl der 24-Wochen-Frist läuft die Entschädigungsfrist ab dem ersten Tag der 8-Stunden-Grenze und hört längstens nach 24 Kalenderwochen auf. Allerdings kann auch der umgekehrte Weg beschritten werden (erst kürzere, dann längere Wochenarbeitszeit), so dass eine Vergütung von durchschnittlich 24 Arbeitswochen zustandekommt. Die Entschädigungsfrist kann auch unter 24 oder 6 Kalendermonaten liegen.

Aufgrund der saisonalen Schwankungen in den Monten Juli-Dezember muss ein Betrieb an 6 Tagen in der Woche im Schnitt 9 Stunden pro Tag arbeiten. Im Januar-Juni sind im Schnitt 7 Stunden pro Tag ausreichend. Der erste Vergütungszeitraum könnte sich in diesem Falle von Anfang Mai bis Ende August erstrecken; innerhalb dieser 6-monatigen Frist würde die durchschnittliche (zulässige) Arbeitszeit 8 Stunden betragen.

Gleiches trifft auf die zweite Vergütungsperiode von 10. bis 30. März zu. Kollektivverträge beinhalten in der Regel selbständige Regelungen über den Vergütungszeitraum, in dem die im Kollektivvertrag festgelegte Regelarbeitszeit erreicht werden soll. Bei jüngeren Kollektivvereinbarungen dauert dieser Zeitraum in der Regel ein Jahr. Auch sind im Zuge der langfristigen Arbeitszeitflexibilität (insbesondere bei Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten) verlängerte Ausgleichszeiten zur Erfüllung der in Kollektivverträgen oder Arbeitsverträgen festgelegten Arbeitszeiten möglich.

"Der Wochendurchschnitt liegt bei 40 Stunden ohne Pause. Für die Aufteilung der Arbeitszeiten und den Ort der Arbeitspausen gelten die geltenden Betriebsvorschriften. Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, bis zu.... auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu arbeiten."

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