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Streitwert Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
Wert im Streit Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage3.3.3 Ermittlung des Streitwerts für die Klageerhebung | Persönliche Büroprämie ( "Personal Office Premium") à Personell
Der Streitwert wird in der Regel durch die allgemeinen Verfahrensregeln bestimmt und richtet sich nach der Summe der im Falle von Mahnverfahren erhobenen Forderungen. Dagegen enthält 42 Abs. 4 GKG in der seit dem 1.7. 2004 gültigen Version die folgenden Besonderheiten. Der Zweck von 42 Abs. 4 in der seit dem 1.7. 2004 gültigen Version ist es, das arbeitsgerichtliche Verfahren so kostengünstig wie möglich zu gestalten.
Bei der Ermittlung des Streitwerts über das Vorliegen oder Nichtvorliegen oder die Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist daher maximal die Höhe der für die Laufzeit eines Quartals zu zahlenden Vergütung maßgebend. Gleiches trifft auf Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Kaufleuten zu, 5 Abs. 3 ARGG.
Dieser Quartalswert stellt nach Auffassung des BAG die obere Grenze dar, die nach der Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses gestaffelt werden soll. Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses von bis zu sechs Monate ist der Streitwert der monatliche Bruttoverdienst, zwei monatliche Bruttoverdienste für sechs bis zwölf Monate und drei monatliche Bruttoverdienste für mehr als ein Jahr. Nach langen Streitigkeiten in der Rechtssprechung der Berufungsgerichte über die Berechnung des Wertes bei mehreren Entlassungen, die der Mitarbeiter in verschiedenen Prozessen angefochten hat, hat das BAG nun durch das oberste Gericht beschlossen, dass in einem solchen Falle 45 Abs. 1 S. 1 KKG gilt.
Vorraussetzung ist, dass mehrere Kündigungsfristen verletzt werden und es sich um verschiedene Streitfälle handelst. Zu jeder Notiz müssen dann die Objektwerte addiert werden. Beziehen sich die in einer Handlung geltend gemachten Forderungen dagegen auf denselben Sachverhalt, so ist der höchste Sachwert anzuwenden, 45 Abs. 1 S. 3 GKG (BAG, Entscheidung vom 19.10.2010, 2 AZN 194/10).
Innerhalb von sechs Monate nach Erhalt der ersten Kündigungserklärung wird der Streitwert um ein Brutto-Monatsgehalt erhöht (LAG Hessen, Entscheidung vom 21. Januar 1999, 15/6 Ta 630/98). Im Falle einer Klage auf Schutz vor Entlassung einer Veränderung ist dagegen der 3-fache jährliche Betrag des Werts der Veränderung zu verwenden, §§ 12 ff. Allerdings findet die Höchstgrenze des 42 Abs. 4 GKG in der seit dem 1.7. 2004 gültigen Version entsprechende Anwendung.
Es gilt der geringere Streitwert. Wenn die Kündigung unter dem Vorbehalt nicht akzeptiert wird, finden die allgemeinen Bestimmungen der Kündigungsschutzklage Anwendung. Wenn mit einer Handlung mehrere Forderungen erhoben werden, sind diese zusammenzufassen, § 5 ZPO. Der Streitwert wird auch bei Klagen und Widerklagen hinzugerechnet, es sei denn, die Person des Streitgegenstands ist vorhanden, dann bestimmt der jeweils größere Streitwert.
Die Höhe der streitigen Gebühren ergibt sich aus 45 Abs. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 gültigen Version. Die Forderung wird im Fall der Verrechnung nicht auf die Widerklage angerechnet, wenn die Forderung unbestritten ist und keine zusätzliche Verrechnung erfolgt. Der Streitwert wird hinzugerechnet, wenn die Forderung strittig ist und eine Widerklage durch eine zusätzliche Verrechnung erhoben wird, 45 Abs. 3 GKG in der seit dem 1.7. 2004 gültigen Fassung. 2.
Der Höchstbetrag des 42 GKG in der seit dem 1.7. 2004 gültigen Fassung ist auch dann anwendbar, wenn neben einer Kündigungsschutzklage ein genereller Erklärungsantrag eingereicht wird. Wenn jedoch das generelle Recht auf Weiterbeschäftigung zusammen mit der Kündigungsschutzklage in Anspruch genommen wird, steigt der Streitwert in der Regel um ein Brutto-Monatsgehalt. Wenn dies als falscher Ersatzanspruch behauptet wird, ist er nur dann zu beachten, wenn darüber eine Entscheidung getroffen wird.
Weitere im Rahmen des Verfahrens behauptete Kündigungsgründe können den Streitwert nur erhöhen. Wird jedoch ein kumulativer Kündigungsschutzanspruch erhoben, sind die streitigen Beträge hinzuzurechnen, es sei denn, der Schadensersatzanspruch beruht auf dem Antrag auf Feststellung und es existiert eine ökonomische Zugehörigkeit. In jedem Falle erhöht die Durchsetzung von weiteren Ansprüchen im Kündigungsschutzverfahren, wie z.B. eine Anfechtungsklage auf Ausstellung einer Bescheinigung oder die Ausstellung von Arbeitspapieren, den Streitwert.
Im Falle von Streitigkeiten über sich wiederholende Dienstleistungen richtet sich der Streitwert nach dem Dreijahresgehalt, 42 Abs. 4 GKG in der seit dem 1.7. 2004 gültigen Version. In einer Sammelklage beträgt der Streitwert das 36-fache der Differenz zwischen dem....