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Frist bei Fristloser Kündigung
Kündigung ohne Einhaltung einer FristAusserordentliche Kündigung Wann fängt die 2-wöchige Ausschlusszeit im Falle einer verdächtigen Kündigung an?
Voraussetzung für einen ausserordentlichen Kündigungsverdacht ist die Verhandlung des ArbN. Dieses Hearing verhindert den Start der Zweiwochenfrist. Damit der Kündigungsschutz durch die Sperrwirkung nicht durch eine Verzögerung der Verhandlung umgangen wird, muss er innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens einer Frist von einer Woche stattfinden (LAG Köln 15.4. 10, 13 Sa 1449/09, Rufnummer 102958).
Nach dem Memorandum vom 3. März 2009 hatte die Revisionsstelle des Schiedsgerichts die Untersuchung von sechs Betrugsverdachtsfällen gegen das Schiedsgericht beendet; die Prüfungsberichte vom 9. Februar 2009 und 16. Februar 2009 betrafen nur zwei dieser Vorfälle. Die Schiedsgerichtsbarkeit wurde am 6. März 2009 erörtert. Am 18. März 2009 hat das Schiedsgericht das Anstellungsverhältnis unter Verdacht gekündigt.
Weitere Verdachtsmomente wurden nach Erhalt der Kündigung aufgedeckt. Auch die Beschwerde der LAG wurde abgetan. Die LAG Köln hat die unbestrittene gesetzliche Regelung getroffen, dass die Kündigungsfrist nach 626 Abs. 2 BGB zu laufen hat, wenn der Kündigungsberechtigter die für die Kündigung maßgeblichen Sachverhalte zuverlässig und vollständig kennt, so dass er entscheiden kann, ob die Fortführung des Anstellungsverhältnisses angemessen ist oder nicht.
Die relevanten Fakten umfassen sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprachenden Umstaende. Das Widerrufsrecht erlischt nicht ohne Wissen des Widerrufsberechtigten. Derjenige, der über Beweise für eine Situation verfügt, die ihn zur Kündigung ohne Vorankündigung berechtigt, kann die Angelegenheit untersuchen und der betreffenden Person zuhören, ohne dass die Frist abläuft.
Ist die Untersuchung beendet und ist der beendenden Partei nun der Sachverhalt bekannt, läuft die Ausschlusszeit an. Sie darf sich jedoch nicht darauf stützen, ob die Massnahmen der entlassenen Partei zur Klärung des Sachverhaltes beitrugen oder nicht. Dementsprechend ist der Start der Kündigungsfrist ausgesetzt, solange der Kündigungsberechtigter die für erforderlich erachteten Massnahmen zur Klärung des Sachverhaltes rasch vornimmt ( z.B. BAG 5.12. 02, 2 AZR 478/01, Az. 102959).
Dies gilt auch für die Beendigung des Verdachts. Als Voraussetzung für seine Wirksamkeit muss eine Vernehmung des Schiedsgerichts durchgeführt werden. Dieses Hearing verhindert den Start der Zweiwochenfrist. Damit der Kündigungsschutz durch den Ausschlusseffekt nicht durch eine Verspätung in der Verhandlung umgangen wird, muss er innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens einer Frist von einer Woche stattfinden (BAG 2.3. 06, 2 AZR 46/05, Rufnummer 063222).
Der Termin wurde hier eingehalten. Die LAG betont, dass das Schiedsgericht nach den ersten beiden durch die Beschwerde festgestellten Verfahren nicht zur außerordentlichen Kündigung an das Schiedsgericht gezwungen war. Stattdessen durfte er sich durch die Klärung von weiteren Finanzierungsfällen ein umfassendes Gesamtbild der betrügerischen Aktivitäten der Schiedsgerichtsbarkeit verschaffen.
Damit hätte das Schiedsgericht, das nach der ausserordentlichen Kündigung eine Vielzahl weiterer Fälle von ArbN-Betrug aufklärte, zu einem späterem Termin - auch im Zusammenhang mit diesen Gesamtuntersuchungen - auf der Grundlage aller bis zu diesem Termin durch die Prüfung geklärten Tatsachen kündigen können. Schliesslich führte das Schiedsgericht am 6. März 2009, d.h. drei Tage nach Vorlage des Prüfungsergebnisses, die zur Klärung des Sachverhaltes notwendig war, bevor eine verdächtige Kündigung ausgesprochen wurde, eine mündliche Verhandlung durch.
Verdächtige Kündigungen treten in der Regel nicht sehr oft auf, jedoch müssen besonders hohe Ansprüche erfüllt werden (BAG 29.11. 07, 2 AZR 724/06, Rufnummer 073743; BundesverfG 15.12. 08, 1 BvR 347/08, Rufnummer 102960). 626 Abs. 1 BGB erlaubt eine ausserordentliche verdächtige Kündigung, wenn der begründete Verdacht auf objektiven Sachverhalten beruht und das Schiedsgericht alle angemessenen Massnahmen zur Klärung des Sachverhaltes getroffen hat - namentlich hat es dem mutmaßlichen ArbN die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt (BAG 23.10. 08, 2 AZR 483/07, Rufnummer 102961).
Falls das Schiedsgericht weiss, welche Delikte das Schiedsgericht vermutet, ist es nicht gezwungen zu warten, bis das Schiedsgericht beispielsweise die Ermittlungsunterlagen der Bundesanwaltschaft einsehen konnte (BAG 13.3. 08, 2 AZR 961/06, Abfrage Nr. 102962). Im Kündigungsschutz-Verfahren muss das Gericht den Argumenten des Schiedsgerichts folgen, mit denen es sich vom Argument des Verdachts befreien will (BAG 18.11. 99, 2 AZR 743/98, Rufnummer 102963).
Bei Nichtanhörung der Schiedsgerichtsbarkeit ist daher die Kündigung allein aufgrund des Verdachts ungültig (BAG 16.1. 03, 2 AZR 653/01, Rufnummer 102964). Prinzipiell sind sie zu beachten, wenn sie bereits vor Eingang der Kündigung - auch unentdeckt - verfügbar waren (BAG 6.11. 03, 2 AZR 631/02, Abruf-Nr. 102965).
Gibt es einen starken Verdacht gegen das Schiedsgericht aufgrund objektiver Fakten? Hat sich das Schiedsgericht im Rahmen des Möglichen bemüht, den Sachverhalt zu klären, besonders angesichts der Möglichkeit der Äußerung des mutmaßlichen Gerichts? Hat der Schiedsgerichtshof dem Schiedsgericht innerhalb einer Frist von einer Woche die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt?
Ist die Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach der Vernehmung des Schiedsgerichts eingegangen? Voraussetzung für einen ausserordentlichen Kündigungsverdacht ist die Verhandlung des Vereins. Dieses Hearing verhindert den Start der Zweiwochenfrist. Damit der Kündigungsschutz durch die Sperrwirkung nicht durch eine Verzögerung der Verhandlung umgangen wird, muss er innerhalb einer Frist, die in der Regel eine Frist von einer Woche nicht überschreiten darf, stattfinden (LAG Köln 15.4. 10, 13 Sa 1449/09).