Textilverordnung

Stoffverordnung

Faltblatt zur Textilkennzeichnung nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung für den Online-Handel. Der wunderbar weiche Baumwollstoff entspricht der europäischen Textilverordnung und ist schadstofffrei. Informationen zur Textilverordnung finden Sie in der Artikelbeschreibung der einzelnen Produkte. Nach der Kennzeichnungsverordnung müssen Informationen über die Rohstoffzusammensetzung von Textilien auch im Internet zur Verfügung gestellt werden. Die Rechtsanwältin hatte uns bezüglich der Ausweisungspflicht einen Hinweis auf Ausnahmefälle der Textilverordnung gegeben.

Die wichtigsten regulations at a glance - the European Textile Regulation - Rechtanwälte für das Internet, Informationstechnologie, Medien| Dr. Lodigkeit Hamburg

Textile Handel aufpassen Was ist bei der Kennzeichnung von Textilwaren im Online-Handel zu berücksichtigen? Online-Anbieter sind beim Angebot von Textilerzeugnissen über das Netz dazu angehalten, die Rohmaterialzusammensetzung der bereits auf der Internetseite vorhandenen Stoffe aufzuführen. Der zu beachtende Regelwerk kann dem geltenden Bundeswettbewerbsrecht und der EU-Textilverordnung entnommen werden. Gewerbetreibende, deren Websites unvollständige oder fehlerhafte Angaben zur Zusammensetzung der Rohstoffe eines Textilprodukts enthalten, können unter anderem wettbewerbsfeindlich agieren und gewarnt werden.

Prinzipiell betrifft die Regelung Textilwaren, nicht nur Kleidungsstücke! Textilwaren sind gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verpackungsverordnung Produkte, die einen Anteil von mind. 80 Gew.-% an textilen Fasern enthalten. Textil ist auch Textil, das in andere Waren eingebaut wird und Teil davon wird, sofern seine Beschaffenheit es ist. Im Falle von benutzten, vorgefertigten Textilprodukten, sofern sie als solche ausgewiesen sind, ist es nicht erforderlich, den Rohstoff anzugeben, aber es ist von Bedeutung, dass die Kleidungsstücke als " gebrauchte " deklariert werden.

Für den Matratzenteil reicht nun die ausschließliche Markierung der Matratzenbezüge aus (vgl. Artikel 2 der Verordnung). Textilteile von Schuhen und Sleeves für Handys und mobile Mediaplayer mit einer maximalen Fläche von 160 cm (Vorder- und Rückenteil müssen zusammengezählt werden) müssen nicht mehr markiert werden. Dies betrifft auch die sichtbaren und isolierenden Faserstoffe, die ausschließlich zu dekorativen Zwecken verwendet werden und nicht mehr als 7 % des Gewichtes des Endprodukts einnehmen.

Es dürfen prinzipiell nur die in Annex I der VO aufgeführten Namen von textilen Flächengebilden benutzt werden. Die Gewichtsprozentsätze der Einzelfasern müssen bei multifaserigen Textilprodukten immer voll aufschlüsseln. Vgl. dazu die Bestimmungen von Paragraph 9 der VO. Gemäss den Bestimmungen von Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie werden die Benennung und der Gewichtsprozentsatz aller in dem Produkt enthaltener Ballaststoffe in abnehmender Folge wiedergegeben.

Andere Fasern" dürfen nur als solche definiert werden, die einen gewissen Teil des Gesamtgewichts des Produkts nicht übersteigen und deren Zusammenstellung zum Herstellungszeitpunkt schwer zu ermitteln ist. Die Worte "Enthält nicht-textile Bestandteile tierischer Herkunft" beziehen sich auf nicht-textile Bestandteile tierischer Herkunft in Lederwaren.

  • und in einer Schrift, die hinsichtlich Schriftgrösse, -art und -art einig ist. Der Rohstoffgehalt sollte auf keinen Fall kleiner sein als der übrige Teil der Warenbeschreibung. In der Artikeldetailbezeichnung sollten die entsprechenden Informationen so unmittelbar wie möglich stehen, wenn der Posten bereits in einer Übersicht in den Einkaufswagen gestellt werden kann.

Auch in der Schrift müssen die Informationen hinsichtlich Schriftgrad, Schriftstil und -größe konsistent sein. Sofern der betroffene Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt, schreibt Artikel 16 der genannten Richtlinie vor, dass die Etikettierung in der offiziellen Sprache des Mitgliedstaates erfolgt, in dem die Textilwaren zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller/Importeur ist in erster Linie für die korrekte Etikettierung der Erzeugnisse zuständig.

Der Einzelhändler muss jedoch auch dafür sorgen, dass die von ihm verkauften Waren ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und darf sich nicht auf das Etikett des Herstellers stützen. Vgl. dazu die Bestimmungen von Paragraph 15 der VO. Bewerte diesen Artikel:

Mehr zum Thema