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Negative Feststellungsklage Zpo
Ablehnende Feststellungsklage ZpoRechtsanwalt für negative Feststellungsklagen
Durch die negative Feststellungsklage erhält der vermeintliche Schuldner somit die Gelegenheit, selbst Klage zu erheben und die angeblichen Forderungen gegen ihn gerichtlich beizulegen. Damit wird die Gleichheit der Waffen zwischen dem Debitor und dem Kreditor, dem der Weg einer Klage zur Zahlung offen steht, aufrechterhalten. Verantwortung basiert auf dem Handeln für die Leistung.
Das für die negative Feststellungsklage zuständige Gericht ist daher dasjenige, das auch für die Erfüllungsklage zuständiges Recht hat. Daher sind die 12 ZPO für die örtlich zuständige Gerichtsbarkeit in gleicher Weise zu berücksichtigen wie bei der Erfüllungsklage. Sofern die Vorraussetzungen erfüllt sind, ist daher auch der besondere und ausschließliche Gerichtsstand maßgeben. Der vermeintliche Gläubiger kann jedoch bei der Klageerhebung unter Umständen mehrere mögliche Gerichtsstandorte ausmachen.
So kann er dem Antragsteller durch Auswahl des Gerichtsstands durch Einreichung einer ablehnenden Feststellungsklage vorgreifen. Ausschlaggebend für die tatsächliche Zuständigkeit sind der Betrag und natürlich die Frage, ob es sich um eine besondere Angelegenheit handele, für die z.B. ein familiäres Gericht zuständig ist. Die angebliche Forderung, zum Beispiel ein vom Antragsgegner verlangter Auszahlungsbetrag, will der Antragsteller mit seiner ablehnenden Feststellungsklage zu Stande kommen lassen.
Entscheidend ist immer, was der KlÃ?ger mit seinem Vorgehen anstrebt. Eine Sonderbedingung für die negative Feststellungsklage ist das Bestehen eines Interesses an einer Feststellungsklage. Ein Ermittlungsinteresse ist vorhanden, wenn ein gesetzliches Recht geltend gemacht werden kann. Sobald der Angeklagte für eine angebliche Forderung gegen den Antragsteller bekannt wird und damit eine Verunsicherung entsteht, ist ein Rechtsanspruch geltend zu machen.
Die Geltendmachung eines Anspruches ist Sache des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 2a O 267/05, Erlass vom 25.01.2006 und des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 2a O 34/06, Entscheidung vom 12.07.2006). Die Feststellungen müssen jedoch am Ende der vergangenen Anhörung noch vorlagen. Wenn der vermeintliche Zahlungspflichtige gegen seinen vermeintlichen Zahlungspflichtigen Klage eingereicht hat, ist die Einreichung einer ablehnenden Feststellungsklage wegen sonstiger Lustlosigkeit gemäß 261 II ZPO ausgenommen.
Die Existenz des Anspruches wird dann durch die Erfüllungsklage endgültig abgeklärt. Ein anderes kann zutreffen, wenn die negative Feststellungsklage bereits zum Zeitpunkt der Anhörung zur Entscheidung bereit ist, im Gegensatz zur Klage auf Erfüllung. Aus verfahrensökonomischen Erwägungen kann dann die negative Feststellungsklage sachlich beurteilt werden. Ein Interesse an einem Feststellungsurteil ist prinzipiell Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches negatives Feststellungsurteil, sofern es bei einem parallelen Zahlungsanspruch nicht unilateral zurückgezogen werden kann.