Terminsgebühr Rvg 3104

Kündigungsgebühr Rvg 3104

Für die Erhebung der Termingebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG bei der Terminabsprache. Kann ein RA ohne Termin eine Termingebühr (1.2 nach Nr. 3104 VV) erheben?

Entscheidungsdatum. 03.09. Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Die Mehrwertsteuer beträgt 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG b). Ab wann fällt die Termingebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG an?

Kündigungsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) in den Verfahrensformen

Das Honorar nach dem RVG fällt für die Darstellung in einer mündlichen Verhandlung, Diskussion oder Beweisaufnahme oder die Vorstellung eines von einem vom Gericht benannten Gutachter benannten Treffens oder die Teilnahme an einer Sitzung zur Abwendung oder Beilegung des Rechtsstreits ohne Teilnahme des Gerichtes an; dies betrifft nicht die Sitzungen mit dem Mandanten.

Meinungsverschiedenheiten entwickelten sich kurz nach dem in Kraft treten des RVG über die Herkunft der Termingebühr in außergerichtlichen Vergleichsfällen. Unstrittig ist nun, dass die Termingebühr kein Gerichtsverfahren erfordert, sondern dass Gespräche mit der Gegenpartei ausreichen, um ein solches zu vermeiden und vom Gesetzgeber gar explizit befürwortet werden sollten, vgl. BGH-Urteil vom 1. Juli 2010 - IX-ZR 198/09: "Während bereits laufende Prozesse beigelegt werden können, können nur noch nicht begonnene Prozesse umgangen werden.

Stattdessen will der Gesetzgeber den außergerichtlichen Streitbeilegungsprozess dadurch vorantreiben, dass die Ernennungsgebühr auch dann entsteht, wenn sich der Rechtsanwalt an einer Diskussion zur Abwendung des Rechtsstreits nach der Klageerhebung beteiligt (BT-Drucks). Die einzige Bedingung für die Ernennungsgebühr zugunsten des Rechtsanwalts des Klägers ist die Ausstellung eines bedingungslosen Klagebefehls, nicht aber die Klageerhebung (BGH, Art. v. 08.02.2007, a.a.O. Rn. 9).

"Struktur: Laufzeitgebühr trotz kurzzeitiger Kündigung? Allgemein: Das OLG Stuttgart v. 10.03. 2005: Wird eine in einem anderen Fall anhängige Forderung auch in einem Gerichtsverfahren erledigt, führt dies allein nicht zu einer Ernennungsgebühr und einer Vergleichsgebühr im anderen Fall. Daun v. 26.07.2006: Werden in die gerichtliche Verhandlung auch solche Forderungen aufgenommen, die nicht hängig sind, so ist der Wert der Sache im Sinn von 2 Abs. 2 2 RVG der nicht hängigen Forderungen auf den Wert des Gegenstandes des hängigen Rechtsstreits anzurechnen.

Das Terminhonorar aus dem Gesamtwert des Objektes schließt nicht aus, dass die Forderungen nicht ausstehend waren. Bundesgerichtshof v. 13.07.2011: Die nach dem RVG vorgeschriebenen Honorare und Spesen für einen Bevollmächtigten entstehen nur, wenn dieser von der Vertragspartei selbst bestellt wird, nicht aber, wenn der Gerichtsvertreter der Vertragspartei den Bevollmächtigten mit der Vertretung im eigenen Namen betraut.

Nach § 10 RVG kann ein Anwalt sein Honorar jedoch nur auf der Grundlage einer von ihm unterschriebenen und dem Mandanten bekannt gegebenen Rechnung geltend machen und damit gleichzeitig, sofern kein Gegenbeweis vorliegt, nachweisen, dass die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten und Kosten entstanden sind. Dies hätte den Bevollmächtigten verpflichtet, die Rechnungen mit dem Antragsgegner selbst zu begleichen; die Ermittlung des Bevollmächtigten, der nicht Zahlungsempfänger dieser Forderungen ist, genügt hierfür nicht.

Die bloße Mitteilung eines Rechtsanwaltes an eine Vollmacht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Erlangung des Widerrufs eines gebundenen Beschlusses zieht kein Honorar nach sich. BGH-Gerichtsbarkeit: BGH v. 07.06.2006: Wenn nach Versäumnisurteil und Widerspruch des Widersprechenden bei der Anhörung zu dem später vorgesehenen Zeitpunkt weder aufgetreten noch gebührend dargestellt wurde, dann ist für die Ernennungsgebühr das RVG Nr. 3104 maßgeblich.

Bundesgerichtshof v. 03.07.2006: Wird ein erster Rechtsstreit nach 278 Abs. 6 ZPO über die anhängige Klage (auf Antrag des Gerichts) abgeschlossen, so fällt für den Bevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrenshonorar nach Nr. 3100 und einer 1,0 Vergleichsgebühr nach Nr. 1003 ZPO - eine 1,2-Ernennungsgebühr nach Nr. 3104 ZV an.

Berufungshonorar erhält der Anwalt bei jedem Abschluß eines Vergleiches nach 278 Abs. 6 ZPO, gleichgültig, ob dieser in einem Rechtsstreit nach 128 Abs. 2 ZPO oder 495 a ZPO erfolgt oder die Beteiligten durch einen mündlichen Abschluß eines Vergleiches auf die Vernehmung verzichtet haben.

V. 11.07.2006: Zur Wirkung einer Prozessvertretung der Streithelferin in der Anhörung der Streitigkeit durch einen Juristen der betreuten Streitpartei auf das Honorar und zur Unterscheidung von einem weiteren Auftrag mit einer individuellen Tätigkeit nach Teil 3 4V-RVG. Bundesgerichtshof v. 08.02.2007: Hat der Jurist bereits einen bedingungslosen Beschwerdeauftrag bekommen, kann auch dann eine Termingebühr anfallen, wenn der Prozess oder der Prozess noch nicht abgeschlossen ist.

Bundesgerichtshof v. 21.10.2009: Die Auswahl des Begriffes "Diskussion" in der Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber den Anwalt nur für die außergerichtlichen Diskussionen im wörtlichen Sinne entschädigen wollte. Daher wird für den E-Mail-Versand durch den Bevollmächtigten keine Termingebühr erhoben. Bundesgerichtshof v. 14.04.2010: Wird in einem Fall eine mündliche Verhandlung durchgeführt und diese mit einem anderen Fall kombiniert, in dem die mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, wird die bereits angefallene Ernennungsgebühr auf die auf der Grundlage des Streitwertes zu bestimmende Ernennungsgebühr angerechnet (Nr. 3104 RVG-VV).

Bundesgerichtshof v. 01.07.2010: Wenn der Rechtsanwalt des Gegners die Sache mit dem Rechtsanwalt des Klägers erörtert, der den gerichtlichen Klagebefehl erhalten hat, um die Sache aussergerichtlich zu regeln, so erhält er zumindest dann die Ernennungsgebühr, wenn sein Beschluss die Verteidigung in einem Rechtsstreit beinhaltet. Berufungshonorar des Klägers auf der Grundlage der bis dahin angefallenen Aufwendungen und nicht auf der Grundlage des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens berechnet, wenn es trotz der kurzen Frist noch möglich gewesen wäre, eine schriftliche Erklärung über die Beilegung des Hauptsacheverfahrens vor dem Berufungsgericht zu erstatten.

Berufungshonorar gemäß Nr. 3200 in Zusammenhang mit Teil 3 Abs. 3 3 RVG zur gerichtlichen Verhandlung nur dann. Voraussetzung dafür ist, dass das Schiedsgericht, sofern der Zeitpunkt nicht formell genannt wird, mindestens implizit mit dem Datum "begonnen" hat.

Bei einer mündlichen Verhandlung können auch die Kosten der mündlichen Verhandlungen in Rechnung gestellt werden, wenn eine der Parteien diese anstrebt. Bundesgerichtshof v. 28.02.2012: In Rechtshilfeverfahren, in denen Entscheidungen ohne Anhörung getroffen werden, kann keine Berufungsgebühr erhoben werden. Bundesgerichtshof v. 24.01. 2017: Die Vergütung nach Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 RVG ist auch dann fällig, wenn die Verfügung nach 331 Abs. 3 ZPO ohne entsprechende (verfahrensrechtliche) Anmeldung durch den Kläger erfolgt.

2017: Für die Untersuchung der Fragestellung, ob die Grundsatzentscheidung über die Kosten und damit der verfahrensrechtliche Anspruch auf Kostenerstattung die honorarauslösende Aktivität des Rechtsanwaltes umfasst - im Fall der Bestellungsgebühr gemäß Vorwort 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG IV die zur Umgehung oder Beilegung des Rechtsstreits dienende aussergerichtliche Diskussion - ist es wichtig, welchen Umfang die spezifische Grundsatzentscheidung über Kosten formell hat, namentlich welche Verfahrensschritte sie umfasst.

Der Grundsatzbeschluss über die Kosten einer einstweiligen Anordnung ohne Anhörung umfasst nur das Verfahren der einstweiligen Anordnung bis zum Erlaß dieser Anordnung. Ein außergerichtliches Gespräch zur Abwendung einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung kann nicht auf die bisherige Grundsatzentscheidung über die Kosten zurückgeführt werden, mit der Konsequenz, dass für den Falle, dass keine Beschwerde eingereicht wird, die Fristengebühr nicht nach den §§ 103 f) und 103 f) zuordenbar ist.

Termingebühr trotz kurzzeitiger Absage? OLG Koblenz v. 14.07. 2006: Wird die Klageschrift so kurz vor einer Gerichtsverhandlung zurückgezogen, dass das Herunterladen des Anwalts des Beklagten durch das Amt nicht sicher erscheinen kann, ist der Gerichtsvertreter des Beschwerdeführers dazu angehalten, durch einen Telefonanruf oder auf andere Art und Weise gegenüber seinem Amtskollegen sich zu vergewissern, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen wird.

Berufungshonorar gemäß Nr. 3200 in Zusammenhang mit Teil 3 Abs. 3 Satz 3 3 VVV RVG zur gerichtlichen Verhandlung nur dann. Voraussetzung dafür ist, dass das Schiedsgericht, sofern der Zeitpunkt nicht formell genannt wird, mindestens implizit mit dem Datum "begonnen" hat.

Anerkennung im Wege des Verfahrens: OG Karlsruhe v. 12.09. 2005: Im Falle eines Anerkennungsurteils im Wege des Schriftverfahrens nach 307 S. 2 ZPO (Neufassung seit 1.9. 2004) hat der Anwalt die Ernennungsgebühr erhalten. Diese resultiert - derzeit - aus einer entsprechenden Umsetzung der Gebührenordnung in der Note zum AMC Nr. 3104 RVG.

Künftig - mit Wirksamkeit vom 21.10.2005 - hat der Gesetzgeber einen entsprechenden Hinweis in der Verordnung Nr. 3104 RVG gegeben. Das OLG Koblenz v. 29.04.2005: Bei einem Telefongespräch zwischen den Vertretern der Beteiligten über die Beilegung eines schwebenden Rechtsstreits wird die Ernennungsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV erhoben.

KG Berlin v. 16.07. 2012: Es bestehen keine besonderen Voraussetzungen für den Eintritt der aussergerichtlichen Berufungsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104. Das Honorar fällt bereits an, wenn der Widersprechende einem Beratungsgespräch zustimmt - ein telefonischer Anruf reicht aus -, indem er die ihm vorgelegten Anträge zur Kenntnis genommen und ihrer Überprüfung zugestimmt hat.

Das BAG v. 19.02. 2013: Eine Gebühr nach 2 Absatz 2 RVG, Teil 3 Worbem 3 Absatz 3 i.V.m. 3104 RVG-VV gilt nicht, wenn keine Versammlung im Sinne von Pream 3 Absatz 3 RVG-GG stattfindet. Kg Berlin v. 06.02. 2014: Gemäß der Beilage zu 2 Absatz 2 RVG, Teil 3 vorläufige Anmerkung 3 Absatz 3 in Zusammenhang mit Nr. 3104 RVV kann ein Anwalt ein 1,2-faches Honorar für die Teilnahme an Sitzungen erhalten, die auf die Beilegung des Gerichtsverfahrens ohne Teilnahme des Gerichtes abzielen.

Voraussetzung dafür ist, dass nicht nur eine Sitzung stattfand, sondern dass sie auf die Beilegung des Konflikts ausgerichtet war. Es werden keine höheren Ansprüche an die Erhebung der aussergerichtlichen Berufungsgebühr gestellt. Das Honorar fällt bereits an, wenn der Widersprechende in das GesprÃ?ch eintritt - ein telefonischer Anruf reicht aus -, indem er die ihm vorgelegten VorschlÃ?ge zur Kenntnis genommen und deren PrÃ?fung zugestimmt hat.

Das OLG Koblenz v. 03.07.2015: Eine Einberufung des Vertreters des Beklagten an den Vertreter des Beschwerdeführers mit dem Ziel, die Klage zurückzuziehen, kann zu einer Sitzung zur Beilegung des Rechtsstreits führen und damit nach den Vorbemerkungen 3 Abs. 3 RVG-VV die Ernennungsgebühr einleiten. E-Mail-Verkehr: OLG Koblenz v. 18.05. 2007: Der E-Mail-Verkehr zur Abwendung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten kann einer Sitzung mit dem gleichen Ziel gleichkommen und damit die Ernennungsgebühr anstoßen.

Lüneburg v. 22.01.2008: Die reine Vorstellung von Begegnungskontakten, die auf die einvernehmliche Regelung oder Regelung des Prozesses abzielen, sollte nach dem Regelungszweck bereits (nur) die Ernennungsgebühr einleiten. Deshalb gilt der E-Mail-Verkehr bereits als ein Treffen und es wurde als hinreichend für eine Termingebühr erachtet, wenn nur "allgemeine Bedingungen für eine eventuelle Vereinbarung geklärt werden" oder "unterschiedliche Ideen der Prozessbeteiligten über den Vergleich" getauscht werden.

Bundesgerichtshof v. 21.10.2009: Die Auswahl des Begriffes "Diskussion" in der Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber den Anwalt nur für die außergerichtlichen Diskussionen im wörtlichen Sinne entschädigen wollte. Daher wird für den E-Mail-Versand durch den Bevollmächtigten keine Termingebühr erhoben. Bestimmung eines Gerichtsvergleichs ohne mündliches Verfahren: 15.12.2004: Die Ernennungsgebühr nach Nr. 3104 VB fällt nicht an, wenn ein Ausgleich nach 278 Abs. 6 ZPO in einem ordentlichen Gerichtsverfahren vor einer mündlichen Anhörung erwirkt wird.

Landgericht Bonn v. 29.04.2005: Der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO im ordentlichen Verfahren vor einer Anhörung hat in jedem Fall den Eintritt der Ernennungsgebühr im Sinne von Nr. 3104 RVG zur Folge, wenn dem Ausgleich Gespräche zwischen den zur Beilegung des Rechtsstreits dienenden Beteiligten vorangegangen sind.

In einer Vergleichsvereinbarung nach 278 Abs. 6 ZPO wird bei außergerichtlichen - auch nur telefonischen - Vergleichsverhandlungen eine Gebühr von 1,2 % erhoben (Differenzierung vom Amt für Zivilprozessrecht, 3 W 4006/04; 2 W 208/05). Das OLG Naumburg v. 25.06. 2010: In einem Gerichtsstreit in II.

Wenn das Gericht, in dem die Anhörung ursprünglich anberaumt war, auf die Anhörung durch eine schriftliche Regelung gemäß 278 Abs. 6 ZPO verzichten will, wird gemäß Nr. 3202 Abs. 1 in Verbindung mit 278 Abs. 6 ZPO auf die Anhörung verzichtet. 2. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV eine Termingebühr. Das Terminhonorar ist auch dann Teil der "Kosten des Rechtsstreits", wenn der Ausgleich eine noch nicht anhängige Forderung beinhaltet.

Abtrennung in 2 Verfahren: OG Düsseldorf v. 23.09.1999: Bei einer Verfahrenstrennung hat der Prozessanwalt die Möglichkeit, die Honorare nach dem Gesamtwert der Streitigkeit oder getrennt von den einzelnen Prozessen mit den entsprechenden individuellen Werten durchzusetzen. 2009: Im Fall einer Verfahrenstrennung hat der Anwalt das Recht zu wählen, ob er die Honorare gleichmäßig vom gesamten Streitwert oder getrennt vom Einzelverfahren mit den entsprechenden individuellen Werten einfordert.

Die Abtrennung des Verfahrens von der Widerklage nach 145 Abs. 2 ZPO führt zu zwei Teilverfahren. Die vor der Separation erfolgten Prozessschritte sind für beide Prozesse weiterhin intakt. Treten sie nach der Abtrennung wieder auf, so erfolgt dies nur aus den Ausprägungen der einzelnen Vorgängen.

Prinzipiell kann der Anwalt entscheiden, ob er die Honorare aus dem Vortrennverfahren oder aus den beiden Einzelverfahren mit den entsprechenden individuellen Werten verrechnet. Ein Stimmrecht besteht jedoch nicht, wenn nach der Ausscheidung keine Ernennungsgebühr anfällt. Die daraus resultierenden Honorare werden dann im Rahmen der einzelnen Prozesse proportional zu den Streitwerten aufgeteilt.

Einigung über die Aussetzung des Verfahrens: BGH v. 06.03. 2014: Verhandlungen über Verfahrensvereinbarungen, die nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wie z. B. Verhandlungen über die reine Einwilligung zur Aussetzung des Verfahrens, führen nicht zu einer Fristgebühr gemäß der vorläufigen Note 3 (3) (3) (1) RVG-VV. Die OVG Münster v. 24.06.2009: Wird auf Antrag des Gerichtes im Verwaltungsverfahren ein entsprechender Beschluss gemäß 106 S. 2 SVG erzielt, wird dem Bevollmächtigten eine Zeitgebühr in Rechnung gestellt.

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