Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung Vermieter Gründe
Beendigung Vermieter GründeDer Vermieter muss in der Kündigung Gründe für die Kündigung nennen.
Im Streitfall will die Kanzlei die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen das nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig ergangene Verfahren zurückweisen, da sie offenbar keine Erfolgsaussichten hat, die Sache keine grundlegende Tragweite hat und die Rechtsfortbildung oder die Gewährleistung einer Einheitsgerichtsbarkeit weder eine gerichtliche Berufungsentscheidung nach einer Anhörung noch eine Anhörung aus anderen Erwägungen erforderlich ist.
I. Der Einspruch der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Klage auf Räumung hat keine Aussichten. Unbeschadet der Tatsache, dass in diesem Fall nicht erkennbar ist, dass der Vermieter einer impliziten Fortführung des Mietvertrages gemäß 545 BGB rechtzeitig widerspricht, kann es hier bereits zu keiner wirksamen ordentlichen Kündigung des Mietvertrages gekommen sein.
Hinsichtlich der ordentliche Kündigung des Vertrages am 14. November 2012, die auf verschiedenen angeblichen Pflichtverletzungen der Angeklagten beruht, gibt es bereits Befürchtungen hinsichtlich der Erfüllung der Begründungspflichten nach § 573 Abs. 3 S. 1 BGB. Danach sind die Gründe für ein begründetes Interesses im Beendigungsschreiben aufzuführen. Obwohl an die im Schreiben enthaltene Argumentation keine überhöhten Ansprüche gestellt werden, muss der Grund für die Kündigung so detailliert dargestellt werden, dass der Empfänger der Kündigung den Verdacht nachprüfen kann.
Insofern ist das behauptete Vertragsverletzungsverhalten stets nach Zeit, Grund und Sachverhalt zu beschreiben (vgl. LG Berlin, GE 2010, 548). Nach Auffassung der Abgeordnetenkammer mangelt es jedoch im Zusammenhang mit der Entlassung vom 14. November 2012 an einer solchen ausreichend präzisen Beschreibung des beklagten Verhaltens. Obwohl die Beschwerdeführer auch auf die Kündigung am 14. November 2012 in einer schriftlichen Erklärung vom 21. Juni 2013 verwiesen und weitere Stellungnahmen dazu abgegeben haben.
Ungeachtet der Tatsache, dass andere als die im Aufhebungsschreiben nach § 573 Abs. 3 BGB genannten Gründe sowieso nur dann in Betracht gezogen werden können, wenn sie später aufgetreten sind, rechtfertigt nach Auffassung der Kanzlei jedoch das Verhalten des dort reklamierten Angeklagten weder im Detail noch in der Gesamtansicht eine Kündigung des Mietgegenstandes.
Hinsichtlich der pflichtwidrigen Handlungen, die zu der vorangegangenen Kündigung am 22. Oktober 2010 geführt haben, haben die Vertragsparteien vor der Kündigung am 14. November 2012 zweifellos eine Fortführung des Mietvertrages vereinbart, so dass diese nicht als Grund für die Kündigung im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage auf Räumung geltend gemacht werden kann. Was die anonyme Meldung an das Amt für öffentliche Ordnung vom 27. Dezember 2010 angeht, so gibt es keine Beweise dafür, dass diese überhaupt von den Angeklagten stammt.
Sofern sich die Beschwerdeführer trotz einer diesbezüglichen Mahnung vom 19. Oktober 2011 weiter auf den erneuten Kontakt des Beschwerdegegners mit den Grundstückseigentümern aus Nichtigkeitsgründen berufen, ist bereits jetzt unklar, wann und aus welchem Grund ein solcher erneuter Kontakt nach der vorgenannten Mahnung hätte erfolgen sollen. In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass eine Kündigung des Mietvertrages nur als letztes Mittel in Erwägung gezogen wird und immer im Voraus zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang es für den Vermieter im konkreten Fall möglich und sinnvoll ist, einen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter wegen vertragswidrigem Verhalten oder wegen Vertragserfüllung, ggf. auch mit Unterstützung durch ein Gericht, geltend zu machen (vgl. BGH, WuM 2011, 14; BGH, WuM Berlin, GE 2009, 1316).
Erfolglos behaupten die Klaeger auch, die Angeklagten haetten mit Brief vom 28. Maerz 2011 die Bewirtschaftung verschlechtert, mit Brief vom 4. Juli 2011 mutmassliche Maengel gemeldet und dann vor Gericht durchgesetzt, schliesslich zusammen mit den anderen Paechtern die Bewirtschaftung in verschiedenen anonymisierten Briefen zur Beseitigung der Maengel unter Drohung eines Ersatzes angefordert und wegen eines mutmasslichen Heizstopps eine voruebergehende Rechtsschutzklage eingereicht.
Dem Leasingnehmer steht in der Regel das Recht zu, seine Anteile am Leasingobjekt nach eigenem Ermessen zu vertreten. Eine Kündigung eines solchen Rechtsstreits über das Vorliegen von Mängeln und die daraus entstehenden Rechte ist für den Vermieter oder seine Bewirtschaftung weder unangemessen, noch ist die Durchsetzung der gesetzlichen Mieterrechte, auch wenn sich diese letztendlich als ungerechtfertigt erweisen, ein Grund zur Kündigung.
Es ist nicht offensichtlich, dass die Angeklagten ihre Rechte als Mieter missbräuchlich ausübten. Sofern die Klaeger in diesem Zusammenhang als Beispiel nennen, dass u.a. im Zuge einer Reparaturklage der Sandaustausch im Flaschenkasten von den Klaegern behauptet worden sei, obwohl dies bereits vor Einreichung der Klage geschehen sei, haben sie zu den Aussagen der Gegenpartei in erster Instanz noch keine Stellungnahme abgegeben, nach der die Nachbesserung so kurz vor Einreichung der Klage nicht mehr beruecksichtigt werden koenne.
Auch ist nicht erkennbar, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer die "Mängelanzeige" per Telefax zu unrecht den Schein einer öffentlich-rechtlichen Verarbeitung erwecken sollte. Die bloße Tatsache, dass diese von einem Telefaxgerät des Landratsamtes....-..... gesendet wurde, rechtfertigt nicht die Vermutung, dass das Anschreiben im Namen und im Namen des Landratsamtes im Zuge der Ausübung der öffentlich-rechtlichen Zuständigkeiten zugehen wird.
Stattdessen wurde sie von den Angeklagten selbst und von einem Bauingenieur, der als Bevollmächtigter der Bewohner aufgeführt ist, unterfertigt. Die Klage vom 26.09.2012 rechtfertigt in diesem Fall auch nicht die Kündigung des Mietvertrages. Ungeachtet der Tatsache, dass die Heizverpflichtung des Hausherrn nicht auf die Heizperiode begrenzt ist, sondern auch in den Sommerferien bei hartnäckig tiefen Außentemperaturen bestehen kann, ist hier nicht erkennbar, warum die Angeklagten ihrer Ansicht nach nicht davon auszugehen berechtigt waren, dass es einen Grund für eine Anzeige geben würde.
Sofern die Klaeger dem Angeklagten schliesslich den Versuch unterstellen, Dritte in Hinblick auf Nachforderungen aus der Betriebskostenrechnung 2011 zu beeinflussen, haben sie sich nicht zur Vorlage der Gegenpartei geaeussert, nach der der entsprechende Vergleichsvorschlag in erster Instanz vom jeweiligen Mieter selbst kam. Sollte der Antrag jedoch von den Angeklagten kommen, gäbe es in dieser Hinsicht keinen ausreichenden Grund zur Entlassung.
Im Hinblick auf die weitere Beendigung des streitigen Vermietverhältnisses, die im Zuge der Beschwerdegründe fristlos oder fristgerecht erklärt wird, kann es fraglich sein, ob es sich um eine vertretbare Verlängerung der Klage nach § 6 BGB handelt.