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Streitwert Markenrecht
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19 MarkenG, den Schadensersatzanspruch (§ 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 15 Abs. 5 MarkenG) und den Nebenanspruch auf Auskunft. beträgt beträgt der Objektwert des Auskunftsrechts selbständigen 25% des Unterlassungsrechts (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Â 19 Abs. 42), des Schadenersatzanspruchs 20% des Unterlassungsrechts (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufforderung, Kapitel 49 Abs. 32) und des Auskunftsrechts 25% des Schadenersatzanspruchs (Teplitzky, op.cit.).
Der BGH erkennt mit Beschluß vom 16.03.2006 (Az. I ZB 48/05) als oberstes Bundesgericht einen Regelkonfliktwert bei Markenschäden von EUR 5.000,- an. Zahlreiche Bundesgerichte folgten dieser Rechtsprechung, so dass das OLG Nürnberg mit Beschlussfassung vom 19.04.2007 (Az. 3 W 485/07) sowie das Landesgericht Berlin mit Verkündung vom 18.09.2007 (Az. 15 O 698/06) erneut klargestellt haben, dass der vom BAG akzeptierte Streitwert in Höhe von EUR 5.000,-- nicht auf mark-legal übertragen generalisiert werden kann.
Verschiedene markenrechtliche Entscheide belegen jedoch, dass der als Streitwert unterstellte Wert kaum unter EUR 5.000 liegt. Somit hat führte bereits im Jahr 2000 das Landesgericht München I mit Beschluss vom 19.07. 2000 ( "Az. 1 HKO 8408/00") festgestellt, dass ein Streitwert von 100.000 Markennutzungen mit einer gebrauchten Marke am Unterrand liegt wäre".
Auch bei Markenverletzungen habe ich mit Bescheid vom 25. Mai 2007 einen Streitwert von EUR 100.000,00 akzeptiert (Az.: 33 O 9805/07). Der Landgerichtshof Köln hat mit Bescheid vom 08.02.2007 (Az. 31 O 439/06) einen Streitwert von EUR 125.000,-- festgestellt. Die BGH selbst bestätigte mit Beschluß vom 03.05. 2007 (Az. I ZR 179/06) in einer Markenverletzungsklage den von ihr akzeptierten Streitwert von EUR 50.000,--.
Für die Bestimmung der im Markenstreit anfallenden Aufwendungen ist im Nachfolgenden ein Streitwert von EUR 50.000,00 anzusetzen. Zusätzlich zum Streitwert basiert das Ergebnis von Rechtsanwaltsgebühren auf dem Ergebnis von ¼hr¼hr. Das Geschäftsgebühr für die antwortliche Tätigwerden beträgt in der Regel ist eine 1.3. Die Gebühr, diese kann in Einfachheit gespeichert werden bei Fällen, in erschwert gespeicherten Geschehnissen erhöht werden (so das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 21.11. 2005 (Az. I-20 U 241/05): Ist es bei der Sache um die sonderliche Frage des Kennzeichenrechts, die keine besonderen Vorkenntnisse erfordert...., der Beginn einer ¼hr von 1.5 ist nicht zu beanstanden....")?
Bei einem Streitwert von EUR 50.000,00 ergibt sich unter der Voraussetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr die von Tätigwerden eines Rechtsanwaltes im normalen Verfahrensverlauf: Gebühren für ein vorgerichtlicher Tätigwerden eines Anwalts im Markenrecht: Gebühren für ein gerichtlicher Tätigwerden eines Anwalts im Markenrecht (Verfahrensgebühr): Gebühren für ein gerichtlicher Tätigwerden eines Anwalts im Markenrecht (Terminvertretung): die rechtliche Mehrwertsteuer ist dem erwähnten Nettobeträgen hinzuzufügen.
Außer der Gebühren, können weitere Gebühren für den Falls entwickeln, dass eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt oder das Vorgehen über mehrere Male geht. Die oben angeführten Gebühren gelten auch nur für die Tätigwerden Ihres eigenen Rechtsanwalts. Bei einer Niederlage auf müssen können auch die damit verbundenen Anwaltskosten übernommen werden.
Weiterhin ist die Eintreibung einer Beschwerde in Höhe von drei Gebühren fällig (bei EUR 5.000,-- Wert im Rechtsstreit: pro Gebühren EUR 456,--), die nach Verfahrensabschluss gleichermaßen die Gegenpartei tragen muss. Angesichts der enormen Rechtsstreitigkeiten im Markenrecht Gebühren wird empfohlen, dass für das Vorgericht Tätigwerden (Rechtsgutachten, Brief an den Gegner) mit dem zuständigen RA ( "gewählten") vereinbart, um die Kosten von der Rechtsprechung Gebühren abzuweichen.
Ein entsprechender Honorarvertrag ist außerhalb eines Gerichtsverfahrens möglich und in der Regel für dem Kunden von Vorteil. Häufig können Rechtsstreitigkeiten im Markenrecht außerhalb von Gerichtsverfahren entschieden werden, da beide Seiten das ökonomische Wagnis einer Gerichtsverhandlung ausblenden. So kann eine präjudizielle Klärung in der Regel unter überschaubaren Kosten angefragt werden.