Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Frommer Anwalt
Frömmiger AnwaltWarnung Waldorf Frommer 2018| Informationen vom Anwalt der Stadt |
Inzwischen hat sich der BGH in vielen Prozessen sehr spezifisch mit der Frage der Verantwortlichkeit in so genannten Filesharing-Fällen befasst. Wie die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer selbst in ihren Abmahnungen erklären, kann die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer nur feststellen. Bisher wurde nur eine Pressemeldung des Bundesgerichtshofes zu der Verfügung veröffentlicht.
Der Angeklagte hat fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und zwei so genannte Tor-Exits nicht an seiner Internetverbindung betreiben können. Das Bundesgericht hat den Anschlusseigentümer in dieser Aufstellung im Hinblick auf die so genannte Stöererhaftung zum Dienst der Anwaltskosten des Beschwerdeführers verdammt. Besonderes Augenmerk wird auf die Regelung gelegt, da der BGH die neue Vorschrift des § 7 Abs. 4 TMG erstmals angewendet hat.
Nachdem der Gesetzgeber die Störungshaftung für Internetzugangsanbieter erneut reguliert hat, ist der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutz im Gerichtsverfahren gescheitert. Das Bundesgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2017 entschieden, dass ein Beteiligter an einem Internet-Austausch, der urheberrechtlich geschützte Datenfragmente zum Download bereitstellt, als Beihilfe zu einer mit den anderen Benutzern des Austauschs gemeinsam verübten Rechtsverletzung haftbar ist.
Mit dem Urteil stellt das LG Frankfurt die Fragen, was zur Erfuellung der Nebenpflicht der Offenlegung erforderlich ist. Nach Auffassung des Gerichtes ist es nicht erforderlich, die Familiennamen für die gemeinsame Nutzung des Internetzugangs durch Familienangehörige anzugeben. Wer jedoch die Familiennamen verheimlicht, die den Internetzugang wirklich benutzen könnten, muss damit rechnen, dass die Verheimlichung der Familiennamen im Zusammenhang mit der Auswertung von Beweismitteln auf Kosten des Verbindungsinhabers als Beweissicherung angesehen wird.
Das Bundesgericht hat am 30. März 2017 in seiner "Loud"-Entscheidung zu der Frage der Sekundärbelastung der Offenlegung Stellung genommen. Wer einen Internet-Anschluss besitzt und angeklagt ist, ein Urheberrecht vertrieben zu haben, ist dazu angehalten, denjenigen, der den Internet-Anschluss zum Tatzeitpunkt benutzt hat, und das Resultat seiner Untersuchungen zum Vorwurf der Copyright-Verletzung zu informieren.
Mit einem weiteren am 7. März 2017 veröffentlichten Beschluss hatte Waldorf Frommer im Namen von Constantin Film vor einer illegalen Filesharing-Werbung für den Film "Resident Evil: Jenseits von 3D" gewarnt. Der BGH hatte in der Rechtsprechung von 2017 über die Nebenbelastung der Offenlegung zu befinden, wenn der Internetzugang noch von Familienangehörigen ausgenutzt wird.
Der BGH hat in diesem Kontext klargestellt, dass es keinen Anschein für die Täter einer Internetverbindung gibt. Dass auch der Besitzer einer Internetverbindung die Urheberrechte verletzt hat, ist einfach nicht üblich. Der Umfang der so genannten Sekundärbelastung der Offenbarung wird durch den Schutze von Heirat und Verwandtschaft eingeschränkt.
Der BGH entschied am 12. Mai 2016 in sechs Hauptsacheverfahren, und zwar in den Hauptsacheverfahren mit den Aktennummern I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15. Der Schwerpunkt der Urteile lag auf der Forderungshöhe des Verwarners. Der Schadensersatzanspruch wird in nahezu allen so genannten Filesharing-Fällen, auch im Fall von Waldorf Frommer, nach der Lizenzvergleichung berechnet.
In seinem Urteil vom 12. Mai 2016, Aktenzeichen I ZR 86/15, hat der BGH die Haftungsfrage des Eigentümers eines Internet-Anschlusses für über diesen Internet-Anschluss begangene Urheberrechtsverstöße Dritter weiter präzisiert. Auch ist der Betreiber des Internetzugangs in der Regel nicht als so genannter Unruhestifter für das Unterlassen und die Erstattung der Anwaltsgebühren haftbar, wenn erwachsene Nutzer, Hotelgäste oder Wohnungsgenossen über den Internetzugang Urheberrechte verletzen.
"Der BGH hat in der Verfügung "Everytime we touch" (Urteil vom 12. Mai 2016, Ref. I ZR 48/15) den Umfang der Nebenpflicht des Teilnehmers festgelegt. Als Ergebnis des Beweises, wie im Prozess, blieb nur der Angeklagte als mögliche Täterin zurück, diese Entschädigung von 200 pro Titel und zur Entschädigung der Anwaltskosten wurde angeprangert.
"Seine sekundäre Last der Offenlegung, ob andere als die Urheber des Verstoßes in Frage kommen, trägt der Betreiber eines Internet-Anschlusses nur dann, wenn er berechtigterweise angeben kann, wer unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, der Kenntnis und der Fertigkeiten und der Zeit die Möglichkeit hatte, den betreffenden Verstoß ohne Wissen und Eingreifen des Verbindungsinhabers zu begangen.
"Im Jahr 2015 hat der BGH drei Entscheidungen zur rechtlichen Situation im Filesharing-Verfahren erlassen. Mit BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015, Rechtssache I ZR 7/14, haben sich die Gerichte des Ersten Senates des Bundesgerichtshofes noch einmal damit befasst, inwieweit die Pflichten der Erziehungsberechtigten, die ihrem kleinen Kinde die Benutzung des Internet gestatten, entfallen.
Damit hat der BGH seine Judikatur aus dem Beschluss vom 15. November 2012, Rechtssache I ZR 74/12, fortgesetzt. Damit kann der Urheber das einfordern, was er hätte einfordern sollen, wenn das Kunstwerk ordnungsgemäß lizensiert worden wäre. Der BGH hat in seiner Rechtssache I. ZR 19/14 vom 12. Juli 2015 entschieden, dass das Etikett in jedem Fall ein wesentlicher Hinweis auf die Urheberrechte eines Musik-Labels ist, wenn es in einer Literaturdatenbank als Anbieter eines Musik-Titels genannt wird.
Nach den Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren genügt es, den gesamten Ermittlungsprozess mit Bildschirmfotos zu dokumentieren und der Ermittlungsprozess wird von einem Angestellten des ermittelnden Unternehmens erklärt, um die Bestimmung der IP-Adresse des Ermittlers nachzuweisen. Bei der Zuweisung eines spezifischen Verbindungseigentümers zu einer zu einem Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse ist dies nach dem Ergebnis des Urteils nicht notwendig, dass der Urheber den Hinweis erbringt, dass der Internet-Provider die IP-Adressen immer korrekt an bestimmte Verbindungseigentümer vergibt.
Der BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2015, Aktenzeichen I. ZR 75/14, befasst sich im letztgenannten Fall mit der Fragestellung, unter welchen Bedingungen der Teilnehmer seine sekundäre Auskunftspflicht erfüllt und damit von der Haftpflicht befreit wird. Auf jeden Fall hat der EuGH festgestellt, dass es nicht genügt, nur die theoretischen Möglichkeiten des Zugangs zum Internet für im eigenen Haus lebende Dritte in Anspruch zu nehmen.
Daher ist immer eine konkrete Darstellung in Hinblick auf die Personen notwendig, die zum Zeitpunkt der Untersuchung Zugang zum Internet hatten.