Auflösungsvertrag öffentlicher Dienst

Vertrag über die Auflösung des öffentlichen Dienstes

Bei arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungssystemen oder Zusatzrenten im öffentlichen Sektor besteht die Möglichkeit, eine Aufhebungsvereinbarung abzuschließen. Rückerstattung von Ausbildungs- und Anwaltskosten, Patenten, Wiedereinsetzung, Klageabzug, Dienstwagen und Wettbewerbsverbot. Die Beschäftigung im öffentlichen Sektor basiert auf einem Tarifvertrag, der für alle Beschäftigten gilt. Tarifverträge und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen können von den betroffenen Parteien auch durch einen Aufhebungsvertrag gekündigt werden.

Kündigungsvereinbarung Öffentlicher Dienst/ Amtsantritt

Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen, ich bin seit 19 Jahren in einem Teilzeitverhältnis im Öffentlichen Dienst tätig, und da ich eine sechsmonatige Frist habe, aber meine neue Position am Anfang des Jahres beginnt, habe ich meinen Rücktritt Ende des Oktobers mittels einer Aufhebungsvereinbarung eingereicht. Nun habe ich von der Administration erfahren, dass der Klinikleiter mich erst am 16. Jänner gehen läss.

Aufgrund von Urlaub und Mehrarbeit werde ich im Jänner nur für einen Tag bei meinem bisherigen Auftraggeber tätig sein und möchte natürlich meinen neuen Job (auch Teilzeit) fristgerecht beginnen. Meine alte Arbeitsgruppe wird mir aber sicher keinen Nebenjob für den Monat Jänner gewähren. Ich habe die Frage: Kann ich meinen neuen Job am Anfang des Jahres beginnen (z.B. mit einer zweiten Lohnsteuerkarte), oder muss ich den neuen Anstellungsvertrag umstellen?

Ist dies noch nicht der Fall, sollten Sie sich an Ihren derzeitigen Arbeitsgeber wenden und die Bedingungen beschreiben, unter denen Ihnen bereits versichert wurde, dass Ihr Vertrag zum 31. Dezember 2009 gekündigt wird. Ungeachtet dessen können Sie aus einer solchen Versicherung keine Rechte herleiten, da ein Kündigungsvertrag immer in schriftlicher Form im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden muss, § 623 BGB.

Allerdings sollten Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie bereits zum 1. Januar 2010 einen neuen Anstellungsvertrag im Vertrauen auf die Versicherung des Kontrolleurs abgeschlossen haben. Besteht der Dienstgeber jedoch darauf, dass das Dienstverhältnis nicht vor dem 16. Januar 2010 gekündigt wird, sollten Sie sicherstellen, dass Sie nicht in Widerspruch zu Ihren Verpflichtungen gegenüber dem bisherigen Dienstgeber und auch gegenüber dem neuen Dienstgeber stünden.

Sie können dies beim bisherigen Dienstgeber vermeiden, indem Sie sich für die Restlaufzeit endgültig von der Arbeit entbinden und vorhandene Ferien- und Mehrarbeitsansprüche berücksichtigen. Die einzige Konsequenz ist, dass der Zukauf dem neuen Auftraggeber gutgeschrieben werden muss, d.h. dies wäre nur dann nicht möglich, wenn der bisherige Auftraggeber Ihnen eine neue, parallele Aktivität verbietet.

Das ist aber nur aus kartellrechtlichen Erwägungen vorstellbar, denn sonst würde der bisherige Auftraggeber Lohnforderungen sparen, da Sie Ihre sonstigen Einkünfte berücksichtigen müssten. Sie haben jedoch das Dilemma, dass Sie höhere Steuern zahlen müssen und natürlich auch die Genehmigung des bisherigen Arbeitgebers benötigen. Es ist ratsam, sich umgehend mit Ihrem bisherigen Auftraggeber in Kontakt zu setzten und die Lage zu erläutern.

Sie sind jedoch nicht berechtigt, zum 31.12.2009 einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Sie sollten daher darauf achten, dass der bisherige Auftraggeber nicht vollständig vom Aufhebungsvertrag abweicht. Darüber hinaus sollten Sie sich auch an Ihren neuen Dienstgeber wenden, vor allem wenn sich herausstellt, dass der bisherige Dienstgeber Sie nicht aus dem Dienstvertrag entlassen wird, und eine Änderungsvereinbarung abschließen, wonach das Dienstverhältnis erst am 17. Januar 2010 beginnen wird.

Daher fragte ich: "Muss ich meinen bisherigen Auftraggeber informieren, wenn ich bis zum sechzehnten Jahrestag für meinen neuen Auftraggeber tätig bin? Überschneiden sich die Beschäftigungsverhältnisse rechtzeitig und werden Sie aus dem bisherigen Anstellungsvertrag nicht entlassen, so ist auch eine geringfügige Beschäftigung im neuen Anstellungsverhältnis eine Nebentätigkeit, die nach dem Kollektivvertrag (hier TöVD) dem Hauptauftragnehmer gemeldet werden muss (alter Anstellungsvertrag).

Dies darf vom Altarbeitgeber jedoch nur dann untersagt werden, wenn es zu einer Verschlechterung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Altarbeitgeber kommt. Eine solche Situation erkenne ich jedoch nicht, wenn Sie beschreiben, dass Sie nur Teilzeitarbeit leisten und nur außerhalb Ihres Urlaubes mitarbeiten.

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