91a Zpo Gerichtskosten

1991a Zpo Gerichtskosten

aber das Gericht entscheidet über die Kosten gemäß § 91 a ZPO? Es gelten die Bestimmungen des § 91a ZPO. FamGKG (Gesetz über die Prozesskosten in Familienangelegenheiten). Schlagwort: Beschluss gemäß § 91a ZPO. a) Rücknahme der Klage gemäß § 269 ZPO;

Reduzierung der Gerichtskosten auf eine einfache Gebühr (KV Nr. 1211).

Kostenentscheid nach 91a ZPO - Gerichtskosten

Aufgrund der Klage der Klägerin vom 14. Mai 2011, die als Mahnung gilt, wird der Kostenvoranschlag der Kanzlei des OLG Celle in der Schlussabrechnung vom 27. Mai 2011 annulliert. Der Sachbearbeiter des Sekretariats hat unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens des Senates über den Kostenvoranschlag für das Beschwerdeverfahren neu zu befinden.

Gegen den Kostenvoranschlag für das Beschwerdeverfahren mit 4,0 Entgelten gemäß Ziffer 1220 des Gebührenverzeichnisses (im Folgenden: KV) der Anlagen 1 zu 3 Abs. 2 GKG hat der Kläger am 14. Mai 2011 gegen die ihn betreffenden Kostenabrechnungen der Verwaltungsstelle des Landgerichtes Verden in Höhe von 774,40 (80% von 986,00 ) schriftlich Berufung eingelegt.

Er ist daher als zulässiger Hinweis nach 66 Abs. 1 GKG auf den Kostenvoranschlag zu verstehen, der der Kostenabrechnung des Landgerichtes in der Schlussabrechnung der Kanzlei des Oberlandesgerichtes Celle vom 27. Mai 2011 zugrunde liegt. Das Beschwerdeverfahren ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter Nr. 1222 KG mit nur 2,0 Entgelten aus dem Wert des Objektes von 14.500 Euro durch Senatsbeschluss vom 15. April 2011 zu regeln.

Jedoch kann der Senat auch nicht der Stellungnahme der Verwaltungsstelle des Bezirksprüfers bei seiner telefonischen Vernehmung durch den Verfasser der Stellungnahme des Berichterstatters nachkommen. Der Vergleich muss stattdessen nach Nr. 1223 KG mit 3,0 Honoraren vorgenommen werden, so dass für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten in der Gesamthöhe von 726,00 entstanden sind, von denen 80 Prozent auf den Beschwerdeführer und 20 Prozent auf den Beklagten nach der Entscheidung des Senates in seiner Entscheidung vom 14. 03. 2011 entfielen.

Nr. 1220 KW ist nur anwendbar, wenn die Gründe für die Reduzierung in Nr. 1222 oder 1223 KW nicht zutreffen. Die Bestimmung über die Reduzierung auf 2,0 Entgelte gemäß Nr. 1222 Nr. 3 KG entfällt entgegen der Auffassung der Klägerin, da der Bundesrat mit Entscheidung vom 17. Mai 2011 gemäß 278 Abs. 6 ZPO eine gerichtliche Einigung anerkennt.

Es sind dieselben Überlegungen für das Verstehen der oben genannten Ausnahme zugrunde zu legen wie für die entsprechenden Bestimmungen über das Erstinstanzverfahren in Nr. 1211 Nr. 3 KG (vgl. Hartmann, Costgesetze, 41st ed. Dementsprechend kann eine Herabsetzung der Entgelte aufgrund eines Gerichtsvergleichs nur erfolgen, wenn das ganze Rechtsstreitverfahren mit Beendigung des Vergleiches vor Ort einschließlich der Kostenregulierung im Vergleich beendet ist (vgl. Hartmann a.a.O. Nr. 1211 KW Rdnr. 16 o. OG Karlsruhe JurBüro 20012, 315, OG München MDR 1998, Slg. 739, BAG NZA 2008, 784).

Über die Höhe der Rechtsstreit- und Vergleichskosten haben die Vertragsparteien beschlossen, dass der Vorstand in der entsprechenden Umsetzung des § 91a ZPO entscheiden soll. Das wurde auch durch den Senatsbeschluss vom 13. Mai 2011 getan. Darüber hinaus verzichteten die Beteiligten auf eine Rechtfertigung der Vergleichsentscheidung.

Allerdings hat sich der Gesetzgeber im Fall einer Verfügung nach 91 a ZPO explizit mit der Fragestellung einer Gebührensenkung beschäftigt und eine Gebührensenkung auf 2,0 Entgelte nach Nr. 1222 (4) KG nur dann gestattet, wenn das zuständige Gericht wegen der Vergleichserklärungen nicht über die Höhe der Entgelte zu befinden hat oder wenn die Verfügung auf eine vorher mitgeteilte Vereinbarung der Vertragsparteien über die Übernahme oder Übernahme der Entgelte durch eine Vertragspartei zurückgeht.

Ein solcher Vertrag kann nicht in den Vereinbarungen der Vertragsparteien im Rahmen des Vergleichs oder in der schriftlichen Vorlage gefunden werden. Die Klägerin hat in ihrem Plädoyer vom April 2011 Einwände gegen die im Plädoyer der Angeklagten vom 26. Februar 2011 vertretene Kostenregulierung erhoben. Aufgrund der eindeutigen Formulierung des Rechts ist eine andere Interpretation des Verstoßes gegen die Kürzung in Nr. 1222 Nr. 2 und Nr. 2 der Verordnung nicht möglich (vgl. Hartmann a.a.O., Randnr. 17).

Dieser Erwägungsgrund schliesst zwar eine Gebührensenkung in entsprechender Anwendbarkeit von Nr. 1222 Nr. 2 KG nicht aus, wenn beide Seiten auf ihr Beschwerderecht gegen die Kostentscheidung verzichtet haben (vgl. zur Gesetzeslage vor dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz NJWRR 2003, 1656 Hans. Eine solche Berufungsverzichtserklärung haben die Beteiligten im konkreten Einzelfall jedoch nicht abgegeben, was auch im Begründungsverzicht nicht impliziert ist ( BGH NJW 2006, 3498[BGH 05.09. 2006 - VI ZB 65/05] gerade für den Begründungsverzicht einer Kostentragungsentscheidung nach § 91 a ZPO).

Das Honorar für das Beschwerdeverfahren wird jedoch durch entsprechende Anwendbarkeit der Nr. 1223 KG auf 3,0 Honorare reduziert. Danach wird die Kürzung davon ausgegangen, dass das ganze Gerichtsverfahren durch ein Gerichtsurteil abgeschlossen wird, das keine Rechtfertigung aufgrund eines Verzichtes der Beteiligten nach 313a Abs. 1 S. 2 ZPO beinhaltet, sofern nicht bereits ein angefochtenes Gerichtsurteil mit Rechtfertigung oder eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.

Gemäß der obersten Gerichtsentscheidung (vgl. BGH a.a.O. 3499 Abs. 12) findet 313 a ZPO jedoch auf Entscheidungen entsprechender Art und Weise entsprechende Geltung, die andernfalls wie die Kostentscheidung nach 91 a ZPO zu rechtfertigen wären. Hier sind die Vorraussetzungen für die korrespondierende Inanspruchnahme des § 313 a Abs. 1 S. 2 ZPO gegeben, da eine Beschwerde gegen die Kostentscheidung des Senates mit Beschlussfassung vom 14. 03. 2011 zweifellos nicht statthaft war, weil die Beschwerde nicht zugelassen wurde und beide Seiten auf die Gründe für die Kostentscheidung im Gegenzug verzichteten.

Im Beschwerdeverfahren gingen dieser Kostentragungsentscheidung keine anderen als die in Nr. 1222 (2) KG genannten Entscheidungen oder eine inhaltliche Beurteilung voraus. Der Kostenentscheid basiert auf 66 Abs. 8 BKG. Dieses Urteil ist rechtskräftig, da es keine Berufung an ein Bundesgericht gibt, 66 Abs. 3 S. 3 S. 3 GKG.

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