Filesharing Abmahnung

Warnung vor Filesharing

Rechtsanwälte der Kanzlei Stader und Ihr Rechtsanwälte in Köln unterstützen Sie beim Thema Filesharing-Warnungen. Bei einer Verwarnung wegen der Teilnahme an einem illegalen Filesharing sollte man sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Vorsicht bei der Nutzung des Devisenmarktes und beim Filesharing: Sind Kinder, Jugendliche, deren Eltern oder Internetanschlussinhaber haftbar? Mit einer Warnung durch Filesharing helfen wir Ihnen schnell weiter! Ihr Ansprechpartner im Bereich Filesharing ist Rechtsanwalt Boris Burow.

Filesharing-Warnung nach gehackter Verbindung - wer ist haftbar?

Ein Warnhinweis für die Dateifreigabe ist oft ärgerlich und oft kostspielig. Zum Beispiel, was ist, wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Angreifer unbefugten Zugang erlangt hat? Hier warnten die Mahner einen Elternteil, weil die Verbindung zu ihm registriert war. Man warf ihm vor, über die Verbindung einen gemeinsamen Spielfilm in einem Filesharing-Dienst zu haben.

Ausserdem soll der Familienvater die Kosten für die Abmahnung in Hoehe von 506 EUR tragen. Doch der Abonnent widersetzte sich der Warnung. Dieser vermutete, dass ein Angreifer sein Konto ohne Genehmigung ausgenutzt hatte. Seiner Ansicht nach war die Straftat begangen worden, weil der Angreifer den Spielfilm in einem Austausch teilte.

Zudem war er zum Zeitpunkt des Filesharing gerade in einem kurzen Urlaub. Dieses Argument reichte den Warnern nicht aus. Deshalb haben sie ihn auf Schadenersatz und Mahnkosten verklagt. Die Entscheidung lag beim Landgericht Frankfurt am Main. Am 17.02.2016 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, Ref. 380 C 2838/ 15 (75) zugunsten der Abmahnung.

Allein die Tatsache, dass ein Angreifer die Verbindung unberechtigt benutzt hat, genügt nicht, um den Verdacht zu widerlegen. Solange es keine konkreten Beweise für einen Hackerangriff gibt, kann sich der Familienvater nicht selbst befreien. Der Gerichtshof argumentiert, dass File-Sharing erfordert nicht, dass Sie in der Ferienwohnung sein. Sind z. B. die Daten einer Vermittlungsstelle bereits vor dem Ferienaufenthalt aufgeladen, können diese Daten über den angeschalteten und mit dem internetfähigen Computer auch während eines Ferienaufenthaltes für einen Abruf zur Verfügung gestellt werden.

Schlussfolgerung: Diejenigen, die eine Warnung wegen File-Sharing erhalten, können sich nicht damit begründen, dass ihre Verbindung von einem Angreifer genutzt wurde. Die Entscheidung verdeutlicht auch, dass das Vorbringen " Ich war zum Zeitpunkt des Verbrechens nicht zu Hause " oft nicht als Rechtfertigung anerkannt wird. Oft ist es jedoch noch möglich, sich gegen eine Verwarnung zu wehren.

Wenn eine Warnung im Postfach erscheint, ist der erste Schlag groß.

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