Abmahnung im öffentlichen Dienst

Warnung im öffentlichen Dienst

ist ein Warnschreiben erforderlich. Entlassung und Verwarnung Angestellte des öffentlichen Sektors sind ebenfalls Angestellte. die Belästigungen zu untersuchen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Abmahnung,. Handlungen, eine Abmahnung vor der personenbedingten Abmahnung ist nicht erforderlich. Aus der Personalakte entfernen lassen?

Gründe für die Beendigung der Internet-Nutzung

Eine übermäßige Privatnutzung des Internets durch einen Mitarbeiter, die einen öffentlichen Dienstgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, besteht noch nicht, wenn innerhalb von sieben Kalenderwochen an zwölf Tagen Anomalien von jeweils einer vollen Arbeitsstunde auftreten (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. 09. 2011, Az. 18 L 15/10). Der Angestellte ist seit mehreren Jahren bei einem öffentlichen Auftraggeber angestellt.

Die Mitarbeiterin war zum Teil von den Pflichten eines Betriebsratsmitglieds befreit. Die Arbeitgeberin warf dem Mitarbeiter vor, diesen Internetzugang ungerechtfertigt lange Zeit im privaten Bereich zu nutzen. Die Arbeitgeberin hatte die Nutzung des Internets durch den Mitarbeiter siebenwöchig geprüft. Während dieser Zeit nutzte er den Internetzugang für eine weitere Privatstunde pro Tag.

Die Arbeitgeberin wollte daher den Mitarbeiter abmelden. Die Personalvertretung weigerte sich, dieser Entlassung zuzustimmen. Die Arbeitgeberin legte daher beim Verwaltungsgerichtshof Berufung ein, der die Genehmigung des Betriebsrats abtrat. Der OVG hat entschieden, dass eine juristische Neubesetzung der vom Betriebsrat abgelehnten Kündigungsgenehmigung nicht in Frage kommt, da eine außerordentliche Beendigung im konkreten Einzelfall gegenstandslos ist.

Dies wäre nur mit einer übermäßigen Privatnutzung des Internet möglich. Als nicht übermäßig ist der vom Auftraggeber geforderte Internetverbrauch von einer Arbeitsstunde pro Tag über einen Zeitabschnitt von sieben Kalenderwochen zu betrachten. Ungeachtet des Umfangs der Benutzung ist nicht für alle diese Male klar, dass es sich dabei um eine Privatnutzung des Internet handelt.

Zudem waren einige der Zeitpunkte, die der Auftraggeber als besonders auffallend bezeichnete, außerhalb der Arbeitszeiten, die nach dem Arbeitszeitplan gearbeitet werden mussten. Diese Fristen können daher eine Beendigung nicht rechtfertigen. Das OVG berücksichtigte schliesslich zugunsten des Mitarbeiters, dass er bereits seit vielen Jahren ohne Beanstandungen für seinen Auftraggeber gearbeitet hatte.

Ein Mahnschreiben hätte also gereicht. Die Thematik der Internetbenutzung am Arbeitplatz hat die Justiz bereits mehrfach beunruhigt. Wird die Privatnutzung vom Auftraggeber sowieso nicht toleriert oder durch einen Betriebs- oder Dienstvertrag gestattet, geht das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Regel davon aus, dass eine darauf beruhende Beendigung nur dann berechtigt ist, wenn eine übermäßige Beanspruchung nachweisbar ist.

Dazu gehören beispielsweise das Downloaden großer Mengen von Daten oder verbotenen Inhalten, die Verletzung der Arbeitsverpflichtung in nennenswertem Maße oder zusätzliche Belastungen für den Auftraggeber. In diesen Faellen handelt es sich um eine Verhaltensbeendigung, daher ist zunaechst ein Warnschreiben notwendig. Die Zukunftsprognosen müssen zeigen, dass der Mitarbeiter trotz drohender Beendigung weiterhin in der gleichen oder einer ähnlichen Art und Weise gegen das Arbeitsverhältnis verstößt.

Dies kann nur erfolgen, wenn der Mitarbeiter trotz Verwarnung seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält.

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