Gesetzliche Kündigung Mietwohnung

Rechtliche Kündigung der Mietwohnung

Kündigungsfristen für einen Mietvertrag für Wohnraum und Kündigungsfristen für einen Mietvertrag für Gewerbeflächen oder Dazu gehört auch die Wohnung des Mieters. Der Mieter findet die Kündigungsfrist im bestehenden Mietvertrag. Als Kündigungsfrist gelten drei Monate. Ein Jahr - eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

Beispiel für die Kündigungsfristen einer Ferienwohnung

Überall sind Pachtverträge jeglicher Couleur zu finden und im Zusammenhang mit der Kündigung kommt immer wieder die sogenannte Kündigungsfristenfrage zum Tragen. Hier können Sie anhand von einfachen Fallbeispielen aus dem Alltag herausfinden, was die Kündigungsfristen tatsächlich sind und wann sie sowohl als Nutzer als auch als Eigentümer an Bedeutung gewinnen können.

Schon bald werden Sie feststellen, dass die Ermittlung der Kündigungsfristen für eine Mietwohnung nicht allzu schwierig ist und nur von der Einhaltung der korrekten rechtlichen Bestimmungen abhängig ist. Weil diese Ihnen als Mietinteressent und Mietinteressent in jedem einzelnen Fall exakt angeben, wie die Kalkulation und die Kündigungsdauer abläuft. - Daher werden im Nachfolgenden an Beispielen aus dem Alltag die wesentlichen Kündigungsfristenregelungen für die Kündigung von Mietern und Vermietern dargestellt:

Die Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter ist innerhalb der Frist des 573c Abs. 1 Satz 1 BGB möglich (vgl. § 568 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen gemäß §§ 543, 569 BGB (z.B. wegen Gesundheitsgefahren).

573 c Abs. 1 Satz 1 BGB besagt: "Die Kündigung ist längstens am dritten Arbeitstag eines Kalendermonates zum Ende des Folgemonats möglich. "Die Kündigung muss dem Eigentümer (und dem Pächter zum Zeitpunkt der Kündigung) bis zum dritten Arbeitstag eines jeden Monates zugehen.

573 c Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt somit die Kündigungsdauer bzw. Kündigungsdauer für den Pächter bei ordentlicher Kündigung und nennt als gesetzliche Frist drei Monate. 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB gilt als vereinbart. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sonnabend bei der Ermittlung der Kündigungsfristen für einen Wohnungsmieter als Arbeitstag anzusehen, wenn der Tag der letzten Wartezeit nach 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf diesen Tag entfällt, siehe BGH-Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04 Dementsprechend ist der Sonnabend immer dann nicht als Arbeitstag zu zählen, wenn dies der dritte Arbeitstag und damit auch der jeweils letzte Stichtag des Vormonats ist.

Die Kündigung muss in diesem Falle bis zum Ende des folgenden Arbeitstages eingehen. Beispiel für die Regelperiode: Seit dem 01.08.2003 wohnt der Pächter in München in einer Einzimmerwohnung und möchte aus familiären Erwägungen ziehen. a) Was ist der beste Weg für ihn?

Zuerst sollte der Vermieter einen Überblick über den Vertrag erhalten, ob dort eine Sondervereinbarung über die Kündigungsfristen besteht. Falls nicht, gilt die gesetzliche Regelung. Falls der Vertrag zum Kündigungszeitpunkt im Vertrag enthalten ist, muss geprüft werden, ob die Laufzeit des Mietvertrages größer oder kleiner als die gesetzliche ist.

Eine im Formularvertrag festgelegte abweichende gesetzliche Ankündigungsfrist ist für Herrn Müller als Pächter zu seinem Schaden nicht verbindlich. Wenn die Vertragslaufzeit weniger als 3 Monate beträgt, kann man sich darauf beziehen; wenn die Vertragslaufzeit größer ist, z.B. 5 Monate, kann man sich in der Regel auf die Ungültigkeit der Bestimmung gemäß 573 Abs. 4 BGB stützen und muss nur die gesetzliche Dauer von 3 Monaten einhalten.

Anmerkung: 573 Abs. 4 BGB sieht als besonderen Mietschutz vor, dass eine von der rechtlichen Frist des 573 BGB abweichende Regelung zum Schaden des Mietnehmers gegenstandslos ist. Dabei wird im Vertrag von Herrn K. die Einhaltung der Frist nach den Rechtsvorschriften des 573c Abs. 1 BGB geregelt.

Dementsprechend muss er eine regelmäßige Frist von 3 Monate einhalten. b) Er ist auf der Suche nach einer neuen Mietwohnung am 01.07.2013 und überlegt, wann er tatsächlich einziehen soll, wenn er die Kündigung noch am gleichen Tag an den Hausherrn schickt? um sicherzugehen.

Da es sich bei der Kündigung um eine unilaterale, aufnahmebedürftige Absichtserklärung handelt, wird sie entgegengenommen, wenn sie unter die Kontrolle des Zuwendungsempfängers kommt, so dass dieser sie zur Kenntnis nimmt oder unter Normalbedingungen erwarten kann, dass er sie zur Kenntnis nimmt. Das bedeutet für dieses Beispiel: Geht die Kündigung bis zum Ende des Mittwoch, 3. Juli 2013, beim Anbieter ein, dann läuft die Frist im gleichen Zeitraum, also im gleichen Zeitraum, dem 3. Juni 2013, und bis zum Ende des 3. Septembers 2013, wenn die Kündigung nach dem Ende des Mittwoch, 3. Juli 2013, eintrifft.

Im Beispiel des Pächters L ist bei Postversand der Zugriff auf den Adressaten (z.B. per Mailbox) am Folgetag, längstens aber am Folgetag zu erwarten.

Bei Kündigung durch den Mieter gilt zunächst auch für die Frist § 573 c Abs. 1 BGB. Dementsprechend kann der Mieter den Mietvertrag auch innerhalb der in § 573c Abs. 1 BGB genannten Frist fristgerecht auflösen. Darüber hinaus hat der Mieter die Option der außerplanmäßigen (sofortigen) Kündigung nach §§ 543, 569 BGB.

Für die Fristberechnung und den Eingang der Kündigung zu Fristbeginn gelten die zum Zeitpunkt der Kündigung des Mieters angegebenen Fristen sinngemäß. Abweichend von der Ermittlung der Kündigungsfristen ist jedoch auch hier 573 c Abs. 1 S. 2 BGB zu berücksichtigen, der eine nach der Mietdauer gestufte Ankündigungsfrist vorgibt.

573 c Abs. 1 Satz 2 BGB lautet: "Die Frist für den Verpächter wird um drei Monaten nach fünf und acht Jahren seit der Übergabe der Wohnfläche erhöht. "Daraus resultieren folgende Fristen: Beispiel für die gestaffelte Fristberechnung: Hausherr V will die Zweizimmerwohnung, die er seit dem 7. Juni 2003 an die Mieterin G. B. vermietet hat, im Nov. 2013 auflösen ( "z.B. weil er seinen eigenen Bedarf registrieren will").

Die Mietvereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen und enthält keine Kündigungsfristenregelung. Der Kündigungsfristen für den Mieter richten sich nach § 573 c BGB. Der Mieter hat eine Frist von 9 Monate einzuhalten, da das Pachtverhältnis seit mehr als 10 Jahren existiert. Beispiel: Kündigung zum persönlichen Gebrauch: Frau V., die mit ihrem Sohn K. in einer Dreizimmerwohnung zur Vermietung lebt, hat im September 2013 ein seit MÃ?

Nach § 566 BGB: Der Erwerb führt nicht zum Bruch der Mieten. Der Kündigungszeitraum hängt daher von der Vertragsvereinbarung ab. Liegt keine vor, finden die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten Anwendung. Aufgrund der mehr als 5-jährigen Mietdauer ist die gesetzliche Ankündigungsfrist 6-monatig. Man kann in diesen FÃ?llen innerhalb eines Monates nach dem entsprechenden Sonderkuendigungsgrund unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen kÃ?ndigen.

Bei Vermietern und Mietern hängt die Frist daher immer von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, beträgt aber in der Regel 3 Monaten für den Pächter und den Pächter.

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