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Werden 450 Euro Jobs Versteuert
Sind 450 Euro Arbeitsplätze besteuert?Alle Einkünfte müssen hier besteuert werden. Ein 450 Euro Job wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert.
ZENTRAL
Sogenannte " Grenzarbeitsplätze " umfassen die Arbeit, wenn sie entweder "leicht bezahlt" (d.h. ein sogenannter Mini-Job bis zu 450 Euro pro Monat) oder "kurzfristig" (und damit eine Saisonarbeit) ist. Was sind die Vorschriften für die Zusammenfassung solcher Aktivitäten? Ziel dieser Verordnung ist es zu verhindern, dass die tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze aufgeteilt werden, um Sozialabgaben zu ersparen.
Zu einem befristeten Mini-Job () kann kein schlecht bezahlter Mini-Job (450-Euro-Job) hinzugefügt werden. Wenn sich herausstellt, dass die Arbeitsplätze nicht mehr im Bereich der Unwesentlichkeit sind, werden zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge geschuldet - für Sie und Ihren Auftraggeber in der gleichen Größenordnung. Im Folgenden wird anhand von zwei Praxisbeispielen erläutert, wie man mehrere "niedrig bezahlte Minijobs", d.h. mehrere 45-Euro-Minijobs, zusammenfasst.
Fazit der Aggregation: Alle drei Arbeitsverhältnisse sind von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Denn Petra S. erwirtschaftet nicht mehr als 450 Euro im Jahr. Auf das Arbeitsentgelt zahlen die Unternehmen pauschal Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge. Aus steuerlicher Sicht hat der Unternehmer die Möglichkeit, eine Lohnsteuerpauschale (zwei Prozentpunkte vom Arbeitgeber) zu zahlen oder dem Unternehmer eine Einkommenssteuerkarte vorzulegen.
Auch wenn jedes der beiden Arbeitsverhältnisse für sich genommen unbedeutend ist, wird die maximale Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich aufaddiert. Für beide Arbeitsplätze müssen die vollen Sozialabgaben gezahlt werden, je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Kerstin V. hat in diesem Beispiel einen unbegrenzten Mini-Job auf 450-Euro-Basis und nimmt zudem eine Ferienvertretung als Saisonarbeit (auch "Kurzzeit-Mini-Job" genannt) an.
1.6. bis 30.7. ergibt sich aus der Aggregation: Beide Arbeitsverhältnisse sind von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Die Ursache dafür ist, dass die Arbeitsstunden und Löhne nicht addiert werden. Die Arbeit bei A ist ein einkommensschwacher Mini-Job, der von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist, da der Lohn 450 Euro pro Monat nicht übersteigt.
Die Aktivität in Firma B ist eine Kurzzeitbeschäftigung (=Kurzzeit-Minijob) und die Beschäftigungsdauer war von Anfang an auf zwei Monaten begrenzt. Damit ist Kerstin V. auch in dieser Funktion von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen, ungeachtet der Summe ihres Verdienstes in diesem Zeitraum. Mini-Jobs können nicht addiert werden, wenn ein Mitarbeiter bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat.
Dabei darf nicht mehr als ein Mini-Job ohne Versicherung ausgeführt werden - auch wenn das Limit von 450 Euro im ersten Mini-Job noch nicht erschöpft ist. Jede weitere Mini-Job ist versichert und muss gegen Vorweisen einer zweiten Einkommenssteuerkarte besteuert werden - dies auch dann, wenn das Gesamteinkommen aus den Mini-Jobs weniger als 450 Euro pro Monat beträgt.
Übrigens können Sie nicht wählen, welcher der Mini-Jobs versichert ist. Für die Festlegung des pflichtversicherungspflichtigen Minijob gelten die Regeln, dass der letzte angenommene Arbeitsplatz immer pflichtversichert ist.