Verfahrensgebühr Rechtsanwalt

Prozessanwalt

wird auf die im Rechtsstreit anfallende Verfahrensgebühr angerechnet, die jedoch durch die jeweilige Verfahrensgebühr kompensiert wird und nicht mit dem Ermessen eines Anwalts vereinbar ist. Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt hat zwei Möglichkeiten, seine/seine Arbeit zu erledigen. Ermäßigung der Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG für frühere außergerichtliche Tätigkeiten

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Bescheid vom 14.11.2007 im Prozess 2-7 O 58/07 nochmals über die Herabsetzung der Verfahrensgebühr von Nr. 3100 RVG in der bisherigen außergerichtlichen Betätigung des Rechtsanwalts beschlossen und u.a. Folgendes erläutert: Die Klage wurde mit Mahnbescheid vom 5. Juni 2007 (S. 22 d. A.) beendet, nach dessen Urteil der Angeklagte die Prozesskosten zu erstatten hat.

Der Kläger hat mit schriftlichem Antrag vom 24. Juli 2007 (S. 27 d. A.) die Aufwendungen in Höhe von 1.973,06 zuzüglich nicht verbuchter Gerichts- und Spesenvorschüsse beantrag. Am 16. August 2007 hieß es:"...Darüber hinaus wird als Vorsichtsmaßnahme auch angegeben, dass dem Angeklagten in einer gerichtlichen Vormahnung eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt wurde.

Daher wurde mit der Aktion keine Bearbeitungsgebühr gefordert....... Der Gerichtsschreiber des Landgerichtes hat mit Bescheid vom 29. September 2007 den Gesamtbetrag von 1.579,16 Euro festgelegt und die vom Rechtsanwalt geforderte Verfahrensgebühr um einen Teil der Unternehmensgebühr von 0,65 Euro gekürzt. Am 15. Oktober 2007 legte die klagende Partei Berufung gegen die am 11. Oktober 2007 zugestellte Verfügung an den Vertreter der klagenden Partei ein (Seite 37) (Seite 38).

Der Gerichtsvollzieher hat den Geschäftsanteil zu Unrecht von der Verfahrensgebühr abgesetzt, da die Gebühr vom Beklagten weder erhoben noch zurückerstattet wurde. Der Gerichtsvollzieher reichte die Klage wegen Nichtunterstützung ein. Der unverzügliche Widerspruch ist zugelassen, besonders zugelassen und fristgerecht eingereicht, 104 III ZPO.

Die Berufung war in der Sache erfolglos, da der Gerichtsschreiber zu Recht die Verfahrensgebühr um einen Teil der Bearbeitungsgebühr von 0,65 reduzierte. Er verweist auf seine bereits erlassenen Urteile zu den Aktenzeichen 18 W 282/07 (Beschluss vom 30.10.2007) und 18 W 275/07 (Beschluss vom 29.10.2007) sowie die Verfügung des Sechsten Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main zum Register nummer 7 W 167/07 (Beschluss vom 18.10.2007, alle unter " www.rechtsprechung.hessen.de " verfügbaren Entscheidungen).

Nach § 91 I S. 1, II S. 1 ZPO hat der Kostenpflichtige die dem Zahlungsempfänger entstandenen Anwaltskosten zu vergüten, soweit diese für eine angemessene Strafverfolgung oder Verteidigung erforderlich waren. Allerdings sind dem Zahlungsempfänger nur die Aufwendungen zu vergüten, die der Rechtsanwalt des Gläubigers für die Führung des Verfahrens in Rechnung stellen kann. Das Ermittlungsverfahren gilt nach richtiger Einschätzung nicht für die für gerichtliche Mahnverfahren anfallende Gebühr.

Ein verfahrensrechtlicher Vergütungsanspruch im Sinn von 91 ZPO besteht insofern nicht, als die Mahnungstätigkeit des Rechtsanwalts weder durch die Strafverfolgung noch durch die Prozessvorbereitung veranlasst ist (BGH, Urteil vom 27.4.2006, Az.: VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560; VII. Gemäß Teil 3, vorläufige Anmerkung 3, Satz 4 VVV RVG ist das für die Prozessführung anfallende Anwaltshonorar ( 3100 RVG ) um die Hälfe einer Geschäftsvergütung nach den Sätzen 2300 bis 2303, höchstens um 0,75, soweit die Geschäftsvergütung für den gleichen Gegenstand angefallen ist, zu mindern.

Wenn sein Anwalt seinem Klienten nur eine verminderte Verfahrensgebühr für die Prozessvertretung in einem Verfahren in Rechnung stellt, ist es nicht möglich, die gesamte Verfahrensgebühr im Kostenermittlungsverfahren zu berücksichtigen: Ungeachtet dessen, ob die Verfahrensgebühr sofort in reduzierter oder zunächst in voller Höhe anfällt und dann reduziert werden soll, wird sie dem Kostengläubiger nur in reduzierter Form in Rechnung gestellt. 3.

In jedem Fall kann der Anteil des anzurechnenden Geschäftshonorars nicht bestimmt werden, wenn die präjudizielle Aktivität des Rechtsanwalts nicht der Prozessvorbereitung dient. Die Ansicht, dass die Regelung nur das interne Verhältnis zwischen Anwalt und Mandanten betrifft und im Ermittlungsverfahren nicht zu beachten ist (KG, Berlin, Beschluss vom 17.7.2007, Az.: 1 W 256/07, AGS 2007, S.

440; OG Karlsruhe, Beschluss vom 18.9. 2007, Az.: 13 W 83/07, juris; OG München, Az.: 30.8. 2007, Az.: 11 W 1779/07, jura; OG Koblenz,: 15.3. 2007, Az.: 14 W 170/07, Röpfleger 2007, 433; Schneider, NJW 2007, 2001), kann nicht verfolgt werden. Dies liegt daran, dass dem oben erwähnten Prinzip des 91 ZPO nicht entsprochen werden kann, dass nur die dem Verlierer wirklich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind (BGH, Urteil vom 14. März 2007, a.a.).

O.: "Diese Gebühr ist..... nur im Zuge des Kostenermittlungsverfahrens zu berücksichtigen"; vgl. auch VGH München, AGS 2007, 155 und Estermeier, Nordrhein-Westfalen, NJW-aktuell 34/2007, S. XVI: "...Demnach darf die Summe der Rechtsstreitkosten im Vergütungsverhältnis nicht höher sein als die des Entgeltverhältnisses. Die unterliegende Partei darf nicht mehr zurückzahlen müssen, als die erfolgreiche Partei aufgewendet hat....").

Ob dem Gläubiger ein materieller Anspruch auf Erstattung der Kosten entsteht, ist im Rahmen der Gutschrift ebenso unerheblich wie sein Titel, die präjudizielle Leistung oder ein allfälliger Erlass der Rechtsanwältin von der Erhebung der Geschäftsvergütung. Stattdessen richtet sich die rechtliche Regulierung ausschliesslich danach, ob eine Unternehmensgebühr "entstanden" ist. Die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 7. März 2007 und 14. März 2007 erzwingen auch nicht die Vermutung, dass solche Sachverhalte die Festlegung der Verfahrensgebühr beeinträchtigen werden.

Der Umstand, dass es notwendig sein kann, die in einem neuen Verfahren anfallende Vergütung für die Geschäftsvergütung einzufordern, erweist sich als Verfahrenseinwand, der eine abweichende gesetzliche Vorschrift nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O.), rechtskräftig, Rd.12; OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.10.2007, Az.: 6 W 167/07) - zumal das Geschäftshonorar bereits im Ausgangsverfahren in Zukunft voll durchsetzbar ist (, vgl. Enders, JurBüro 2007, S. 340).

Sofern das Ausbleiben eines materiellen Anspruches auf Rückerstattung der Betriebsgebühr dazu führt, dass die unterliegende Person nur eine Entschädigung für die anteilige Verfahrensgebühr erhalten kann, kann dieses Resultat in jedem Fall in den Fällen als unzumutbar angesehen werden, in denen ein substanzieller Antrag des Kostengläubigers ausbleiben konnte. Der Kostengläubiger hat somit die Pflicht, um einen Erstattungsanspruch auf die Verfahrensgebühr abschließend nachzuweisen, inwieweit eine Betriebsgebühr im Kalkulationsverfahren entstanden ist.

In jedem Fall ist in den unbestrittenen Fälle eine weitere Überprüfung durch den Gerichtsvollzieher nicht vonnöten: zur Klärung der Fragen, ob der Gerichtsvollzieher in Streitigkeiten weiter zu klären hat: Bischöfe, JurBüro 2007, 343, 345; Enders, JurBüro 2007, 339). Aus einer vorgerichtlichen gerichtlichen Abmahnung (Nr. 2300 VVRVG) ergab sich, wie die Beschwerdeführerin selbst mit Schreiben vom 16. August 2007 darlegte, eine Geschäftsvergütung.

Soweit nicht anders angegeben, ist von einer Vergütung in Höhe des 1,3-fachen Satzes ausgegangen, so dass ein Teil der Betriebsgebühr von 0,65 auf die Verfahrensgebühr aufgerechnet wird. Der Umstand, dass diese Fragestellung somit nicht abschließend geklärt ist, resultiert daraus, dass das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen seine Verfügung gemäß 574 II, III ZPO anerkannt und wie nachfolgend wiedergegeben hat: "Die Beschwerde ist nicht rechtskräftig:

Mehr zum Thema