Kennzeichnung von Textilien

Textilkennzeichnung

Euroatex - Kennzeichnung von Textilien und Lederwaren - Fragen an die Industrie. Sie entwerfen und fertigen Ihre Textilien mit Leidenschaft. Aus welchen Materialien besteht unsere Kleidung und wie sieht es mit der Kennzeichnung von Textilien aus? Permanenter, waschbeständiger Wäschemarker zur Kennzeichnung von Textilien. Es gibt an, wie das Textil behandelt werden soll.

Produkte laden ...

Textilkennzeichnung: Müssen Name und Adresse des Erzeugers angegeben werden?

Nach § 6 Produkthaftungsgesetz ist darauf zu achten, dass der Herstellername und die Kontaktadresse des Produzenten oder, wenn dieser nicht im EWR angesiedelt ist, der Firmenname und die Kontaktadresse des vertretungsberechtigten Vertreters oder Importeurs auf für den Endverbraucher bestimmten Textilien angegeben werden. Formulierung des 6 I Nr. 2 ProdSG: Der Produzent, sein Beauftragter und der Importeur müssen bei der Abgabe eines Verbraucherproduktes auf dem Handel den Herstellernamen und die Kontaktadresse oder, wenn er nicht im EWR niedergelassen ist, den Namen und die Kontaktadresse des Beauftragten oder Importeurs angeben.

Unter dem Namen (z.B. des Herstellers) ist der Firmenname im Sinne des Handelsrechts zu verstehen. 3. Die Erwähnung einer reinen Herstellermarke reicht einfach nicht aus. Die Kontaktadresse muss die Möglichkeit bieten, den Kontakt zum Fahrzeughersteller herzustellen. Hinweis: Der Ausdruck "Kontaktadresse" (vgl. 6 I Nr. 3 ProdSG) verdeutlicht, dass eine E-Mail-Adresse oder Internet-Adresse nicht ausreicht (vgl. Begründung zum ProdSG).

Namen und Kontaktadresse sind auf dem Textil oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Packung aufzudrucken. Ausnahmeregelungen sollen nach 6 I des § 6 I ProspektSG möglich sein, "wenn es gerechtfertigt ist, diese Informationen auszulassen, weil sie dem Nutzer bereits bekannt sind oder mit einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand einhergehen würden".

Die Nicht-Kennzeichnung der Textilien mit Name und Adresse ist strafbar (vgl. 39 Ab 1. 1 Nr. 3 ProdSG) und wahrscheinlich auch wettbewerbsschädlich. Es ist nicht obligatorisch, aber natürlich möglich, den jeweiligen Produzenten (oder Bevollmächtigten/Importeur) im Netz zu benennen.

Kennzeichnung von Textilien

Textilien, insbesondere Kleidung, enthalten neben der Pflegeanleitung oft eine Vielzahl von Aufklebern in verschiedenen Sprachversionen. In der Tat ist der Gesichtspunkt der Kennzeichnung von Textilien genauestens reguliert. Dies erfolgt durch die Kennzeichnungsverordnung - EU 1007/2011 vom 27.09.2011 (TextilKVO). In den Vorschriften sind die Namen der textilen Fasern und die entsprechende Kennzeichnung und Kennzeichnung der Zusammensetzung der Fasern von Textilwaren festgelegt.

Ungeachtet der EU-Verordnung, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, ist am 24. Februar 2016 in Deutschland ein Textil-Kennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) in Kraft getreten. in Deutschland. Sie legt im Grunde den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung und Durchsetzung der GMO für Textilwaren fest. Alle auf dem heimischen Markt angebotenen Produkte, die zu 100 % aus textilen Fasern hergestellt werden, sind kennzeichnungspflichtig.

Gleichwertig mit Textilprodukten sind unter anderem andere Produkte, die wenigstens 80 Gewichtsprozent textile Fasern enthalten, wie z. B. Shirts, Blousons oder Hose, mit nicht textilen Bestandteilen, wie Knöpfe oder Reißverschlüsse. Dies gilt nicht für maßgefertigte Textilprodukte und solche, die gegen Entgelt, d.h. ohne Eigentumsübertragung, an Dritte zur weiteren Verarbeitung übergeben werden.

Alle Textilerzeugnisse, die in Annex V der GMO Textil aufgeführt sind, wie z.B. Textilteile von Schuh-, Beutel- oder Rucksackwaren und vieles mehr, sind die Personen, die das Textilprodukt auf den Handel bringen, d.h. das erste Mal auf dem europ..... Informationen über die Zusammensetzung der Fasern können durch Aufbringen eines Labels oder durch andere Markierungen (Nähen, Besticken, Bedrucken, Prägen) gegeben werden.

Grundsätzlich gilt: Die Zusammensetzung der Fasern muss haltbar, gut leserlich, gut erkennbar und leicht erreichbar sein sind nicht nur private Endanwender, sondern auch kommerzielle Endanwender oder Abnehmer. Informationen über die Zusammensetzung der Fasern und, soweit verfügbar, Informationen über nichttextile Teile tierischer Herkunft. Es ist zu berücksichtigen, dass die Textilverordnung die Kennzeichnungsvorschriften anderer gesetzlicher Vorschriften, wie z.B. der Kennzeichnung des Herstellers nach 6 des Produktsicherheitsgesetzes, nicht beeinfluss.

Die Namen der Fasern müssen in der offiziellen Landessprache des Mitgliedstaates angegeben werden, in dem der Konsument das Erzeugnis kaufen kann. Gleiches trifft auf die Kennzeichnung von nicht textilen Teilen tierischer Herkunft zu. Die Kennzeichnungspflicht für Erzeugnisse für den Inlandsmarkt ist im Textilkennzeichnungsgesetz ausdrücklich geregelt.

Nur die in Annex I der GMO für Textilien aufgeführten Faserbezeichnungen dürfen benutzt werden, z. B. Baumwolle, Polyurethan, Seide. Gleiches trifft auf Marken oder Firmenbezeichnungen wie Lcyra ® oder T400 ® zu. Daher dürfen sie nur direkt vor oder nach der Bezeichnung der Faser-Zusammensetzung eingesetzt werden, z.B. "100% Elastikmultiester T400®".

Es dürfen nur Textilprodukte, die nur aus einer einzelnen Chemiefaser hergestellt sind, mit den Worten "100 %", "rein" oder "ganz" bezeichnet werden. Allerdings lässt die TextileKVO eine bestimmte Duldung zu. Darin heißt es, dass ausländische Fasern mit einem Anteil von bis zu 2 Gew.-%, bis zu 5 Gew. Prozent bei beschichteten Textilprodukten und bis zu 0,3 Prozent bei Schafschurwolle irrelevant sind, wenn sie in der guten Herstellpraxis nicht durch systematische Anwendung ausbleiben.

Der Gewichtsprozentsatz der Einzelfasern muss immer in abnehmender Folge angegeben werden (z.B. "90 Gew % BW, 10 Gew% Polyester"). Ein Ballaststoff mit bis zu 5 Gew.-% kann als "sonstige Faser" angesehen werden. Einzelne Ballaststoffe mit einem Gesamtgewicht von bis zu 15 Gew% können auch als "andere Ballaststoffe" angesehen werden.

Beides ist jedoch nur gültig, wenn die eigentliche Zusammenstellung zum Herstellungszeitpunkt schwer zu eruieren ist. Darüber hinaus können Faserstoffe, die (noch) nicht im Katalog der Textilkosmetikverordnung, Annex I, gelistet sind, als "sonstige Fasern" gekennzeichnet werden. In Abweichung von der Regelung lässt die Verordnung diese Benennung auch dann zu, wenn der Anteil an Gewicht 5 oder 15 Prozent übersteigt.

Ballaststoffe mit einer dekorativen Eigenschaft von höchstens 7 Gew.-% müssen nicht angezeigt werden. Für antistatische Faser beträgt dieser Anteil 2%. Wenn ein ( "einheitliches") Textilprodukt aus mehreren Bestandteilen mit unterschiedlichen Fasergehalten zusammengesetzt ist, muss die Zusammensetzung der Faser für jede der Bestandteile spezifiziert werden. Bei zwei oder mehr textilen Produkten mit gleichem Faseranteil ist eine Kennzeichnung nur dann erforderlich, wenn sie ein Ganzes ergeben (z.B. Socken).

Für die Toleranz der textilen KVO gelten auch hier die gleichen Bedingungen: Die Definition einer höchstzulässigen Differenz zum genannten Mischverhältnis von 3 % bleibt auch für gewisse Erzeugnisse, wie zum Beispiel Korsett oder nicht-textile Bestandteile tierischer Herkunft, beibehalten. Die Marktteilnehmer (Hersteller, Importeur oder Händler) sind zur Beachtung der Kennzeichnungsvorschriften angehalten. Wird ein Textilerzeugnis ohne oder mit falscher Kennzeichnung auf den Verkehr gebracht, kann die Beschlagnahme der betreffenden Erzeugnisse durch die Marktaufsichtsbehörden und amtliche Verbote, z.B. das Verbot von Textilerzeugnissen, weiter auf dem Verkehr zugelassen werden.

Die Kennzeichnungspflicht nach der Textilverordnung ist eine so genannte Marktverhaltensregel im Sinn des UWG, so dass die für die fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung zuständigen Marktteilnehmer z.B. durch "Warnungen" zur Einstellung aufgefordert werden können.

Mehr zum Thema