Feststellungsklage Zpo

Erklärungsklage Zpo

Erklärungsklage: Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses;. Das Subsidiaritätsprinzip der CCP. Mit der Feststellungsklage wird die Existenz von. Das für die negative Feststellungsklage zuständige Gericht ist daher das Gericht, das auch für die Klage auf Erfüllung zuständig wäre.

§ 256 ZPO Feststellungsklage

Eine neue Suchfunktion: (1) Bei der Suche nach dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Rechtsverhältnisses, bei der Auffindung oder beim Erkennen eines Dokuments kann eine Klage eingereicht werden, wenn das Kläger ein Recht daran hat, dass das Interesse am Inhalt des E-Mail-Postens oder an seiner Unverfälschbarkeit oder Fiktionalität so schnell wie möglich durch gerichtliche Entscheidungsfindung festgestellt wird. Hat der Antragsgegner eine Beschwerde eingereicht, so kann Kläger bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, die das Urteil erlässt, mittels Ausdehnung der Anzeige und durch Widerklage die Einleitung einer gerichtlichen Beweisführung über das Nichtvorhandensein oder Nichtvorhandensein der Beschwerde, die ganz oder teilweise von ihm entschieden wurde, verlangen.

Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens von Geschädigten bei der Bestimmung der.... Zur Ermittlung Interesse mit der "sehr kleinen" Möglichkeit eines künftigen.... Festellungsinteresse für eine positiv deklaratorische Aktion mit Teilnahme einer.... Feststellungsanträge im Entscheidungsverfahren - Interesse an einem Feststellungsurteil - ....

Prüfungskenntnisse: Feststellungsklage, § 256 ZPO

Anmerkung: Einleitung zur Diskussion der Entscheidung: Feststellungsklage gegen Sachversicherer bei Unsicherheit über die Höhe des Schadens (OLG Karlsruhe in BeckRS 2014, 13897, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 9 U 99/13). - das Bestehen oder Nichtbestehen eines rechtlichen Verhältnisses, wenn der Antragsteller ein Rechtsinteresse an dem rechtlichen Verhältnis hat oder die Authentizität oder Nicht-Echtheit des Dokuments unmittelbar durch eine gerichtliche Verfügung nachgewiesen wird.

Das Feststellungsverfahren mündet daher weder in einen Leistungsauftrag (Erfüllungshandlung) noch in eine Formgebung der Rechtsstellung (Gestaltungshandlung), sondern in eine verbindliche Erklärung der vorhandenen Rechtsstellung. Voraussetzungen für die Verhandlung und ein allgemeines materielles Urteil Bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Verhandlung und der allgemeinen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Begründetheit der Sache ist das rechtliche Verhältnis, über das eine Klageschrift abzugeben ist, im Hinblick auf den konkreten Anspruch nach 253 II Nr. 2 ZPO so präzise festzulegen, dass keine Unsicherheit über seine Person und damit über den Geltungsbereich des beantragten Feststellungsurteils bestehen kann, da der Anspruch sonst nicht zulässig ist.

Es muss sich im Grunde um ein aktuelles oder nicht existierendes Vertragsverhältnis handeln. Auch bereits ausgelaufene Rechtsbeziehungen können jedoch hergestellt werden, wenn sie noch die Basis für laufende Forderungen bilden können (vgl. BGH NJW 1958, 1293; BGH WM 1981, 1050; BAG NJW 1994, 1751). Zukünftige Rechtsbeziehungen können dagegen nicht hergestellt werden. aa) Das Interesse an der Begründung eines Rechtsanspruchs ist eine spezielle Form der Überprüfung des Rechtsschutzes.

Ist dies nicht der Fall, kann die Feststellungsklage durch ein Gerichtsurteil als nicht zulässig abgewiesen werden. Wenn die Feststellungsklage jedoch auch unberechtigt ist, kann das zuständige Gericht statt einer Entscheidung im Verfahren die Klageschrift auch tatsächlich als unberechtigt ablehnen und ihr damit eine andere Möglichkeit der Rechtsverfolgung vorenthalten (vgl. BGH NJW 1987, 2808, 2809; BGH NJW-RR 2001, 957).

Anmerkung: Wenn möglich, sollte diese Option nicht für Prüfungszwecke verwendet werden, da es oft absolut wünschenswert ist, das Interesse an der Bestimmung zu prüfen. An einem Feststellungsurteil ist nur dann ein Interesse vorhanden, wenn die Rechts- oder Gesetzeslage des Antragstellers von einem aktuellen Unsicherheitsrisiko bedroht ist und das angestrebte Urteils zur Beseitigung dieses Risikos ausreicht.

Ungewissheit bedroht die Rechtslage vor allem dann, wenn der Angeklagte sie missachtet oder ernsthaft in Frage stellt (BGH NJW 1977, 1881; BGH, NJW 1984, 1118; BGH NJW 1986, 2507). An einer Feststellungsklage ist aber auch dann Interesse, wenn der Angeklagte für eine Klage gegen den Beschwerdeführer bekannt ist (vgl. BGH NJW 1984, 1754; BGH NJW 1995, 2032, 2033).

bb) Die Feststellungsklage ist im Prinzip nicht untergeordnet. An einer Feststellungsklage ist nach H.M. jedoch kein Recht, wenn ein Gerichtsverfahren bestritten wird und der Antragsteller auch unverzüglich eine Erfüllungsklage einreichen und damit einen Vollstreckungstitel erhalten könnte, da er dann kein schützenswertes Recht hat, seinen Fall mehrmals vor Gericht zu bringen (vgl. BGH NJW 1997, 870; BGH NJW 2003, 3274, 3275).

Das ist besonders bei einer Feststellungsklage für das Vorhandensein eines rechtlichen Verhältnisses von Bedeutung, aus dem bereits Forderungen abgeleitet werden können und sollten. Ungeachtet der Möglichkeiten einer Klage auf Zahlung kann es jedoch in einigen Faellen ein ausserordentliches Interesse daran geben, eine Klage auf Zahlung zu erheben. Das ist der Fall, wenn mit der Einhaltung des Feststellungsurteils zu rechnen ist, wenn es Probleme gibt, den Schaden nachzuweisen oder die Höhe des Schadenersatzes zu beziffern, oder wenn ein Anspruch auf zukünftige Erfüllung gestellt wird.

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