Handelsvertretervertrag

Vertretungsvertrag

Hier können Sie ein kostenloses Muster eines Vermittlervertrages als Word-Dokument herunterladen. Anfragen und Antworten zu Agenturvertrag, Provision, Kundenschutz, Rechte und Pflichten, Kündigung. Unternehmen nutzen häufig die Unterstützung von Handelsvertretern im Vertrieb, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Handelsvertreterverträge der Industrie und Handelsunternehmen verweigern die Provision bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden. Wir zeigen Ihnen hier die gängigen Vertragsklauseln im Handelsvertretervertrag, die Sie mit Vorsicht genießen sollten!

Vertriebsmitarbeiterinnen

Es kann keinen schlüsselfertigen Handelsvertretervertrag für den Handel gibt, zu unterschiedlich sind die Vertragsvereinbarungen zwischen Hersteller und Handelsvertreter in der Geschäftswelt. Der Handelsvertreter vertritt das betreffende Untenehmen im Distrikt als Bezirksvertreter / Alleinvertreter...... Sie ist/ist nicht befugt, "im beauftragten Vertretungskreis selbst oder durch Dritte zu handeln". 4 Abs. 1 dieses Vertrags findet Anwendung auf Provisionsforderungen des Handelsagenten aus Transaktionen, die ohne seine Mitarbeit zustandekommen.

Im Hinblick auf die Aufnahme der Produkte des Konzerns, die zukünftig Teil des Produktions- und Vertriebsprogramms sein werden, ist zu einem späteren Zeitpunkt eine Ergänzung dieses Vertrages erforderlich.

In einem Anhang zu diesem Vertrag ist die Gesellschaft dazu angehalten, alle Abnehmer, mit denen sie zu Auftragsbeginn bereits dauerhafte Geschäftsverbindungen hatte, einschließlich der mit diesen Abnehmern in den vergangenen 12 Monate vor Auftragsbeginn getätigten Verkäufe, zu erfassen. Im Agenturbezirk zum Zustandekommen dieses Vertrags wird der komplette Kundenkreis vom Handelsvertreter zur weiteren Unterstützung aufgenommen.

Der Handelsvertreter hat im delegierten Vertreterbezirk die Pflicht, Verkaufstransaktionen im Auftrag und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Er muss dabei die Belange des Betriebes mit der Fürsorge eines umsichtigen Unternehmers wahrnehmen und alles daran setzen, den Umsatz zu steigern und den Umsatz zu steigern. Zu den potenziellen Abnehmern des Betriebes muss er geschäftliche Beziehungen unterhalten und sie regelmässig aufsuchen.

Zur Einziehung der Forderungen ist der Handelsvertreter nicht ermächtigt. Der Handelsvertreter hat die Gesellschaft regelmäßig über jede Geschäftsvermittlung/Transaktion zu unterrichten und die Gesellschaft über vorhandene Geschäftsanbahnung durch Zusendung von Briefkopien zu informieren und/oder bei Neukunden, die an der Geschäftsanbahnung oder Geschäftsvermittlung/Transaktionen beteiligt sind, ist die Gesellschaft hierüber besonders zu informieren.

Auch der Außendienstmitarbeiter muss dem Betrieb einmal im Monat über die Resultate seiner Tätigkeiten und die Marktsituation Bericht erstatten. Der Handelsvertreter ist auf Verlangen der Gesellschaft in Sonderfällen zur Erteilung besonderer Auskunft verpflichtet. Der Handelsvertreter ist berechtigt. Der Handelsvertreter ist gehalten, die Kreditwürdigkeit bestehender oder potenzieller Abnehmer so weit wie möglich zu überprüfen und die Anstrengungen des Unternehmers zur Ermittlung der Solvenz zu untermauern.

Zweifeln an der Kreditwürdigkeit eines bestehenden oder potenziellen Käufers sind dem Unternehmer umgehend mitzuteilen. Er ist nicht zur Inanspruchnahme von Kreditinformationsdiensten o.ä. gezwungen. Der Handelsvertreter hat die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Betriebes zu bewahren und die Dokumente über das Handelsagentenverhältnis so zu verwahren, dass sie Dritten nicht zugängig sind.

In diesem Fall wird die persönliche Beauftragung an den Handelsvertreter delegiert. Es ist nicht gestattet, die Tätigkeit der Handelsagentur ohne ausdrückliches Einverständnis der Gesellschaft auf einen Dritten zu verlagern oder die Tätigkeit der Handelsagentur durch einen Dritten zu unterlassen. Wenn das Einzelunternehmen des Handelsagenten in andere Hand übergeht, kommt es mangels einer ausdrücklichen Genehmigung des die Gesellschaft repräsentierenden Unternehmers auch nicht zu einer Übertragung des Handelsagentenvertrages auf den neuen Eigentümer der Gesellschaft.

Gleiches trifft sinngemäß zu, wenn der Handelsvertreter als Partei dieses Geschäftsbesorgungsvertrages seine Einzelunternehmung in eine Firma umwandeln wird. In diesem Fall geht das Auftragsverhältnis ohne ausdrückliches Einverständnis der Firma nicht von selbst auf die Firma über. Der Handelsvertreter ist zum Abschluss von Verträgen mit Subagenten oder beschäftigten Fahrgästen befugt, deren Leistungen er als Erfüllungsgehilfe zur Erfuellung seiner vertraglichen Pflichten in Anspruch nehmen will.

a) Das Versicherungsunternehmen unterstützt den Handelsvertreter nach besten Möglichkeiten bei der Erfuellung seiner Aufgaben und stellt ihm jederzeit die notwendigen Angaben und Ratschläge zur Verfügung. Die Gesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihres Weisungsrechtes die unabhängige Position des Handelsagenten zu berücksichtigen. Die notwendigen Angaben umfassen alles, was für die Geschäftstätigkeit des Handelsagenten wesentlich ist und Honoraransprüche (z.B. Änderung von Produkten, Preisen oder Konditionen, Sonderwerbeformen).

Die Gesellschaft ist dem Handelsvertreter gegenüber besonders zur rechtzeitigen Unterrichtung über Betriebsänderungen, Überarbeitung, Produktions- oder Rohstoffprobleme o.ä. verpflichtet, damit sich der Handelsvertreter im Rahmen seiner Vermittlungs- oder Schlusstätigkeit an die jeweilige Situation anpasst. Dem Handelsvertreter sind alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Dokumente (Muster, Pläne, Preise, Werbemittel, Bedingungen sowie....etc.) kostenlos zur VerfÃ?gung zu stellen, gegebenenfalls zu ergÃ?nzen und auf dem neuesten Stand zu halten. in diesem Fall ist die Firma zur VerfÃ?gung zu halten.

Die Dokumente verbleiben im Besitz des Unternehmers, wenn sie nicht bestimmungsgemäss verwendet wurden. Dem Handelsvertreter sind dem Handelsvertreter unverzueglich Abschriften der Korrespondenz mit Abnehmern oder Interessierten des Bezirks zu erteilen.

Die Gesellschaft ist zur Ausführung aller kommissionspflichtigen Transaktionen verpflichtet. 4. Sie stellt sicher, dass auch vom Handelsvertreter vermittelte / abgeschlossene Transaktionen ordentlich abrechenbar sind. Eine Ablehnung der Ausführung von abgeschlossenen Geschäften ist nur möglich, wenn der Handelsvertreter bereits vor dem Abschluß darüber informiert wurde, daß die Abrechnung besonders schwierig wäre.

Wenn ein vom Handelsvertreter arrangiertes oder geschlossenes Rechtsgeschäft ganz oder zum Teil nicht durchgeführt wird, ist dies dem Handelsvertreter anzuzeigen. Zu den notwendigen Angaben im Sinn von Abs. 1 zählt auch die rechtzeitige Unterrichtung des Handelsvertreters über vorgesehene Zusammenschlüsse mit anderen Unternehmen oder eine vorgesehene Veräusserung oder Schliessung der Gesellschaft, damit er in seinen geschäftlichen Verfügungen - namentlich bei der Wahrnehmung seines Kündigungsrechtes - nicht behindert wird.

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Provision für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Transaktionen, für alle Kreisgeschäfte im Sinn von 87 Abs. 2 HGB und für alle Transaktionen, die ohne seine direkte Mitarbeit mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Auftraggeber für gleichartige Transaktionen erworben hat. Vorraussetzung für den Provisionsfall ist, dass das Geschäft ohne Berücksichtigung des Zeitpunktes der Durchführung der Transaktionen durch den Auftragnehmer während des laufenden Vermittlungsvertrages abgeschlossen wird.

Der Handelsvertreter ist nur dann provisionspflichtig, wenn das Geschäft vorwiegend auf seine Tätigkeiten zurückgeht. Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf eine Provision für Geschäftstransaktionen, die jedoch erst 3 Monate nach Vertragsende abgeschlossen werden. Auch für solche Transaktionen, für die ein Rechtsvorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB eine Provision verlangen kann, erhält der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Provision.

Ist ein Neukundengeschäft nicht auf die alleinige Betätigung des Handelsagenten zurück zu führen, sondern von anderen Handelsagenten verursacht worden, so wird der Provisionsforderung im Verhältnis zur Anzahl der involvierten Bezirksagenten aufgeteilt, es sei denn, dass die Verteilung für einen der Handelsagenten eine Härte bedeutet.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Neukunden. Wiederholungsaufträge sind in der Regel für den Handelsvertreter, in dessen Gebiet der Besteller seinen Geschäftssitz hat, voll provisionsfähig, unabhängig davon, wo die Auslieferung stattfindet. In diesem Fall tritt der Provisionsfall des Handelsagenten als vorbehaltloser Schaden ein, wenn und soweit der Auftragnehmer das kommissionspflichtige Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.

Im Falle der Vorausleistungspflicht des Auftraggebers besteht der Anspruch auf Vergütung bereits, wenn und soweit der Auftraggeber seine Vorausleistungspflicht erfüllt. a) Die Vermittlungsprovision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 bezeichneten kommissionspflichtigen Vorgänge zukommt, beläuft sich auf {Betrag}prozent. Bei der Kommissionsberechnung wird der vollständige Preis ab Werk ohne Mehrwertsteuer gemäß der aktuell geltenden Tarifliste zugrunde gelegt, die der Handelsvertreter als Verhandlungstermin festlegen soll.

Preisnachlässe oder Preisnachlässe, die dem Käufer gewährt werden, bewirken eine Verringerung der Kommission, nicht aber eine Verringerung des Kommissionssatzes. Die Mehrkosten ( (z.B. für Frachten, Porti, Zölle, Abgaben etc.) bewirken nur dann eine Verminderung der Kommission, wenn sie dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt werden.

Bei Nichterfüllung eines geschlossenen Geschäftes erlischt der Anspruch auf Provision nur, wenn und soweit dies auf von der Gesellschaft nicht zu vertretenden Gründen beruhen sollte. Im Übrigen erlischt der Anspruch auf Provision, wenn erkennbar ist, dass der Auftraggeber nicht zahlt; er verringert sich, wenn der Auftraggeber nur teilbezahlt. Die bereits erhaltenen Gelder sind vom Handelsvertreter an das Untenehmen zu erstatten.

Hat die Gesellschaft ihren Leistungsanspruch gegen den Auftraggeber nur dann gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen, wenn diese Massnahme erfolgversprechend ist. Im Übrigen ist die Gesellschaft nur dann zur Durchsetzung ihres Leistungsanspruchs vor Gericht gezwungen, wenn der Handelsvertreter dies fordert und sich in angemessener Weise an den Kosten des Verfahrens beteilig.

Der Handelsvertreter erhält von der Gesellschaft die fälligen Kommissionen für.... Der Provisionsabgleich muss diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovisionen) ausweisen, die bis zum Ende des vorigen Monats durch die Durchführung der Transaktion durch das Unternehmen/die Bezahlung des Verkaufspreises durch den Käufer als bedingungslose Forderungen erwachsen sind. Die Provisionsforderung wird am Ende des Verrechnungsmonats zur Zahlung fällig. 3.

Dem Handelsvertreter entstehende Porto-, Telefon-, Fax- und Telegrammgebühren für den Umgang mit den Vertretungsgesellschaften und die Postweiterleitung an den Kunden sowie die folgenden Gebühren werden nicht erstattet: Der Handelsvertreter hat das Unternehmertum sofort zu informieren, wenn er wegen Krankheit mehr als {1 Woche} an der Ausführung seiner Tätigkeiten verhindert ist.

Ist die Erkrankungsdauer länger als eine Woche, ist der Auftragnehmer befugt, im Kreis des Handelsagenten selbst oder durch einen Vertreter zu arbeiten. Für die Wahl des Vertreters ist ausschließlich das jeweilige Untenehmen verantwortlich. Das Wirken des Betriebes oder Dritter im Landkreis darf nicht zu einer Verringerung der dem Handelsvertreter zukommenden Vergütungen mit der Maßgabe der Krankheitszeit {4} beitragen.

3. wenn die Erkrankung des Handelsagenten die Zeitdauer von {4} überschreitet. Der Handelsvertreter trägt die halbe Miete für die Abwicklung des Stadtteils. Allerdings nur für den Zeitabschnitt von der fünften bis zum Ende von sechs Monate nach Erkrankungsbeginn.

Der Handelsvertreter ist dazu angehalten, seinen Aufenthalt so weit wie möglich in die geschäftliche Notlage zu versetzen und den Termin für den Aufenthalt zumindest festzulegen {6}. mit der Firma vor Urlaubsbeginn. Gleiches trifft auf andere vorübergehende Unterbrechungen zu. Die Handelsvertretung hat derzeit keine Repräsentanz für ein anderes Unternehemen. In der Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Betrieb ist der Handelsvertreter nicht befugt, andere Betriebe zu vertreten, eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem anderen Betrieb zu halten oder ein anderes Betrieb ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Betriebes selbst zu unterhalten, sofern dieser Produkte produziert und/oder vermarktet und/oder andere Dienstleistungen erbringt, die mit denen des Betriebes identisch oder ihm ähnlich sind.

Der Handelsvertreter erklärt sich bereit, für die in § 1 (1) bis (1) dieses Vertrags aufgeführten Produkte und Dienstleistungen für die Zeit von zwei Jahren nach Auflösung des Auftragsverhältnisses von jeder kommerziellen Aktivität im Vertragsgebiet im Hinblick auf die in 1 (3) für ein Wettbewerberunternehmen vorgesehenen Produkte und Dienstleistungen abzusehen. Dies gilt sowohl für die Beschäftigung als auch für die selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. als Handelsvertreter oder Vertragshändler).

Der Handelsvertreter darf in diesem Zeitraum auch keine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Wettbewerberunternehmen erwerben. Bei einem Wettbewerbsverbot nach Absatz (3) hat die Gesellschaft dem Handelsvertreter eine monatliche, nachträgliche Ausgleichszahlung zu leisten. Das Entgelt beläuft sich auf 50 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Entgelts, das dem Handelsvertreter in den vergangenen drei Jahren gezahlt wurde, mit einer kürzeren Vertragslaufzeit während dieses Zeitraums.

Ein sonstiger Kauf durch den Handelsvertreter während der Laufzeit des Wettbewerbsverbotes wird nach den Vorschriften des § 74c HGB auf die Ausgleichszahlung angerechnet. Im Falle der Beendigung des Vertrages hat der Handelsvertreter alle Dokumente und sonstige Materialien, die ihm das Handelsunternehmen zu Vertragsbeginn zur Verfügung gestellt hat, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verwendet wurden, sowie alle weiteren für die Pflege und Ausführung des Geschäftes notwendigen Dokumente, z.B. Kundenkorrespondenz, an das Handelsunternehmen zurückzusenden.

Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich der Geschäftssitz der Gesellschaft örtlich zuständig.

Mehr zum Thema