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Unterlassungserklärung Hamburger Brauch Muster
Abkündigung Hamburger Brauch MusterVertragsstrafe nach "neuem Hamburger Brauch".
Eine Zusage einer wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Konventionalstrafe ist nach 307 Abs. 1 BGB ungültig, wenn die Höhe der Konventionalstrafe auf den ersten Blick in keinem angemessenen Verhältnis zu der mit der Konventionalstrafe geahndeten Verletzung und den Risiken möglicher künftiger Verletzungen für den Gläubiger steht. Dabei ist ein verschärfter Standard anzuwenden als bei einer einzeln verhandelten Vertragsstrafenzusage, bei der eine Minderung nach 242 BGB auch im Geschäftsverkehr möglich ist. 307 Abs. 1 BGB verpflichtet nicht zum Abschluss von Vertragsstrafenvereinbarungen im Geschäftsverkehr nur nach dem "Neuen Hamburger Zoll".
Ist die betreffende Vorlageerklärung eine generelle Geschäftsbedingungen des Anspruchsberechtigten aus der Konventionalstrafe, die er dem Schuldner gemäß 305 Abs. 1 BGB auferlegt hat, darf die Vertragsstrafenzusage für den Vertragspartner keinen unzumutbaren Nachteil im Sinn von 307 Abs. 1 BGB darstellen, auch wenn die Vertragsklausel eine wesentliche Konventionalstrafe enthält, die in dieser Größenordnung nicht üblich ist und sich nicht nach der Natur und dem Schweregrad der Verletzung und des Mangels unterscheidet.
Nach § 310 Abs. 1 BGB gelten für Vertragsstrafenabreden im Geschäftsverkehr nicht 309 Nr. 6 BGB, sondern eine inhaltliche Kontrolle nach 307 BGB2, wobei sich aus der unzumutbaren Menge der Konventionalstrafe ein unzumutbarer Nachteil im Sinn dieser Bestimmung ergeben kann3.
Abweichend von der Ansicht der Neufassung steht die Bestimmung des 348 HGB, nach der eine im Geschäftsverkehr getroffene Konventionalstrafe nicht gemindert werden kann, nicht im Widerspruch zur Geltung des 307 BGB4 Gemäß 307 Abs. 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Bedingungen ungültig, wenn sie den Vertrags-partner des Nutzers gegenüber den Erfordernissen von Treu und Glauben unzumutbar nachteilig beeinflussen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Zulassung von Zwangsgeldvereinbarungen im Zuge von Tauschverträgen auf der Grundlage von Formularen ist die Hoehe einer Konventionalstrafe besonders unangebracht, wenn die Konventionalstrafe in keinem angemessenen Verhaeltnis zum Umfang der Verletzung und zu deren Auswirkungen auf den Vertrags-partner stünde8. Eine unverhältnismäßig große Konventionalstrafe hat dann zur Unwirksamkeit der Klausel nach 307 Abs. 1 BGB 10 geführt Diese im Hinblick auf Konventionalstrafen für die Ahndung von Vertragspflichten im Zuge von Tauschverträgen, von denen auch das Beschwerdegericht ausgeht, entstandenen Prinzipien können nicht ohne weiteres auf Abgabeerklärungen übergehen.
Abgabeerklärungen aufgrund von Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder Wettbewerbsverletzungen führen auch zu pauschalierten Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf künftige Rechtsverstöße11. Die Konsequenz einer solchen Vorlageerklärung ist, dass die Gefahr einer Wiederholung durch die fragliche Verletzung nicht mehr besteht13 und den Beteiligten somit eine rechtliche Abklärung der Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Unterlassung vorliegt, vorenthalten wird.
Dazu muss die Konventionalstrafe so hoch sein, dass eine Verletzung für den Rechtsverletzer unwahrscheinlich ist14. 15 Die Fragestellung, wie hoch eine Konventionalstrafe sein muss, um diese Aufgabe zu erfüllen, kann nicht pauschal, sondern immer nur unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden.
Bei der Festlegung einer Absolutstrafe ist die für die nötige abschreckende Wirkung nötige Konventionalstrafe bereits bei Vertragsabschluss auf der Basis des die Konventionalstrafe begründenden Schuldnerverhaltens und der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechend zu prognostizieren.
Andererseits ist der im Geschäftsverkehr tätige Verfügungspflichtige in solchen Fällen in der Regel nicht besonders schützenswert. Neben der Tatsache, dass es ihm prinzipiell frei steht, auf den gesetzlich vorgesehenen Ausschluß einer späteren Minderung der Konventionalstrafe nach § 348 HGB zu verzichten, befindet er sich in der Regel nicht in einer besonderen Zwickmühle, die ihn zum Abschluß der vom Gläubiger gewünschten Konventionalstrafe zwingt.
In der Regel ist der Unterlassungspflichtige allein daran interessiert, das Wiederholungsrisiko im Zusammenhang mit dem einstweiligen Rechtsschutz aufgrund der Verletzung eines bereits eingegangenen Schutzrechts zu beseitigen und damit den Rechtsweg des Unterlassungsgläubigers zu vermeiden. Einerseits kann er anstelle des erforderlichen Vertragsstrafenversprechens eine Abgabeerklärung mit einer niedrigeren, aber dennoch angemessener Konventionalstrafe aussprechen. Die Einreichung der Einreichungserklärung reicht bereits aus, um das Wiederholungsrisiko auszuschließen; ihre Entgegennahme ist nicht notwendig18. Um das verbleibende Risiko zu vermeiden, dass die von ihm für geeignet erachtete Konventionalstrafe zu gering ist und das Wiederholungsrisiko nicht ausschließt, kann er eine Einreichungserklärung nach dem "Neuen Hamburger Zoll" einreichen.
Es wird dann beschlossen, dass die Vertragsstrafenhöhe vom Kreditgeber oder einem Dritten nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß 315 Abs. 1 BGB festgesetzt wird und dass diese Regelung im konkreten Fall von einem Richter gemäß 315 Abs. 3 BGB geprüft werden kann19.
BGB in Fällen, in denen eine auf den ersten Blick unverhältnismäßige Konventionalstrafe zu der mit der Konventionalstrafe geahndeten Verletzung und den Risiken möglicher künftiger Verletzungen für den Gläubiger der einstweiligen Verfügung vorgesehen ist. Dabei ist jedoch ein höherer Standard anzuwenden als bei der Reduzierung von individuell ausgehandelten Vertragsstrafen, die trotz der Bestimmung des 348 HGB ( 242 BGB)20 auch im Geschäftsverkehr nach Treu und Glauben möglich ist. Angesichts der Hauptaufgabe des Vertragsstrafenversprechens, den Schuldner vor weiteren Zuwiderhandlungen zu bewahren, kann in keinem Fall bereits ein unzumutbarer Nachteil vermutet werden, wenn die Vertragsstrafenhöhe über dem üblicherweise erwarteten Schaden liegen.
Die Entschädigungsfunktion der Konventionalstrafe kann im Zusammenhang mit dem zeitlichen Verlauf des Vertragsabschlusses angesichts des kaum oder nur mit Schwierigkeiten vorhersehbaren Schadensverlaufes im Zusammenhang mit künftigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte keine entscheidende Rolle spielen. Eine auf den Einzelfall bezogene Vorhersage lässt sich nicht mit der im Zuge der AGB-Steuerung angebotenen abstrakten, allgemeinen und typisierten Betrachtungsweise in Einklang bringen, die die Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts erlegt 307 Abs. 1 BGB nicht die Verpflichtung auf, im Geschäftsverkehr Vertragsstrafenverträge nur nach dem "Neuen Hamburger Zoll" zu schließen. Der Gläubiger kann im Hinblick auf die dem einstweiligen Verfügungsberechtigten im Zuge der Überprüfung des 307 Abs. 1 BGB eingeräumten Beurteilungsspielräume eine klare und damit besonders abschreckende Ausgestaltung des Vertrages vorziehen.
Wird vermutet, dass die vertraglich festgelegte Konventionalstrafe in keinem angemessenen Verhältnis zu einem etwaigen Schaden steht, besonders im Zusammenhang mit den im konkreten Einzelfall behaupteten leicht fahrlässigen Verstößen, wird der Konventionalstrafe bei dieser Bewertung der Pauschalfunktion in Bezug auf den Vertragsabschluss zu viel Bedeutung beizumessen und der Beurteilungsumfang der Vertragspartner ist zu gering.
Es war im konkreten Falle nicht absehbar, dass die Konventionalstrafe wegen angeblicher geringfügiger Verstöße bei der Zusage einer Konventionalstrafe verfallen würde. Die Tatsache, dass eine geringere Konventionalstrafe für die abschreckende Wirkung ausreichend gewesen wäre, ist aus rechtlichen Gründen unbedeutend, solange die Konventionalstrafe nicht auf den ersten Blick unverhältnismäßig zu dem Verstoß ist, der zu einer Konventionalstrafe geführt hat.
Das zwischen den Beteiligten festgelegte Bußgeld von EUR 15.000 scheint angesichts der Unternehmensgröße des Antragsgegners und seines räumlich begrenzten Tätigkeitsbereichs relativ hoch zu sein. Schließlich hat die Angeklagte, die in der unmittelbaren Umgebung der Branche tätig ist, den Firmenslogan der Klägerin als Teil ihres Betriebes im Geschäftsverkehr verwendet. Ein Unterlassungsanspruch hat nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Rechtsverletzung führt, sondern auch alles zu tun, was im Einzelfall notwendig und sinnvoll ist, um zukünftige oder laufende Rechtsverletzungen zu vereiteln22. Er ist für das unabhängige Vorgehen Dritter prinzipiell nicht verantwortlich.
Jedoch ist er verpflichtet, auf Dritte, deren Handlungen für ihn von wirtschaftlichem Nutzen sind, Einfluss zu nehmen, wenn er ernsthaft mit einer Verletzung gerechnet haben muss und auch über gesetzliche und faktische Möglichkeiten verfügt, das Benehmen der Dritten zu beeinflussen. Insofern kann sich der Unterhaltspflichtige nicht darauf berufen, dass die Verletzung ohne sein Tätigwerden stattgefunden hat. Darüber hinaus wird bei einem Verstoss ein Fehler des Zahlungspflichtigen vermutet.23 Die Interpretation einer Unterlassungsvereinbarung beruht auf den für die Interpretation der Vereinbarung anwendbaren allgemeinen Grundsatze.
Je größer die Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe in Bezug auf die Wichtigkeit des abgesicherten Unterlassungsanspruchs25, desto näher ist der Text der Unterlassungsvereinbarung auszulegen, desto ratsamer ist eine Reduzierung der Konventionalstrafe gemäß § 343 BGB ausgeschlossen.
Im Handelsverkehr ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmung durch die Anwendbarkeit des 348 HGB ausgenommen, auf die die Vertragsparteien in diesem Fall nicht verzichtet haben. Sofern dort festgestellt wurde, dass es sich bei der Regelung des 348 HGB nur um einzeln verhandelte strafrechtliche Versprechen handelte, war es eindeutig nicht beabsichtigt, dass 348 HGB auf in einem Formvertrag zwischen Händlern getroffene strafrechtliche Versprechen nicht anwendbar ist.