Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Nichtraucherschutz im Betrieb
Der Nichtraucherschutz im UnternehmenIst der Nichtraucherschutz im Unternehmen gültig?
Die Rechte der rauchenden Menschen werden seit Jahren zunehmend eingeschränkt und die der nichtrauchenden Menschen gestärkt: ob in staatlichen Einrichtungen, Gaststätten oder in manchen Fällen auch zuhause. Mit diesem Nichtraucherschutz sollen Nichterwerber vor den Gesundheitsfolgen des passiven Rauchens geschützt werden. Dies wird wahrscheinlich nicht ganz gelingt, aber es gibt immer mehr Gebiete, in denen sich Rauchende nicht ihrem Sündenbock hingeben dürfen.
Ist der Nichtraucherschutz auch im Unternehmen gültig? Der Unternehmer ist dazu angehalten, seine Mitarbeiter vor den durch Passivrauchen verursachten Schädigungen zu beschützen. Dies ergibt sich in erster Linie aus 618 Abs. 1 BGB, wonach ein Mitarbeiter ein Recht auf einen Nichtraucherarbeitsplatz hat. 5 Die ArbStättVO geht noch weiter ins Detail: Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, Raucher vor Zigarettenrauch und seinen Gesundheitsfolgen zu beschützen.
Prinzipiell kann ein Unternehmer selbst bestimmen, welche Vorschriften er zum Nichtraucherschutz erlassen möchte - sofern er sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen halten will. Sie müssen jedoch nicht so sein, dass ein vollständiges Verbot des Rauchens verhängt wird, was dazu führt, dass sich Rauchende benachteiligt sehen. Weil - auch wenn viele nicht rauchende Menschen dies kaum fassen können - Rauchern auch Rechte zustehen, zum Beispiel das Recht auf Persönlichkeit nach Artikel 2g.
Stattdessen muss der Unternehmer sicherstellen, dass das Rauchverbot in seinen Räumen, zum Beispiel in Gemeinschaftsbereichen, Mensen, Büros, Korridoren und Korridoren, WCs usw., nicht generell gilt. Zu diesem Zweck kann er speziell für Rauchende einen Raum aufstellen. Diese kann im Gebäude (Raucherraum) oder auf dem Firmengelände (Raucherunterstand) liegen.
Dies ist nach einem Gutachten des BGH[BGH, 11.12.1998, 1 AZR 499/98] erlaubt. Im Einzelfall kann der Unternehmer das Firmengelände aber auch zu einer Nichtraucherzone deklarieren, z.B. wenn dort brennbare oder explosionsgefährliche Substanzen aufbewahrt werden. Es liegt an ihm, ob und wo ein Unternehmer Rauchanlagen aufbaut.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Unternehmen, in denen es einen eigenen Beirat gibt, dieser an der Durchführung des Raucherschutzes mitwirkt. Will ein Unternehmer keinen Rauchraum errichten oder seinen Mitarbeitern Rauchpausen einräumen, darf er dies ebenfalls tun. Bei den Bürogebäuden der Kölner City zum Beispiel gilt diese Regel.
Lässt sich ein allgemeines Raucherverbot während des Betriebs umgehen? Ausnahmsweise gibt es in einem Unternehmen kein Rauchverbot: Wenn alle Arbeitnehmer, auch der Unternehmer, Nichtraucher sind und nicht in allen Bereichen des Unternehmens geraucht wird, gibt es keinen Grund zum Nichtraucherschutz. So kann der Unternehmer seinen Mitarbeitern das Raucherlebnis ermöglichen.
Stimmt ein Arbeitnehmer dieser betrieblichen Vereinbarung jedoch nicht oder nicht mehr zu, tritt die Pflicht des Unternehmers zum Nichtraucherschutz wieder in Kraft: Er muss diesen Arbeitnehmer vor den Konsequenzen des passiven Rauchens bewahren und damit die Rauchgenehmigung aufheben.
Schlussfolgerung: Der Nichtraucherschutz ist auch im Unternehmen gültig. Die Arbeitgeberin hat dafür zu Sorge zu tragen, dass es durchgeführt wird und ihre Beschäftigten vor den Auswirkungen des Passivrauchens durch Tabakrauch bewahrt werden.