Rauchmelder Kosten Mieter

Der Rauchmelder kostet den Mieter

Eine Umlage der Anschaffungskosten auf die Mieter als sonstige Betriebskosten ist nicht zulässig. Dies hängt von den Kosten des jeweiligen Rauchmelders ab. Häufig streiten sich Mieter und Vermieter über die Kosten. Dies muss der Mieter akzeptieren.

Von wem werden die Installations- und Instandhaltungskosten getragen?

Wie und in welcher Höhe der Hauswirt die Kosten für den Betrieb von Rauchmeldern verrechnen darf, wurde von mehreren Gerichten festgelegt. Die Installation eines Rauchwarnmelders übernimmt der Wirt. Wenn er die Anlage erwirbt, kann er die Kosten in Prozent der laufenden Kosten aufteilen. Rauchmelder sind nun für neue Gebäude in allen Ländern vorgeschrieben. Von wem werden die Installations- und Instandhaltungskosten getragen?

Es gibt immer einen Disput über die Installations- und Unterhaltskosten. Für die Montage der Rauchmelder ist in der Regel der Hausherr verantwortlich. Wenn er die Ausrüstung erwirbt, kann er elf Prozentpunkte zur jährlichen Miete hinzurechnen. Und wenn Rauchmelder gemietet oder geleast werden? Es ist anders, wenn er die Ausrüstung vermietet oder anpachtet.

Die Miet- und Pachtkosten sind keine laufenden Kosten und dürfen nicht über die Betriebskostenrechnung an die Mieter weitergegeben werden (Az.: 423 C 8482/16). Die Tatsache, dass dagegen die Kosten für die Miete von Sammelgeräten für Wärme, Heißwasser oder Wasser als Nebenkosten verrechnet werden können, ist eine Ausnahme, die im Recht explizit genannt wird und nicht pauschal sein sollte.

Ist der Wartungsaufwand immer ein Betriebskostenfaktor? Obwohl die Instandhaltungskosten für Rauchmelder im Prinzip betriebswirtschaftliche Kosten sind, sollten sie nicht immer und problemlos in die Betriebskostenrechnung einbezogen werden. Ist der Mieter für die Instandhaltung der Rauchmelder nach den Vorschriften der Landesbauordnungen wie in Nordrhein-Westfalen verantwortlich, können diese Kosten nicht über die Betr.

In diesen Faellen sei eine Konkretisierung zwischen Mieter und Mieter notwendig, nach der der Mieter die Unterhaltspflichten uebernimmt und dann die Unterhaltskosten ueber die laufenden Kosten erstattet. Den Rauchmelder installieren:

Richtig verlagerte Kosten für Rauchmelder

Die Tendenz zu Rauchmeldern hält an. Mit Minol können Vermieter und Verwalter rechtliche Fragestellungen zu Rauchmeldern abklären. Die Montage von Rauchmeldern ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinn von 554 Abs. 2 BGB (bei freiwilligem Einbau) oder nach 559 BGB (bei gesetzlicher Installation). "Diese Massnahme soll der Mieterin nach 554 Abs. 2 S. 1 BGB zur Verfügung stehen.

Die Toleranzverpflichtung besteht auch dann, wenn die Mieterin bereits selbst Rauchmelder installiert hat", so Ursula Burkhardt, Juristin bei Minol. Die Kosten für die Anschaffung von Rauchmeldern: Der Aufwand für die Anschaffung und Montage der Anlagen wird als Modernisierung angesehen. "Das ist eine Mietsteigerung und nicht, wie oft irrtümlich angenommen, eine Aufteilung im Sinne der Betriebskostenrechnung", so Minol-Experte Frank Peters.

Nach seinen Erfahrungen verzichtet in der Regel ein Großteil der Hauswirte auf eine Erhöhung der Miete und übernimmt die niedrigen Selbstkosten. Mietpreise für Rauchmelder: Als erstes Bundeslandesgericht hat das LG Magdeburg die Kosten der Vermietung und Instandhaltung von Rauchmeldern als förderfähige Kosten im Sinn von 2 Nr. 17 BetrkV anerkannt (Urteil vom 27.9.2011, Az.: 1 S 171/11).

Bei Inkrafttreten der Betriebskosten-Verordnung im Jahr 2004 waren Rauchmelder in Appartements noch die Ausnahmen. Nach Auffassung des Gerichtes gibt es keinen nachvollziehbaren Anlass, Rauchmelder gesetzlich anders zu handhaben als beispielsweise die seit langem umlagefähigen Mietpreise für Wärme-, Warmwasser- und Kältezähler. Ungeachtet dieser Regelung gibt es für Hauswirte zur Zeit keine etablierte Rechtssprechung über die Möglichkeit, die Mietpreise für Rauchmelder aufzuteilen.

In der gegenteiligen Ansicht wird die Aufteilung der Mietpreise als Nebenkosten prinzipiell abgelehnt. Deshalb wird dem Vermieter empfohlen, den Punkt "Kosten für die Vermietung von Rauchmeldern" nach § 2 Abs. 17 BetrkV ausdrücklich als "sonstige Kosten" in den Vertrag miteinzubeziehen. Unterhaltskosten für Rauchmelder: Nach DIN 14676 Nr. 6 müssen Rauchmelder einmal im Jahr auf einwandfreie Funktionalität geprüft werden.

Nach dem aktuellen Status der Richtlinie beinhaltet dies auch eine Inspektion vor Ort im Appartement: Die Rauchabzugsöffnungen müssen freigelegt sein, die Anlagen dürfen nicht überlackiert, verschmutzt oder beschaedigt werden. Alle diese Dienstleistungen bietet Minol mit einem umfangreichen Rauchmeldeservice an. "Bei den Instandhaltungskosten für Rauchmelder handelt es sich um Bewirtschaftungskosten im Sinn von 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV - andere Betriebskosten) und sind daher prinzipiell umlagefähig", sagt Ursula Burkhardt.

Mehrmals hatte der BGH festgestellt, dass die aufgrund von duldungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen anfallenden laufenden Kosten auf die Mieter umgelegt werden können, auch wenn dies nicht im Pachtvertrag gesondert geregelt wurde (z.B. BGH-Urteil vom 22. Jänner 2008, VI ZR 126/07). Trotzdem rät Minol den Vermieter, den Punkt "Kosten für die Instandhaltung von Rauchmeldern" im Vertrag als " andere Kosten für den Betrieb " zu bezeichnen und damit alle Bedenken ausräumen.

Nach der Standfläche findet die Zuordnung statt, der typische Key für Kaltbetriebskosten nach BGB. Keinerlei Zuordnung in der Heizkostenabrechnung: Ob Anschaffung, Vermietung oder Instandhaltung - Kosten für Rauchmelder dürfen in keinem Fall im Zuge der Heizkostenabrechnung mitverrechnet werden. Diese Kostenbestandteile sind in der Heizkosten-Verordnung (HKVO) nicht geregelt - und nur die in der HKVO ausdrücklich aufgeführten Kostenbestandteile sind umlagefähig", so Ursula Burkhardt.

Zudem wäre eine solche Abgabe faktisch nicht korrekt, da Rauchmelder keinen Zusammenhang zum Heizwärmeverbrauch haben.

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