Textilkennzeichnung Abkürzungen

Abkürzungen der Textilkennzeichnung

Die Textilkennzeichnung soll in welcher Sprache erfolgen? und muss ohne Abkürzungen deutlich lesbar und sichtbar sein. Interne Handelskürzel finden sich auch auf den Textilien für den Verbraucher. Abkürzungen in den Rohstoffinformationen sind nicht zulässig. Die textilen Duschvorhänge werden aus Polyestergewebe mit einer wasserabweisenden Imprägnierung hergestellt.

Textilauszeichnungsgesetz

Immer wieder kommt es vor, dass die zuständige Behörde die Korrektheit der Textilkennzeichnung überprüft. Beispielsweise wurde ein Bekleidungsstück vor einiger Zeit von der verantwortlichen Kontrollbehörde konfisziert, weil das Label nur die britische Seide statt der vorgegebenen Namensseide enthielt. Fakt ist: Das Textilkennzeichnungsgesetz sieht für den Fall, dass die Waren in Deutschland vertrieben werden, weitere Informationen in anderen Landessprachen sind erlaubt.

Der Typ der Kennzeichnung ist obligatorisch (siehe Anlage zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung). Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht erlaubt. Die deutsche Langversion der Informationen muss immer der Waren selbst beigefügt werden. Folge: Fehlt die Textilkennzeichnung oder ist sie fehlerhaft, handelt es sich um einen Fehler, der den Händler und den Endkunden zur Beanstandung auffordert.

Dies muss jedoch mindestens der Fachhändler sofort nach Eingang der Waren tun (Stichproben erforderlich!). Anders als bei der Textilkennzeichnung ist die Kennzeichnung der Pflege allerdings fakultativ, muss dann aber richtig sein.

Internet-Recht - Textilkennzeichnungs-Internet

Am 5. Mai 2012 korrigierte die EU redaktionelle Fehler in der Verordnung: S. 13, Anlage I, Tab. 2, Ziffer 26: Statt "Seide" muss es "Polyacryl" sein. Statt "Textilleder und Sattlerei" heißt es auf S. 18, Anlage V, Punkt 16: "Täschner und Sattlerei, Textilien". Internethändler, die textile Produkte im Netz anbietet, sind dazu angehalten, über über die Zusammensetzung der Rohstoffe auch im Internetangebot selbst zu unterrichten.

Die Informationspflicht ergibt sich bisher aus dem Textil-Kennzeichnungsgesetz. Seit dem 07.11.2011 ist die Textilkennzeichnungsverordnung Europäische in Kraft, die das Etikettierungsgesetz ersetzt. Im Einzelnen handelt es sich um die "VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES DES EUROPÄISCHEN JUNI 2011". Die Angabe und Markierung der Zusammensetzung der Fasern von Textilwaren und zur Abschaffung der Direktive 73/44/EWG des Rats und der Direktiven 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlamentes und des Rats "Fehlende oder unrichtige Angaben über die Zusammensetzung der Rohstoffe eines Textilwaren - auch auf einer Internetseite - sind unter anderem wettbewerbsschädlich und können gerügt werden.

Straight für Internethändler, die in großer Zahl Textil anbietet, ist dies ein mehr als gefährlicher Warngrund, da Verstöße gegen eine ggf. gelieferte strafverstärkte Unterlassungserklärung hier sehr wahrscheinlich seien. Internethändler sollte daher sehr darauf achten, dass die Rohstoffinformationen im textilen Produktangebot den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Bei der Rohstoffkennzeichnung für nach der Textil-Kennzeichnungsverordnung handelt es sich um eine wissenschaftliche Arbeit.

Weil die Vorschrift sowie das Textil-Kennzeichnungsgesetz früheren vorschreibt, dass die entsprechende Rohstoffangabe permanent, gut leserlich, gut erkennbar und zugänglich und im Fall eines Labels direkt am Erzeugnis selbst anzubringen ist, teilen wir über an dieser Stellen nicht die vielschichtige Fragestellung mit, welches Erzeugnis grundsätzlich hinsichtlich seiner Rohmaterialzusammensetzung richtig gekennzeichnet sein muss.

Auch die richtige Etikettierung auf dem Erzeugnis selbst ist Pflicht. Sofern dies der Fall ist, empfiehlt sich die Verwendung von grundsätzlich zur Bezeichnung der Rohmaterialzusammensetzung und der Textilfasern etc. im Netz unter Hinweis auf das jeweilige Warenzeichen über Mit den folgenden Angaben soll in erster Linie verdeutlicht werden, für welche Produkte überhaupt Entsprechendes unter müssen zu finden ist und was bei der jeweiligen Präsentation im Internet beachtet werden muss.

Wann findet die Textil-Kennzeichnungsverordnung Anwendung? Am 07.11. 2011 ist die Textil-Kennzeichnungsverordnung in kraft getreten. 2. Noch bis zum 8. Mai 2012 werden dürfen Erzeugnisse vermarktet, d.h. erstmals auf dem europäischen Binnenmarkt angeboten, deren Etikettierung noch den bisherigen Vorschriften entspricht. Die" alte Produkte" dürfen bis 09.11. 2014 gemäà wird Artikel 26 der EGV auf den Märkten verfügbar gemacht.

Das Reglement über Die Vorgehensweise der Vertretung im Netz ist bereits jetzt gültig. Welches Textilprodukt soll gekennzeichnet werden? Das Reglement betrifft grundsätzlich für Textilprodukte, darunter fällt nicht nur Kleidung! Gemäà Gemäß § 2 Absatz 2 2 der Verpackungsverordnung handelt es sich um Textilwaren mit einem Gewichtanteil von mind. 80 %. Textilprodukte sind auch Polstermaterialien für Möbel sowie der Textilanteil von Schirmen und Schirm.

übersehen freut sich, dass für Möbel mit Textil Bezügen (z.B. Polstermöbel oder Stühle mit Textil Bezügen) auch eine Beschriftungspflicht gilt. unter der Grundbedingung, dass die Textilbestandteile mind. 80% dieser Deckschichten oder Bezüge nach Gewicht einnehmen. Textil ist auch Textil, das in andere Waren eingebaut wird und Teil davon wird, sofern seine Beschaffenheit es ist.

Textilprodukte im Sinn der VO sind keine maßgeschneiderten Textilprodukte von selbstständigen. Welche Produkte, die auch Textilprodukte sein können, sind nicht kennzeichnungspflichtig? Ähnlich wie schon im Textil-Kennzeichnungsgesetz gibt es auch in der VO, dort in Anlage V. Exceptions für, die nicht markiert werden müssen.

Ein redaktioneller Fehler der EU hat sich in Annex V eingeschlichen. 2. In Nr. 26 steht "Seide", es muss natürlich "Polyacryl" heißen, wie im Textilauszeichnungsgesetz, Anhangsangabe 1. Für gebrauchte, konfektionierte Textilprodukte ist die bedeutendste Ausnahmeregelung dürfte für in Annex V. ( "nämlich") zu finden, sofern ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist.

einschlägig könnte sein, sind Hüllen für Handys und portable Medienabspielgeräte mit einem Oberfläche von höchsten 160 cm², Spielwaren, Fahnen und Transponder sowie textile für Tieren. Wenn Sie neben der Kleidung noch andere Erzeugnisse im Angebot haben, verwenden Sie zum einen die Markierung auf dem Erzeugnis selbst und zum anderen den Anhang V., um festzustellen, ob es eine obligatorische Markierung gibt.

Sollen Rohstoffe gemäß der Vorschrift für nicht kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse angegeben werden, muss die Angabe natürlich weiterhin ordnungsgemäà lauten. Bei allen anderen Erzeugnissen, die früher nicht markierungspflichtig waren, wurden in die Regelung einbezogen, nämlich felt und Hüte from felt. Darüber hinaus ist es im Unterschied zum früheren Textil-Kennzeichnungsgesetz nicht mehr erforderlich, den "Inhalt" von Lattenrost zu nennen; es wird in der Rechtsverordnung nur noch "Matratzenbezügen" als textiler Bestandteil erwähnt; im Textileinrichtungsgesetz wird er noch "Teile von Matratzen" genannt.

Achtung: Nach dem bisherigen Textil-Kennzeichnungsgesetz musste zusätzlich gekennzeichnet werden: "Futter für Schuhe und Handschuhe von Wärmeerhaltung". Die Bezeichnung der Textilfaser gemäß Anlage 1 der Richtlinie ist von Bedeutung. Grundsätzlich dürfen nur die in Anlage I der VO aufgeführten Namen von textilen Fasern benutzt werden.

In keinem Falle davon abweichen, benutzen Sie nicht Abkürzungen, wie z.B. Acryl für Polyacryl oder "PE" für Polyethylen" etc. Gegenwärtig gibt es auch das Textil-Kennzeichnungsgesetz enthält, ein entsprechender Anhang mit den Kennzeichnungen von textilen Fasern keine Abweichungen zum bisher gültigen Textil-Kennzeichnungsgesetz. Gemäà Gemäß Art. 16 Abs. 3 der genannten Richtlinie muss die Angabe oder Markierung in der oder den Amtsprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilwaren dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt werden, sein.

In der Regelung ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten etwas anderes vorzuschreiben haben. Anders ausgedrückt: Bei einer gebotenen Lieferung ins Ausland innerhalb der EU müsste wird prinzipiell auch im Intranet für jedes Lieferlandes in der entsprechenden Landessprache über die Rohmaterialzusammensetzung gemäà Anhang 1 der Regelung in der entsprechenden Landessprache mitgeteilt. Die Rechtsposition lautet für ungeklärt.

Im § 11 Abs. 3 Textilmarkierungsgesetz wurde nur festgelegt, dass beim Anbieten von Textilprodukten in Verzeichnissen oder Mappen (dazu gehört auch das Internet) eine Rohstoffinhaltsangabe erforderlich ist. Die Informationen müssen für die Konsumenten von für vor dem Einkauf klar ersichtlich sein, einschließlich für Fälle, wo der Einkauf elektronisch abläuft.

Unter der Voraussetzung, dass das von Ihnen angebotenen textilen Produkte auf dem jeweiligen Erzeugnis richtig markiert sind, bitten wir Sie, die folgenden Informationen zur genauen Markierung im Netz zu beachten: â??Wir weisen dürfen noch einmal darauf hin, dass die entsprechenden Informationen unmittelbar in der Artikeldetail-Beschreibung zu finden sind, wenn der Beitrag in einer Ã?bersichtsliste auch dort bereits am besten in den Warentisch gestellt werden kann, leicht leserlich und gut einsehbar sowie deutlich zu erkennen sein muss.

Wenn die von Ihnen angebotene Ware aus verschiedenen Rohmaterialien (z.B. Oberstoff, Innenfutter, Mehrkomponentenprodukte, etc.) im rechtlichen Sinne besteht, muss dies separat vermerkt werden! Gemäà Art. 9 Abs. 1 der Verpackungsverordnung gibt die Benennung und den prozentualen Anteil aller im Produkt enthaltener Bindefasern an.

Bei Fällen, wo Textilprodukte ausschließlich aus einer einzigen Chemiefaser hergestellt werden, können die Worte "100%", "rein" oder "ganz" verwendet werden. Beispiel: "reine Baumwolle" Für andere Textilprodukte Für diese oder folgende Produktformel werden nicht benutzt! Als idiotisch und von Fachverbänden als idiotisch eingestuft, ist die Bestimmung in Art. 12 der Regelung über die Bezeichnung "Nichttextile Bestandteile tierischer Herkunft in Textilprodukten" obligatorisch.

Dabei ist auf dem Label zu vermerken: "Enthält nicht-textile Bestandteile tierischer Herkunft" Diese Verweispflicht besteht unseres Erachtens nicht. Ein Textilerzeugnis wird rasch zum Teil tierischer Herkunft, vor allem in der Kleidung. Weil die Vorschrift keine Mindestmengen an Pelz oder Pelz vorsieht, sind die Angaben auch dann erforderlich, wenn das Erzeugnis die geringsten Anteile an tierischem Ursprung enthält: enthält

Textilwaren, einschließlich Seile, Seile und Bindfäden (vorbehaltlich der Nr. 12 des Anhangs VI), die allgemein in Verkehr gebracht werden:

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