Raucherpausen Verbieten Arbeitsrecht

Zigarettenpausen verbieten Arbeitsrecht

Beim Rauchen am Arbeitsplatz gelten die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten. Neben einer Zigarette können Sie ihm dies sozusagen gesetzlich verbieten. Das Rauchen in der Pause kann nicht verboten werden. Die Berufsgenossenschaften fordern die Abschaffung der Raucherpausen.

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In vielen Firmen werden Raucherpausen während der Arbeitszeiten toleriert - aber es besteht kein Anrecht. Sie sind für Nichtraucher zumindest genauso bedeutsam wie die Mittagspause: kleine Pausen für eine zwischendurch. Firmen können ihren Mitarbeitern das Rauchverbot während der Tätigkeit erteilen. Die Anzahl der zulässigen Pausen für Rauchende kann der Unternehmer selbst bestimmen, erläutert die Fachjuristin für Arbeitsrecht in Köln, Frau Nathan.

Doch in vielen Unternehmen werden Zigaretten dazwischen toleriert, während in anderen Unternehmen die Rauchpause überarbeitet werden muss. In der gesetzlichen Lunchpause von 30 bis 45 min können die Mitarbeiter jedoch so viel wie sie wollen räuchern.

Ausrotten wegen Rauchens - auch das verbieten? und Arbeitsrecht.

Kaum ein anderes Problem wird am Arbeitplatz mehr thematisiert als das des Rauchens. Rauchende und nichtrauchende Personen nehmen oft Ihre grundlegenden Rechte in Anspruch. Bei Nichtrauchern besteht das Recht auf physische Integrität, bei Rauchern das Recht auf persönliche Entfaltung. b. Juristisch ist dieser Streit nun endlich gegen die Rauchenden ausgetragen worden.

Lehr- und Schulungsräume, Verhandlungsräume und Räumlichkeiten für Schulsportaktivitäten). Zum 27. September 2002 trat mit der neuen BetrSichV auch die neue ArbStättV in Kraft, die seither bereits mehrmals novelliert wurde. Dieser wurde um einen "Nichtraucherschutzabsatz", den 5 ArbStättV, ergänzt.

5 ArbStättV - Schutz für Nichtraucher - erhält folgenden Wortlaut: und den Nichtrauchern am Arbeitsplatz einen wirksamen Schutz gegen die Gesundheitsrisiken durch Zigarettenrauch zu gewährleisten. a) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen darf der Unternehmer Schutzmassnahmen nach Absatz 1 nur ergreifen, soweit die Beschaffenheit des Betriebs und die Beschäftigungsart dies erlauben.

Für Gasthäuser, Kneipen und andere öffentlich zugängliche Einrichtungen gilt diesbezüglich die Einschränkung des § 5 ArbStättV. Die ArbStättV sieht in 5 erstmalig eine explizite Vorschrift zum Schutz von Nichtrauchern für alle Arbeitsplätze vor, die nicht auf Pausenzimmer beschränkt ist. Nach § 5 ArbStättV ist der Unternehmer zu wirksamen Schutzmassnahmen (z.B. technischen oder organisatorischen Massnahmen) zugunsten von Nichtrauchern angehalten.

Erhebungen zufolge ist das Tabakrauchen in über 80 % der Unternehmen in Deutschland generell gestattet. In etwa jedem zehnten Unternehmen gibt es eine betriebliche Vereinbarung über die Verbote des Rauchens am Arbeitsplatz. 4. Verabschiedung eines Rauchverbotes während des Betriebes - Wann ist es zulaessig? Eine Raucherentwöhnung zum Nichtraucherschutz kann der Unternehmer nur nach Maßgabe der betrieblichen Betriebsratsmitbestimmung (sofern vorhanden) für alle Betriebsstätten aussprechen, sofern nicht in besonderen Fällen übergeordnete gesetzliche Normen oder gesetzliche Vorgaben direkt ein Raucherverbot vorschreiben.

Allerdings sind die Betriebsräte nicht berechtigt, ein Raucherverbot mit dem Ziel zu beschließen, die Beschäftigten von schädlichen Verhaltensweisen abzuhalten, weil sie damit ihre Regulierungskompetenz übersteigen würden (vgl. dazu Bundesarbeitsgericht[= BAG] - Az.: 1 AZR 499/98 - Urteil vom 19.01.1999). Weil der Aufgabenbereich des Betriebsrates nicht auf die Ausbildung des Nichtrauchers zum Nichtrauchers beschränkt ist, sondern auf den Gesundheitsschutz der nichtrauchernden Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren und Ärgernissen durch passives Rauchen.

Selbst ein allgemeines Verbot des Rauchens im Außenbereich kann nicht durch den Schutz der Gesundheit von Nichtrauchern gerechtfertigt werden. Beim Einvernehmen über ein Raucherverbot müssen sich der Unternehmer und der Betriebsrat an § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 75 Abs. 2 BetrVG halten. Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) garantiert die kostenlose Entwicklung der Personalentwicklung aller im Unternehmen tätigen Mitarbeiter, d.h. sowohl der rauchenden als auch der nichtrauchenden Personen.

Das BAG hat das Recht des Rauchens am Arbeitsplatz explizit anerkannt. Im vom BAG beschlossenen Verfahren gab es die Möglichkeit, auf einem Gelände des Unternehmens im Freien zu räuchern, was verhindert werden sollte. Es ist daher zu berücksichtigen, dass ein völliges Raucherverbot zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf dem ganzen Firmengelände nicht zu vereinbaren ist.

Dies würde die kostenlose Entwicklung der Raucherpersönlichkeit nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen und wäre ineffizient. Im Zweifelsfall sollte der Unternehmer daher den Raucherinnen und Nichtrauchern eine "Rauchergelegenheit" oder einen "Raucherraum" zur Vermeidung von Belästigung und passivem Rauchen zur Seite legen. III Ein Beispiel für eine Formulierung der Einigung über ein Rauchverbot wäre zum Beispiel:

"Zum Schutz der Gesundheit von Nichtrauchern ist das Rauchen in Zimmern, in denen sowohl von Nichtrauchern als auch von Rauchern gearbeitet wird, nur erlaubt, wenn alle in den betroffenen Zimmern wohnenden Personen damit einverstanden sind.

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