Abmahnung 323

Vorsicht 323

Eine Fristsetzung wird nicht berücksichtigt, so tritt an ihre Stelle eine Abmahnung. Es gilt § 323 Abs. 2 entsprechend. Wird nach der Art der Pflichtverletzung eine Frist nicht berücksichtigt, sollte der Gläubiger stattdessen eine Verwarnung aussprechen (§ 323 III BGB). Widerrufsgrund, § 323 a.

Gegenseitiger Vertrag b. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit c. Erfolglose Fristsetzung / Abmahnung oder Entbehrlichkeit nach § 323 Abs. Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des § 314 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB c).

Aufhebung des gegenseitigen Vertrages gemäß § 323

Der Widerruf setzt grundsätzlich einen rechtswirksamen Vertragsabschluss voraus, vgl. 346 Abs. 1. Es gilt die allgemeine Regelung über den Vertragsabschluss und die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn Sie den Widerruf als rechtlichen Vernichtungseinwand gegen einen vertraglich vereinbarten Hauptanspruch überprüfen, haben Sie den Vertragsabschluss bereits unter "entstandener Anspruch" überprüft. Ein Widerrufsrecht ist ein Recht, das durch eine unilaterale, quittierungsbedürftige Erklärung wahrgenommen wird.

349 Rn. 349 Als unilaterales Rechtstransaktion kommt der Widerruf mit einer effektiven Widerrufserklärung zustande. Wenn mehrere Parteien auf einer oder beiden Vertragsseiten am Vertragsverhältnis teilnehmen, muss die Deklaration nach 351 von oder gegenüber der ganzen Mehrheit derjenigen, die das Widerrufsrecht wahrnehmen wollen oder die von der Übung abweichen.

Der mit der Widerrufserklärung getätigte Rechtsgeschäftsvorgang "Widerruf" ist wirkungslos, wenn der Erklärende kein Widerrufsrecht hat. Widerrufsrechte können sich aus Verträgen oder Gesetzen ergaben. Hier wird das rechtliche Widerrufsrecht aus § 323 wegen Verzögerung der Leistung geprüft. Für das Widerrufsrecht aus 323 wegen mangelnder Leistung vgl. Script S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_D/Rz_271 "Schuldrecht BT I" unter Rn. 271 ff.

Bei der schriftlichen Prüfung könnte der Eintrag wie folgt umschrieben werden: "In Ermangelung eines vertraglichen Rücktrittsrechts wird in diesem Fall nur ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht berücksichtigt. Das könnte sich hier aus 323 aufgrund der Netzverzögerung des Gerätes ergaben. Gerichtsurteil des BGH vom 17. Oktober 2008 (Rechtssache VIII Nr. 166/07 ) gemäß 19 = NJW 2009, 508 f. Der Widerruf wegen Verzögerung der Leistung bedarf eines beiderseitigen Vertrages gemäß § 323 Abs. 1.

Es kommt dann zu einem wechselseitigen Vertragsverhältnis im Sinne der §§ 320 ff. Wenn die sich daraus ableitenden Hauptverpflichtungen so miteinander verknüpft sind, dass eine Dienstleistung als Vergütung für die andere Dienstleistung vorgesehen ist (sog. "synallagmatische Verbindung"). Die Prüfstelle "Gegenseitiger Vertrag" wird in der Regel bereits im ersten Arbeitsschritt unter Punkt 11 "Vertrag" behandelt.

Sprechen Sie jetzt einfach: "....Es besteht ein gemeinsamer Kaufvertrag zwischen den Parteien und B. Das Widerrufsrecht von § 323...." Das Widerrufsrecht von 323 ist mit einer Verletzung der Leistungspflicht in Gestalt eines Leistungsverzuges oder einer Schlechterfüllung ("außervertragliche" Leistung) verbunden.

Jetzt wird die erste Verzögerung der Variantenleistung verfolgt. 323 verlangt zwar einen gemeinsamen Auftrag, doch ist es nach vorherrschender Meinung irrelevant, ob eine Haupt- oder Nebenpflicht verstoßen wird. Weil der Anlass für das Gebot des beiderseitigen Vertrags ausschließlich darin besteht, dass bei anderen Aufträgen kein gesetzlicher Rücktritt wegen Verzögerung der Leistung erforderlich ist.

Die Rückgängigmachung des Rücktritts soll eine Auflösung der Leistungspflicht oder die Rückforderung einer geleisteten Vergütung bewirken. Dies gilt jedoch nicht für den Widerruf gemäß § 323 wegen Annahmeverzuges. Das Widerrufsrecht nach 323 setzt ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz statt der Erfüllung nach 280 (1), (3), (281) stets den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist voraus.

Die fristgerechte Ausführung schliesst das Widerrufsrecht aus. Nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 ist eine Nachfristsetzung nicht erforderlich, wenn der Zahlungspflichtige die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum schwerwiegend und definitiv abgelehnt hat. Die Festlegung einer Deadline macht keinen Sinn mehr. Aus diesem Grund braucht der Zahlungsempfänger keine Nachfristsetzung für Schadenersatz statt der Leistung gemäß 281 Abs. 2 Satz 1 zu erteilen.

Nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 ist die Nachfrist ferner entfällt, wenn "der Zahlungspflichtige zu einem im Auftrag genannten Zeitpunkt oder innerhalb einer festgelegten Zeit nicht leistet und der Zahlungsempfänger die Fortsetzung seines Erfüllungsinteresses an die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages bindet. Dies ist dadurch gekennzeichnet, dass die Erfüllung des vertraglichen Terminwunsches für den Kreditgeber nach dem Inhalt des Vertrages so wichtig ist, dass das Rechtsgeschäft mit der rechtzeitigen Erfüllung "steht und fällt".

Bundesgerichtshof 110, 96 ff.; Palandt-Grüneberg 323 Rn. 20 Vertrag über eine Dienstleistung "spätestens bis....", "genau bis....". Dies gilt als gegeben, wenn der Leistungszeitraum in der Weise explizit oder wenigstens implizit festgelegt wurde, dass die Leistungen ab einem gewissen Punkt nicht mehr erbracht werden können und daher ab diesem Punkt unmöglich sind.

323 Rn. 18 Die Festlegung eines gewissen Erfüllungstermins als solcher ist daher weder für die relativen noch für die absolut festen Schulden ausreichend. Das " relativ feste Geschäft " weicht vom "absoluten festen Geschäft" insofern ab, als auch ein Zahlungsverzug nach den für beide Seiten erkennbarer Zinsen prinzipiell noch zur Erfüllung durch den Zahlungsempfänger geeignet ist und somit aufgrund der Terminüberschreitung noch keine Möglichkeit der Zahlungsunfähigkeit entstanden ist.

Die Setzung einer Frist ist jedoch nicht verzichtbar für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Erfüllung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281. Damit wird auch klar, dass die Performance im "relativen Fixgeschäft" nicht durch Verzug verhindert wird, sondern prinzipiell noch nachholbar ist. Eine Befristung ist wie in § 281 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien Sonderfälle bestehen, die einen fristlosen Austritt begründen (vgl. auch oben unter Rn. 146 ff.; 198).

Bei Vertrauensverlust kann K ohne Nachfristsetzung wegen Irreführung des VP vom Vertrage zurÃ?cktreten. Wenn der Zahlungsempfänger trotz Kenntnis der Besonderheiten im Sinne des 323 Abs. 2 Nr. 3 dem Zahlungspflichtigen trotzdem eine angemessene Nachfrist setzt und damit anzeigt, dass er den Auftrag einhalten will, ist ein Rücktritt vor Fristablauf nicht möglich.

Gerichtsurteil des BGH vom 11. Mai 2010 (Az. V ZR 147/09) nach 9 f. = NJW 2010, Nr. 1 805 Der Zahlungsempfänger hat sich hier an sein eigenes Handeln zu halten. Die Frist wird wie in 281 Abs. 3 bei Unterlassungsverpflichtungen durch eine Abmahnung ersetzt, die unter den Bedingungen des 323 Abs. 2 unterbleiben kann.

In Ausnahmefällen ist der Widerruf jedoch auch vor Zahlung möglich, wenn erkennbar ist, dass die Bedingungen des Widerrufsrechts vorliegen, 323 Abs. 4 Dahinter steht der Verdacht, dass es in diesen fälligen Situationen keinen triftigen Anlass gibt, den Zahlungsempfänger zu veranlassen, auf die Frist zu warten und ihm eine unnötige Frist zu gewähren.

Der Hauptfall ist die schwerwiegende und letzte Weigerung des Zahlungspflichtigen, seinen Verpflichtungen vorzeitig nachzukommen. Dies gilt jedoch auch dann, wenn bereits vor dem Fälligkeitstermin sichergestellt ist, dass der Zahlungspflichtige nicht in der Lage sein wird, pünktlich zu leisten. Es ist in beiden Fällen ausschlaggebend, ob eine am Fälligkeitstag festgesetzte vernünftige Frist unbrauchbar abläuft.

323 Abs. 5 Satz 1 sieht vor, dass der Zahlungsempfänger nur dann vom "Gesamtvertrag" zurückgetreten werden kann, wenn er an der erbrachten Teillieferung nicht mehr "interessiert" ist. Der Zahlungsempfänger muss nachweisen, dass er kein Anrecht auf die Teilzahlung hat, weil er die Restzahlung nicht geleistet hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Zahlungsempfänger einer geteilten Zuwendung mit dem betroffenen (= erhaltenen) Teil etwas ausrichten kann.

Jedoch kann er sie auch als Teilleistung akzeptieren und die Auslieferung mit einer Frist für den Rest verlangen. Siehe hierzu Palandt-Grüneberg 281 Rn. 38 und 323 Rn. 26 Der gesetzlich geforderte teilweise Rücktritt geht in der Regel von einer Teilung der Leistungen und Gegenleistungen wie im obigen Beispiel aus.

Dieser Grundsatz misslingt trotz der Spaltbarkeit der verspäteten Zahlung von vornherein, wenn die Berücksichtigung des Zahlungsempfängers untrennbar ist. Der Zahlungsempfänger kann in diesen FÃ?llen jederzeit vom ganzen Auftrag zurÃ?cktreten, auch wenn er an einer TeilerfÃ? Weil A sein Auto nicht gemeinsam nutzen kann, ist er nach erfolgloser Nachfristsetzung trotz seines Anteils am empfangenen Fahrzeug vom ganzen Mietvertrag zurückzutreten.

Ein Widerrufsrecht ist auch dann nicht gegeben, wenn der Kreditgeber den Verzug ganz oder teilweise zu vertreten hat (§ 323 Abs. 6 Satz 1). Im Falle eines Leistungsverzuges ist der zweite Sachverhalt des 323 Abs. 6 unerheblich, da Abnahmeverzug und Leistungsverzug nicht eintritt.

Sie tritt jedoch bei einem Austritt wegen schlechter Leistung in Kraft. da es keine Hinweise auf eine ungleiche Behandlung von Gläubigern und Schuldnern hinsichtlich ihres Verantwortungsgrads gibt. Looschelder's Obligationenrecht AT Rn. 712 276 ff. haftet für eine einschneidende Verletzung der Gegenleistungspflicht, die zur Verletzung der Pflicht durch den Schuldner beigetragen hat oder wenn die Verletzung der Pflicht durch den Schuldner auf ein vom Kreditgeber getragenes (?) Risiko zurückgeht.

Die Verkäuferin V tritt vom Vertrag zurück, weil K den Preis trotz Setzung einer Frist nicht zahlt. Eine" weit vorherrschende Verantwortung" besteht, wenn dem Kreditgeber eine Mitverantwortung von mind. 80-90% auferlegt wird, so dass der Kreditgeber bei Inanspruchnahme von § 254 überhaupt keinen Anspruch auf Schadenersatz hätte. Auch wenn die Bedingungen für ein Widerrufsrecht nach 323 sind, kann dem Zahlungsempfänger ein tatsächlicher Widerruf wegen eines besonderen Ausschlussgrundes verweigert werden.

Das ist nach 218 der Fall, wenn der Leistungsanspruch erloschen ist und der Zahlungspflichtige darauf verweist. Den Gläubigern kann auch die Wahrnehmung des formell eingeräumten Rücktrittsrechts aus § 323 wegen Rechtsmissbrauchs verweigert werden, § 242.

Mit der Entscheidung, an dem Kaufvertrag festhalten zu wollen, verzichtet K auf sein Widerrufsrecht. Aufgrund des Widerspruchsverbots nach 242 nach h. M. ist er daher von der Ausübung seines weiterhin bestehenden Widerrufsrechts zeitweilig ausgeschlossen. Die Widerrufsbelehrung "ist jetzt wieder verfügbar". Bundesgerichtshofurteil vom 22. Februar 2006 (Az. V ZR 124/05) gemäß 16 ff. = NJW 2006, 1198 ff.; Palandt-Grüneberg 262 Rn. 6 Der Schuldner hat nicht die Wahl zwischen mehreren Inhalten einer Forderung, sondern die Wahl zwischen mehreren verschiedenen Rechtsmitteln und Verfahren.

Das Widerrufsrecht erlischt jedoch, wenn der Zahlungspflichtige nach Einräumung der " dritten Möglichkeit " sofort nachkommt. Übernimmt der Zahlungspflichtige die Dienstleistung erst nach Ablauf der Frist und akzeptiert der Zahlungsempfänger sie, erlischt das Widerrufsrecht erneut. Vgl. auch im Drehbuch "Schuldrecht AT I", Rn. 236 ff. dass der Widerruf nicht "unwirksam" ist, sondern "unwirksam wird" wegen Nichteinhaltung einer Haftung.

Das Vertragswerk erwacht mit seinen früheren Aufgaben wieder zum Leben.

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