Fristlose Kündigungsgründe

Gründe für eine fristlose Kündigung

Wie sieht eine außerordentliche Kündigung aus? Ein außerordentlicher Rücktritt? Wie kann ich ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder gekündigt werden? Es muss wichtige Gründe für eine außerordentliche (meist auch fristlose) Kündigung geben. Die außerordentliche Kündigung und die fristlose Kündigung sind nicht identisch.

Kündigung ohne Einhaltung einer Frist

Die fristlose Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Eine wichtige Begründung liegt vor, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nach Treu und Glauben zu erwarten ist (Art. 337 OR). Schwerwiegendes Fehlverhalten des Mitarbeiters rechtfertigt eine fristlose Kündigung auch ohne Vorwarnung. Im Falle eines weniger schweren Fehlverhaltens des Mitarbeiters ist eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber nur nach vorheriger Ankündigung möglich.

Mangelhafte Ausführung, mit Ausnahmen von sehr eklatanten Fällen, ist allenfalls ein Grund zur ordentlichen Kündigung, nicht aber zur fristlosen Kündigung. Ein Grund für eine fristlose Kündigung ist nie die schuldhafte Verhütung der Arbeit des Mitarbeiters (Art. 337 Abs. 3 OR). Kündigt der Unternehmer einen Mitarbeiter ohne Vorankündigung, weil er vermutet, dass er einen Raub im Unternehmen verübt hat und sich der Vorwurf nach der Durchführung der Ermittlungen nicht erhärtet, war die fristlose Kündigung ungerechtfertigt.

Sollte der Auftraggeber nicht unverzüglich reagieren, verliert er sein Recht auf fristlose Kündigung. Laut gerichtlicher Praxis hat er nach einem Zwischenfall, der zu einer fristlosen Kündigung führen könnte, zwei bis drei Werktage Zeit, um zu beurteilen, ob er wirklich ohne Kündigungsfrist zurücktreten will. Größeren Firmen wird durch die Rechtsprechung eine etwas größere Dauer eingeräumt, da davon auszugehen ist, dass die zuständige Stelle nicht immer anwesend ist.

Ein sorgfältiges Untersuchen des Ereignisses ist nicht zum Schaden des Arbeitgebers, sofern er die Untersuchung unverzüglich aufnimmt. Dabei ist zu differenzieren, ob eine fristlose Kündigung berechtigt oder unberechtigt ist: a) eine fristlose Kündigung (Art. 337 b OR) durch den Arbeitgeber: Das Anstellungsverhältnis wird am Tag der fristlosen Kündigung auflösen. Über die bereits erbrachte Leistung hinaus hat der Mitarbeiter keine weiteren Gehaltsansprüche.

Entsteht dem Dienstgeber durch das Handeln des Dienstnehmers ein Nachteil, kann er auch für Schäden haftbar gemacht werden. b) Unbegründete fristlose Kündigung (Art. 337c OR) durch den Dienstgeber: Auch in diesem Falle wird das Dienstverhältnis am Tag der Kündigung fristlos gekündigt. Allerdings hat der Mitarbeiter bei fristgerechter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anrecht auf Entschädigung für das Gehalt, das er erhalten hätte.

Es ist zu berücksichtigen, was der Mitarbeiter durch die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gespart hat und was er bewusst versäumt hat, anderweitig zu erwirtschaften. Berücksichtigt werden auch die von der Arbeitslosenversicherungskasse gezahlten Tagesgelder (die die Arbeitslosenversicherungskasse vom Dienstgeber beanspruchen kann). Zusätzlich schuldete der Auftraggeber dem Mitarbeiter ein Entgelt von bis zu sechs Monatsgehältern.

Die Entscheidung über diese Vergütung trifft das Landgericht nach eigenem Gutdünken unter Berücksichtigung aller besonderen Gegebenheiten (Art. 337c Abs. 3 OR). Von besonderer Bedeutung sind die Schweregrad des Arbeitgeberverschuldens, die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses und das Ausmaß der Persönlichkeitsverletzungen, die zu einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des Mitarbeiters führen. Ist der Mitarbeiter mitverschuldet, wird die Vergütung gekürzt.

Ja, unter den selben (strengen) Bedingungen wie der Auftraggeber, d.h. nur dann, wenn es dem Mitarbeiter nach Treu und Glauben unzumutbar ist, das Beschäftigungsverhältnis bis zum Ende der Frist aufrechtzuerhalten. Körperverletzung und Beleidigungen durch die Vorgesetzten ( "petty"), Sexualstraftaten, schwere und andauernde Verletzungen der Gesundheitsschutzbestimmungen usw. geben dem Mitarbeiter das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist.

Größere und wiederholte Lohnrückstände oder die Insolvenz des Unternehmers berechtigen den Mitarbeiter auch dann zur Kündigung, wenn der Unternehmer die Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis nicht innerhalb einer angemessenen Zeit absichert ( "Art. 337 a OR"). a) berechtigte Kündigung durch den Arbeitnehmer: Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer eine Abfindung für den Lohnausfall und in Ausnahmefällen auch eine Abfindung zu zahlen, jedoch keine Abfindung in Anlehnung an Artikel 337c Absatz 3 OR. b) unberechtigte Kündigung ohne Kündigung durch den Dienstnehmer und/oder

ungerechtfertigter Austritt: Der Dienstgeber hat für einen Zeitraum von einem Quartal des Arbeitsentgelts Anrecht. Darüber hinaus hat er Ansprüche auf Schadensersatz (Art. 337 d Abs. 1 OR). Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter das Lohnquartal ohne Schadensnachweis schuldig ist und auch Gefahr läuft, für den Gesamtschaden verantwortlich gemacht zu werden, wenn ein solcher entstanden ist und vom Auftraggeber nachweisbar ist.

Das Lohnquartal muss der Unternehmer innerhalb von 30 Tagen durch Vollstreckung oder gerichtliche Schritte durchsetzen, andernfalls hat er diesen Antrag (nicht aber den Schadenersatzanspruch) verloren (Art. 347d Abs. 3 OR). Ausnahmen: Diese Frist entfällt, wenn der Mitarbeiter noch (Lohn-)Ansprüche hat und der Auftraggeber seine Vergütung darauf anrechnen kann.

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